Und weiter im Text

3. September 2006 Thema abonnieren
 Von 
guest123-780
Status:
Beginner
(95 Beiträge, 3x hilfreich)
Und weiter im Text


Wenn verfassungsgarantierte Grundrechte nur innerhalb der Verfassungsordnung eingeschränkt werden können
was ist dann eine verfassungsordnung, innerhalb derer Art.5 Abs.3 satz-1 GG. eingeschränkt wird.

Grundrechte verletzt?

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
normi
Status:
Senior-Partner
(6102 Beiträge, 947x hilfreich)

nicht schon wieder...:(

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#2
 Von 
Mareike123
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 1711x hilfreich)

Herr Rupp, vielleicht nehmen Sie sich mal folgende Weisheit zu Herzen:
'Meine Freiheit endet da, wo die des anderen beginnt.'
Schon deswegen läßt sich aus 'Freiheitsgarantien' des GG nicht beliebiges Recht herleiten.

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#3
 Von 
guest123-780
Status:
Beginner
(95 Beiträge, 3x hilfreich)


8
7
35
2
sind 52 kommentare von immer den Gleichen zwei idioten.
da fragt mann sich wo denn die Foristen für dieses Forum sind?
'Meine Freiheit endet da, wo die des anderen beginnt.'
ist nur ein subjektiver Kalauer.
Leider kann ich darüber nicht mehr lachen.

Rupp

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#4
 Von 
C.Konert
Status:
Praktikant
(663 Beiträge, 92x hilfreich)

Sie sollten sich vielleicht ein Staatsrecht II Lehrbuch kaufen. Vorbehaltslos gewährleistete Grundrechte können nur durch Normen mit Verfassungsrang eingeschränkt werde, also salopp gesagt durch jede Vorschrift im Grundgesetz. Meißtens sind dies Grundrechte(klassischer Fall ist hier die Kopftuchproblematik im Sportunterreicht). Eine Ausnahme hierzu ist Art. 1 I.

-----------------
"stud.iur Hr. C.Konert
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg"

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#5
 Von 
guest123-780
Status:
Beginner
(95 Beiträge, 3x hilfreich)

Da geht er hin und ward nimmer gesehen.
Der stud.iur Hr. C.Konert
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg?
-------------------------------------------------------
Das Staatsrecht II Lehrbuch brauch ich nicht mehr studieren, sondern die Lehren musste ich bereits erleiden.
Weil es Behördenchefs der NRW.Verwaltung, NRW.Politiker- und Bundesverwaltungsrichter einfach in den Kram passte, die Konsequenzen dieser Staatsrecht-Richtlinien zu ignorieren.
Einfach behaupten weil die Kunstfreiheit nicht schrankenlos gewährt ist, auch der Kunst nicht erlaubt sein kann sich zu jeder Zeit, an jeden Ort, in jeder Art und Weise ( gewerbe- oder straßenrechtlich) zu betätigen.
Vorbehaltslos gewährleistete Grundrechte können nur durch Normen mit Verfassungsrang eingeschränkt werden. Richtig!?
Nur hat man mich über zwanzig Jahre genötigt, den Zusammenhang nicht nur staatsrechtlich – auch rechtswissenschaftlich beweisen müssen dürfen zu können.
Aber jeden gewonnene Rechtszug, sofort wieder ins Gegenteil verwandelt.
So ZB.die Begründung in der Verfassungsrechtsentscheidung (-1-BvR-183-81-)
Hier wird ohne jede differenzierung einfach behauptet: Das auch die verfassungsrechtsprechung mit der Begründung einverstanden sei.
Dass es auch der Kunst nicht erlaubt sein kann, sich zu jeder Zeit, an jeden Ort, in jeder Art und Weise ( gewerbe- oder straßenrechtlich) zu betätigen.
Kunstfreiheit nicht vorbehaltlos der Gewerbe- oder Straßenordnung an Straßenkünstler gewährt werden muß.
20 jahre weiter, das OVG für NRW. endlich feststellt: Das Straßenkunst kein Gewerbe ist. Sondern unter Art.5 Abs.3 GG den Kunstschutz fällt.
Erlaubt man sich immer noch die Frechheit zu sagen : Na und! Dann brauchst keine Gewerbescheinerlaubnis. Aber immer noch die Straßenrechtliche-, Auf die ein Straßenkünstler eindeutiger Rechtsprechung keinen Rechtsanspruch hat.
Und jetzt verpiss dich du ewiger Querulant: Empfiehlt der Petitionsausschuss NRW. diverse Ministerien für Nrw. die Gewerkschaft Kunst und der Berufsverband Bildender Künstler Köln.
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erst das Bundesverwaltungsgericht mit der Entscheidung
Az
Deutlich macht das auch Straßenkünstler im Lichte der Vorbehaltlos zu gewährleisteten Vorschrift im Grundgesetz zu beachten sind.
Ja und, dann mach doch, gehen die ehemaligen verwaltungspolitischen Großmäuler und Gegner der Straßenkunst wieder zur Tagesordnung über, um andere Grundrechtseinschränkungen zu erfinden.
-----------------------------------------------
Dass ist doch jetzt kein Grund daraus eine zwanzigjährige Berufsbehinderung, festgestellt haben zu wollen. Kontert das Verwaltungsgericht Düsseldorf. 1999
Das erlaubnisfreie Kommunikationsrecht Kunst in einer Fußgängerzone gilt erst seit Revision.
Allen anderen Grundrechtseinschränkungen vorher, war und ist von Rechtswegen nichts einzuwenden gewesen.
Komm erst wieder, wenn die Behörde die Erlaubnis weiter verweigert.
Siehe Tagespresse Düsseldorf:
Ewiger streit um die Kunstfreiheit!

Rupp

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#6
 Von 
Mareike123
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 1711x hilfreich)

'Meine Freiheit endet da, wo die des anderen beginnt.'
ist nur ein subjektiver Kalauer.


Womit Sie sich dann nicht nur als Troll und Querulant, sondern auch noch als verfassungsignorant geoutet haben. Daß Ihnen die Freiheit anderer egal ist, kam ja auch so schon deutlich genug rüber.

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#7
 Von 
Don Carlo123
Status:
Schüler
(446 Beiträge, 82x hilfreich)

Manche versuchten halt immer wieder, durch dieselben Geschichten Provokationen möglichst vieler user hervorzurufen.

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#8
 Von 
guest123-780
Status:
Beginner
(95 Beiträge, 3x hilfreich)

Provokation ist das Sieb, durch deren Maschen die Meinungen der Flachbrettbohrer durchfallen.

Rupp

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#9
 Von 
Don Carlo123
Status:
Schüler
(446 Beiträge, 82x hilfreich)

Aber nur, solange es 'Provokationen' im eigentlichen Wortsinn sind und nicht derart inhaltsleere Angriffe Ihrerseits.

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