Krank-wer entscheidet wann geschäftsunfähig?

22. Juni 2009 Thema abonnieren
 Von 
guest-12329.06.2009 06:23:07
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Krank-wer entscheidet wann geschäftsunfähig?

Guten Tag.
Ich bin neu hier und weiß nicht ob im richtigen Forum.
Mein Mann ist jetzt zum 3. mal in der Psychosomatik.
Seit Gesundheitszustand wechselt,mal super gut-dann wieder sehr schlecht.
Bis jetzt entscheidet er selbst.
Wann ist die Grenze erreicht, wo ich sein Entscheidungen treffen muß?
Einen Bericht über seine Krankheit erhalten wir nicht.
Ich habe Angst, dass er viel Geld in schlechten Phasen ausgibt.
Die Ehe ist intakt, ich möchte nur wissen was ich tun kann wenn ich denke er kann nicht mehr selbst klar denken.
Könnte ich als Ehefau Einsicht in seine Krankenakte haben?
Danke fürs lesen und antworten

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32879 Beiträge, 17268x hilfreich)

Hi,

ich beziehe mich mal auf die Frage im Betreff: Es entscheidet der zuständige Richter am Zivilgericht, Abt. Vormundschaft. Dieser kann eine sog. Betreuung nach § 1896 BGB anordnen, was eine mildere Form der früheren Vormundschaft ist. Solange es einen solchen Beschluß nicht gibt, kann Ihr Mann wirksam Rechtsgeschäfte abschließen - mit allen daraus entstehenden unerfreulichen Folgen.
Als zuständiger Fachdienst wird der sozialpsychiatrische Dienst herangezogen, der ein Gutachten erstellt. Dort können Sie sich auch beraten lassen. Sie finden ihn beim örtlich zuständigen Gesundheitsamt.

Gruß vom mümmel

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#2
 Von 
Ilsa1939
Status:
Bachelor
(3728 Beiträge, 1170x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Solange es einen solchen Beschluß nicht gibt, kann Ihr Mann wirksam Rechtsgeschäfte abschließen - mit allen daraus entstehenden unerfreulichen Folgen. <hr size=1 noshade>

Der von muemmel vorgeschlagene Weg über die Bestellung eines Betreuers ist bei einem entsprechenden Gesundheitszustand sicherlich der richtige Weg.

Rechtlich ist es aber nicht erforderlich, dass irgendein Beschluss des Vormundschaftsgerichtes vorliegt, denn Handlungen von Geschäftsunfähigen sind immer unwirksam (mit oder ohne Gerichtsbeschluss); § 105 BGB . In den in der juristischen Ausbildung vorkommenden Beispielsfällen wimmelt es geradezu von unerkannt Geisteskranken. Wer sich allerdings auf die Geschäftsunfähigkeit beruft, muss diese im Streitfall beweisen können (durch nachträgliches ärztliches Gutachten, etc.).


-- Editiert am 22.06.2009 19:43

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#3
 Von 
guest-12327.06.2010 20:05:23
Status:
Senior-Partner
(6301 Beiträge, 2467x hilfreich)

Sinnvoll wäre es im hellen Augenblicken eine Betreuungsverfügung zu erstellen, am besten wenn z.B. ein Arzt dabei ist (Geisteszustand quittiert). In der Verfügung am besten einige Betreuer nennen. So kann man sicher gehen das dies nicht irgend ein vom Amt bestellter Betreuer wird.

Also Ehefrau hat man doch Zugriff aufs Geld, dann das Geld einfach auf ein Konto packen auf das er kein Zugriff hat oder man nur gemeinsam Zugriff hat

K.

-----------------
"Da kostenloses Rechtsberatung verboten ist, muss mein Rat mit dummen unproduktiven Sprüchen erkauft "

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#4
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32879 Beiträge, 17268x hilfreich)

@ TE,

kleine Ergänzung: Als Betreuer im Sinne des § 1896 könnten Sie dann eingesetzt werden, aber auch ein professioneller Betreuer - das entscheidet der Richter. Wenn Ihr Mann Sie als Betreuer will, und Sie wollen auch, geht das sicher. Die Sache birgt aber natürlich ein erhebliches Konfliktpotential...

Gruß vom mümmel

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12329.06.2009 06:23:07
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Ganz vielen lieben Dank für die Antworten.

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