Direkte Rechtssatzverfassungsbeschwerde möglich?

12. Dezember 2010 Thema abonnieren
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13037 Beiträge, 4439x hilfreich)
Direkte Rechtssatzverfassungsbeschwerde möglich?

Hallo,

am kommenden Freitag, 17.12.2010, wird der Bundesrat über das Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe im SGB II/SGB XII entscheiden. Schon seit Wochen wird in der Öffentlichkeit diskutiert, ob dieses Gesetz den Vorgaben des BVerfG aus seinem Urteil vom 09.02.2010 (1 BvL 1/09 u.a.) entspricht, oder erneut verfassungswidrig ist. Für die folgende Fragestellung gehe ich davon aus, dass das Gesetz so wie vorgesehen (oder allenfalls mit geringfügigen Veränderungen) gebilligt wird.

Ich will hier jetzt gar keine Diskussion darüber anstoßen, ob dieses Gesetz verfassungsgemäß ist, oder nicht.

Vielmehr würde mich folgendes interessieren:

Jeder Leistungsempfänger im Geltungsbereich des SGB II, wie auch des SGB XII, ist von zahlreichen vorgesehenen Regelungen des Gesetzes direkt und unmittelbar betroffen (z.B. von der Höhe der Regellbedarfe, den Leistungen zur Teilhabe oder dem Schulbedarfspaket). Dieses würde, gemäß § 93 Abs. 3 BVerfGG , den Weg der direkten Rechtssatzverfassungsbeschwerde, ohne Ausschöpfung des Instanzenweges, eröffnen.

Seht Ihr das auch so, oder meint Ihr, es muss doch erst der Instanzenweg ausgeschöpft werden, z.B. weil eine unmittelbare Betroffenheit der Leistungsempfänger sich erst aus einem Bescheid ergibt, mit dem die neuen gesetzlichen Regelungen umgesetzt werden und gegen den natürlich entsprechende Rechtsmittel gegeben sind?

Ich freue mich auf zahlreiche Meinungen.

Gruß,

Axel

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13 Antworten
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#1
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

Auszug § 93 Abs. 3 BVerfGG :

Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz oder gegen einen sonstigen Hoheitsakt, gegen den ein Rechtsweg nicht offensteht , ...

Da das hier "offensteht" bleibt es bei der Subsidiarität.

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-- Editiert am 12.12.2010 19:03

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#2
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13037 Beiträge, 4439x hilfreich)

@flawless:

Danke für Deine Antwort.

quote:
Da das hier "offensteht" bleibt es bei der Subsidiarität.


Genau das ist eben die Frage. Gegen das Gesetz als solches steht ja kein Rechtsweg offen. Darum ist m.E. die entscheidende Frage: Sind die Betroffenen direkt durch das Gesetz schon beschwert, oder erst durch den Verwaltungsakt (Bescheid), mit dem das Gesetz umgesetzt wird.

Gruß,

Axel

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#3
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2352x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Sind die Betroffenen direkt durch das Gesetz schon beschwert, oder erst durch den Verwaltungsakt (Bescheid), mit dem das Gesetz umgesetzt wird. <hr size=1 noshade>


ganz klare Antwort: Erst durch den Bescheid wird der Bürger beschwert.

Für eine abstrakte Normenkontrolle wären nur antragsberechtigt die Bundesregierung, die Landesregierung oder ein Viertel des Bundestags, vergl. § 76 Abs. 1 BVerfGG

Eine konkrete Normenkontrolle kann nur ein Gericht veranlassen, wenn es im Rahmen eines Verfahrens die Meinung des Bundesverfassungsgerichts einholen will, vergl. Art. 100 GG und §§ 13 Nr. 11 , 80 ff. BVerfGG

Dem einzelnen Bürger bleibt nur der Rechtsweg durch die Instanzen.



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"justice"

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#4
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)



Zitat:
oder erst durch den Verwaltungsakt (Bescheid), mit dem das Gesetz umgesetzt wird.



Letzteres, das ist ja bei Gesetzen gottlob immer so, dass sie per VA o.ä. erst umgesetzt werden müssen.

Sonst könnte jedes G mit der VB ohne konkrete Rechtsbetroffenheit angegangen werden.

Dann müssten die in Karlsruhe anbauen. Immerhin haben ja unsere gewählten Volksvertreter das G zumindest durchgewunken.

Als Superrevisionsinstanz sehen die sich in KA übrigens auch nicht.

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-- Editiert am 12.12.2010 20:35

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13037 Beiträge, 4439x hilfreich)

@justice:

Auch Dir danke für Deine Antwort.

quote:
Dem einzelnen Bürger bleibt nur der Rechtsweg durch die Instanzen.


Na ja, zumindest in der Theorie gibt es ja die Möglichkeit der direkten Verfassungsbeschwerde, ohne Ausschöpfung des Instanzenweges, auch für den Bürger. Sie hier, unter C) Rechtssatzverfassungsbeschwerde:

Merkblatt zur Verfassungsbeschwerde

Und man muss sich natürlich schon die Frage stellen, warum es diese Möglichkeit einerseits geben soll, wenn sie in der Praxis dann doch regelmäßig "ausgehebelt" wird.

Die Voraussetzungen für eine abstrakte oder konkrete Normenkontrolle sind mir durchaus bekannt.

@flawless:

quote:
Letzteres, das ist ja bei Gesetzen gottlob immer so, dass sie per VA o.ä. erst umgesetzt werden müssen.

Sonst könnte jedes G mit der VB ohne konkrete Rechtsbetroffenheit angegangen werden.


Ich sag mal so: Ohne Rechtsbetroffenheit ist - in der konkreten Ausgangssituation - allerdings nur derjenige, der keine Leistungen nach dem SGB II/SGB XII bezieht oder beantragt. Jeder Leistungsberechtigte ist von den gesetzlichen Neuregelungen - zumindest eines Teiles dieser Neuregelungen - zwangsläufig betroffen. Und wenn ich z.B. davon ausgehe, das die Berechnung der Regelbedarfe verfassungswidrig ist, dann ist der Leistungsempfänger von dieser verfassungswidrigen Regelleistung direkt und unmittelbar betroffen, weil er eine Leistung erhält, die nicht verfassungsgemäß zustande gekommen ist.

Zwar gibt es dann gegen den Verwaltungsakt, mit dem die Neuregelungen umgesetzt werden, die üblichen Rechtsmittel wie Widerspruch und Klage. Allerdings haben die Behörde bzw. die Fachgerichte keinerlei Spielraum dafür, durch verfassungskonforme Auslegung, andere als die gesetzlich festgelegten Regelbedarfe, zuzusprechen. Insofern muss geradezu zwangsläufig eine Entscheidung des BVerfG herbeigeführt werden. Und da dürfte die Überlegung legitim sein, ob den Betroffenen der Instanzenweg zuzumuten ist, oder ob eine Betroffenheit nicht doch schon direkt aus dem Gesetz resultiert.

Das gilt auch vor dem Hintergrund der Tatsache, dass es sich bei den zur Diskussion stehenden Leistungen und die Sicherstellung eines menschenwürdigen Existenzminimums geht, auf die ein Anspruch schon allein und direkt aus Art. 1 GG folgt (siehe BVerfG vom 09.02.2010, 1 BvL 1/09 u.a.).

Insofern frage ich Euch beide einfach nochmal, ob Ihr Eure Meinungen noch konkreter begründen könnt.

Gruß,

Axel

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#6
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)


Nein,

keine Chance.

die BReg und das Parlament (müsste!) die Verfassungsgemäßheit der Neuregelung geprüft haben. Das reicht formell erst mal aus uns zu kujonieren.
Das ist wie gesagt bei jedem Gesetz so, auch wenn nur ein Teil der Bürger/Grundrechtsträger betroffen ist.

Verfassungsrechtlich, per VB kommt man dem nicht bei, bevor die Einzelmassnahme ausgelöst wurde.

Bleibt nur der Rechtsweg bis zum bitteren Ende. Das könnte nur dann abgekürzt werden, wenn schon der erste Richter, der das in die Finger kriegt, den Antrag nach Art. 100 GG stellt. Kommt schon vor.

Ob 1/4 der Abgeordneten des BT für eine abstrakte Normenkontrolle zusammenkommt? 598 Sitze gesamt, Grüne + Linke = 144 Sitze.

Problem ist hier ein ganz anderes: Die Überlastung der Justiz vom AG bis zum BVerfG. Es gibt inzwischen Verfahrensdauern von 22 Jahren. Es gab auch schon VB die sage und schreibe erst nach 11 Jahren entschieden wurden.

Problem ist also m.E. nicht die Susidiarität der VB, die Rechtswegerschöpfung, sondern die unzumutbar lange Verfahrensdauer. Das lässt die Grundrechte a.E. leer laufen.

Das BVerfG kann, soll und darf den Instanzenzug nicht abkürzen, ausser es ist im GG dazu ermächtigt.

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#7
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2352x hilfreich)

quote:
Allerdings haben die Behörde bzw. die Fachgerichte keinerlei Spielraum dafür, durch verfassungskonforme Auslegung, andere als die gesetzlich festgelegten Regelbedarfe, zuzusprechen. Insofern muss geradezu zwangsläufig eine Entscheidung des BVerfG herbeigeführt werden.


Deshalb haben die Richter der Fachgerichte ja die Möglichkeit, eine Vorlage nach Art 100 GG an das BVerfG zu machen.

quote:
Problem ist hier ein ganz anderes: Die Überlastung der Justiz vom AG bis zum BVerfG. Es gibt inzwischen Verfahrensdauern von 22 Jahren. Es gab auch schon VB die sage und schreibe erst nach 11 Jahren entschieden wurden.


Auch ich denke, dass die Verfahrensdauer in Deutschland grundsätzlich ein riesen Problem ist. Daran sollte ganz dringend gearbeitet werden. Trotzdem sind die von Dir genannten Beispiele äußerst extrem und daher nicht repräsentativ. Da müsste man schon ganz konkret schauen, was genau da so lange gedauert hat. Üblicherweise geht das schon schneller.



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"justice"

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#8
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13037 Beiträge, 4439x hilfreich)

Dann frage ich jetzt mal anders: Kann einer von Euch denn mal ein Beispiel nennen, bei was für einem Gesetz eine direkte VB möglich wäre? Denn - ich wiederhole mich - die grundsätzliche Möglichkeit einer solchen ist ja durchaus vorgesehen. Aber was für Gesetze kann es denn nach Eurem dafürhalten geben, die den Bürger/einzelner Bürger direkt und unmittelbar betreffen und deshal eine VB ohne Ausschöpfung des Instanzenweges ermöglichen?

Hinzu kommt ja noch, dass wir vorliegend schon eine besondere Situation haben. Das BVerfG hat in seiner Entscheidung vom 09.02.2010 der Bundesregierung relativ klare Vorgaben dazu gemacht, wie die Regelleistungen zu berechnen sind. Praktisch sämtliche "neutralen" Fachleute kommen zu dem übereinstimmenden Ergebnis, dass diese Vorgaben nicht eingehalten wurden. Das Urteil des BVerfG wurde schlicht in vielen Punkten ignoriert. Vor dem Hintergrund muss es eigentlich eine Möglichkeit geben, eine sofortige Prüfung durch das BVerfG herbeizuführen, ohne sich dabei auf andere (Landesregierung oder 25% der BT-Abgeordneten) verlassen zu müssen.

Ansonsten stimme ich Euch zu, dass die langen Verfahrensdauern ein Riesenproblem sind. Die letzte Klage wegen der Regelleistungen hat bis zur Entscheidung des BVerfG rund 5 1/2 Jahre gedauert. Davon rund 1 1/2 Jahre beim BVerfG selber. Und wenn nicht ein zweitinstanzliches Gericht die Sache beim BVerfG vorgelegt hätte, wären sicher nochmal locker 1 bis 2 Jahre dazu gekommen.

Gruß,

Axel

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#9
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2352x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Kann einer von Euch denn mal ein Beispiel nennen, bei was für einem Gesetz eine direkte VB möglich wäre? <hr size=1 noshade>


Ja, das geht zum Beispiel immer dann, wenn das Gesetz nicht das öffentliche Recht betrifft, wie etwa im Zivilrecht.

Wenn also ein Gesetz sagt, es wird allen Arbeitgebern grundsätzlich untersagt, einen Mitarbeiter zu entlassen, oder es wird z.B. allen Vermietern grundsätzlich verboten, jemals die Mieten zu erhöhen, dann können die entprechend Betroffenen (Arbeitgeber, Vermieter) mit einer Rechtssatzverfassungsbeschwerde prüfen lassen, ob das Gesetz verfassungsgemäß ist, oder nicht.

Ich meine, ich erinnere mich an eine solche Rechtssatzverfassungsbeschwerde aus dem Urheberrecht. Aufgrund der wilden Abmahnabzocken gibt es jetzt den § 97a UrhG , der es Anwälten verbietet, für eine einfache Abmahnung mehr als 100,- Euro Gebühren zu nehmen. Verschiedene Anwälte hatten sich gegen dieses neue Gesetz mit einer Rechtssatzverfassungsbeschwerde zu wehren versucht.

Auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts fällt mir jetzt aber in der Tat kein Beispiel ein.


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"justice"

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#10
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)


Nein, da gibt es keine Hintertür, kleine Abkürzung. Wenn Gesetze und Regelungen zu absurden Ergebnissen führen muss man sie eben ändern. Das ist im Fall der Subsidiarität aber nicht so, das ist unabdingbar.

Alle Bundesbürger sind potentiell davon bedroht ins soziale Netz zu fallen. Können jetzt alle 80 Mio. gegen die neuen Regelbedarfe VB einlegen? Sicher nicht.

Ja, vor etlichen Jahren gab es mal einen Rentner, so eine Art "remmer 2", der hatte tatsächlich im Owi.-Bereich eine Lücke gefunden (inzwischen geschlossen) und etliche, direkte, zulässige und begründete VBn eingelegt.

Da es dutzende von Leuten gibt, die diesem Hobby nachgehen, musste das BVerfG, da es schlicht absäuft, die Zulassungsvoraussetzungen der VB verschärfen und die Missbrauchsgebühr anheben.

Sogar wenn ich eine Abkürzung wüsste, würde ich das hier sicher nicht sagen. Das BVerfG hat 16 Richter, denen meistens 3 Richter der Höfe, oft vom benachbarten BGH, "nebenberuflich" zuarbeiten.

Diese knapp 80 Leute müssen/Jahr weit über 6.000 Vorgänge bearbeiten, knapp 90% der VB werden innerhalb von 2 Jahren entschieden/erledigt. Die Akten sind meist sehr dick.

Die sind, ich war da mal zu Besuch, keineswegs arrogant oder gar politisch voreingenommen. Ganz im Gegenteil. Aber das Gericht ist ein Verfassungsorgan und muss wenn nötig auch in der Lage sein, die Streitigkeiten der anderen Staatsorgane zu entscheiden.

Das geschieht dann wenn nötig innerhalb von Tagen oder sogar Stunden.

Dir steht es frei, bereits jetzt eine VB einzulegen. Die wird aber zu 100% sicher mangels Rechtswegerschöpfung nicht angenommen werden.

Selbstverständlich ist der Fall, in dem man selbst betroffen ist, der absolut Wichtigste. Aber das BVerfG ist ein Verfassungsorgan das arbeitsfähig bleiben muss. Das sollte man respektieren.

Der Schuldenstand der öffentlichen Haushalte beträgt aktuell über 1,7 Billionen Euro. 1.700.000.000.000.
D.h. jeder Bundesbürger hat 22.000 EUR Schulden. Dann gibt es noch negative Schattenhaushalte in unbekannter Höhe. Pensionslasten Telekom, Post, Bahn, Wiedervereinigung, Atommüll, Bürgschaften Finanzkrise ...

Deshalb führt kein Weg daran vorbei: Die Ausgaben müssen sinken. Dem wird sich kein Ausgabeposten entziehen können. Auch nicht die Sozialausgaben.

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#11
 Von 
justice005
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quote:
Der Schuldenstand der öffentlichen Haushalte beträgt aktuell über 1,7 Billionen Euro. 1.700.000.000.000.
D.h. jeder Bundesbürger hat 22.000 EUR Schulden. Dann gibt es noch negative Schattenhaushalte in unbekannter Höhe. Pensionslasten Telekom, Post, Bahn, Wiedervereinigung, Atommüll, Bürgschaften Finanzkrise ...

Deshalb führt kein Weg daran vorbei: Die Ausgaben müssen sinken. Dem wird sich kein Ausgabeposten entziehen können. Auch nicht die Sozialausgaben.


Sehr schöner Beitrag, dem ich mich vollumfänglich anschließe. Dazu ergänzend: An der genannten Tatsache ändern auch populistische Forderungen wie "höhere Erbschaftssteuer" oder "Millionärssteuer" etc nicht das geringste. Das wäre eine reine Symbolpolitik, die ebenso effektiv wäre wie Umweltzonen in der City und ähnliches.

Nahezu die Hälfte des gesamten Staatshaushalts werden für "Arbeit und Soziales" ausgegeben. Das ist mit etwa 150 Milliarden (!!) Euro der mit Anstand größte Posten des gesamten Haushalts. Das sollte man nicht vergessen...

Ich will aber nicht in eine politische Diskussion abtriften, sondern mich auf das rechtliche beschränken. Und das bedeutet: Rechtssatzbeschwerde gegen die geplanten SGB-Änderungen sind nicht möglich. Es bleibt nur der Weg durch die Instanzen.



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"justice"

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13037 Beiträge, 4439x hilfreich)

@Justice:

quote:
Wenn also ein Gesetz sagt, es wird allen Arbeitgebern grundsätzlich untersagt, einen Mitarbeiter zu entlassen, oder es wird z.B. allen Vermietern grundsätzlich verboten, jemals die Mieten zu erhöhen, dann können die entprechend Betroffenen (Arbeitgeber, Vermieter) mit einer Rechtssatzverfassungsbeschwerde prüfen lassen, ob das Gesetz verfassungsgemäß ist, oder nicht.


Okay, dasist jedenfalls einleuchtend und nachvollziehbar. Ich neige dann doch langsam dazu, dass Ihr wahrscheinlich (leider) Recht habt.

quote:
Ich meine, ich erinnere mich an eine solche Rechtssatzverfassungsbeschwerde aus dem Urheberrecht.


In der Entscheidungssuche auf der Website des BVerfG findet man unter dem Suchbegriff Rechtssatzverfassungsbeschwerde ja nur eine Handvoll Entscheidungen. Darunter ist auch eine zum Urheberrecht, allerdings von einer Einzelperson. Und auch die wurde - wegen nicht Ausschöpfung des Instanzenweges - nicht zur Entscheidung angenommen.

@flawless:

quote:
Alle Bundesbürger sind potentiell davon bedroht ins soziale Netz zu fallen. Können jetzt alle 80 Mio. gegen die neuen Regelbedarfe VB einlegen? Sicher nicht.


Natürlich kann nicht jeder, der möglicherweise irgendwann mal von den Regelungen betroffen sein kann, direkt VB einlegen. Das habe ich auch nie behauptet, sondern habe die Frage ausdrücklich auf aktuell im Leistungsbezug stehende Personen bezogen.

quote:
Da es dutzende von Leuten gibt, die diesem Hobby nachgehen, musste das BVerfG, da es schlicht absäuft, die Zulassungsvoraussetzungen der VB verschärfen und die Missbrauchsgebühr anheben.


Ob das allerdings der richtige Weg und Umgang mit einer erhöhten Zahl an Verfassungsbeschwerden ist, darf dann m.E. auch durchaus bezweifelt werden.

quote:
Der Schuldenstand der öffentlichen Haushalte beträgt aktuell über 1,7 Billionen Euro. 1.700.000.000.000.
D.h. jeder Bundesbürger hat 22.000 EUR Schulden. Dann gibt es noch negative Schattenhaushalte in unbekannter Höhe. Pensionslasten Telekom, Post, Bahn, Wiedervereinigung, Atommüll, Bürgschaften Finanzkrise ...

Deshalb führt kein Weg daran vorbei: Die Ausgaben müssen sinken. Dem wird sich kein Ausgabeposten entziehen können. Auch nicht die Sozialausgaben.


Das hat allerdings nicht das geringste mit der Fragestellung zu tun.

Gruß,

Axel

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#13
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
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Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Der Schuldenstand der öffentlichen Haushalte beträgt aktuell über 1,7 Billionen Euro.
...
Das hat allerdings nicht das geringste mit der Fragestellung zu tun.
<hr size=1 noshade>


Aus deiner Sicht mag das stimmen. Einem Verfassungsorgan darf das nicht egal sein.

Art. 115 GG (Schuldenbremse). Der Bundeshaushalt, der Haushaltsplan ist ein Bundesgesetz.

Wegen Maastricht drohen Milliardenschwere Strafzahlungen, wenn die Ausgaben (noch mehr) aus dem Ruder laufen.



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