Beschränkung des Anteils am Gewinn in einer Waldgenossenschaft

12. September 2018 Thema abonnieren
 Von 
nekkel
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Beschränkung des Anteils am Gewinn in einer Waldgenossenschaft

Liebes Forum,

ich bin seit vielen Jahren Mitglied in einer Waldgenossenschaft und habe eine nicht unerhebliche Anzahl an Anteilen an dieser Genossenschaft. Die Anteile sind fest mit meinem Grundstück im Schwarzwald verankert. Ich selber wohne nicht im Schwarzwald und genau dort liegt das Problem. Laut Satzung werde ich vom Anteil des Gewinns zur Hälfte ausgeschlossen, weil ich meinen Hauptwohnsitz nicht in dem Ort habe in dem die Anteile liegen.

Verstößt das nicht grundlegend gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz? Auf Nachfrage teilte uns die Genossenschaft mit, dass die Satzung im Jahr 2011 vom Regierungspräsidium Freiburg intensiv rechtlich geprüft wurde und auch die Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht festgestellt wurde.

Das Regierungspräsidium habe ich angeschrieben, leider wird auf meine Frage nur oberflächlich geantwortet und dem Thema ausgewichen. Man teilt mir mit, dass die Satzung mit dem Landeswaldgesetz vereinbar ist. Nach meiner Kenntnis bricht das GG als höherrangiges Gesetz das Landeswaldgesetz. Bitte korrigiert mich wenn ich falsch liege.

Es ist für mich schwer nachzuvollziehen, dass ein Mitglied aufgrund abweichenden Erstwohnsitzes nur an der Hälfte des Gewinns teilnimmt, obwohl es gleichermaßen am Bestand der Forstwirtschaft mitwirkt.

Ich hoffe ihr könnt mir Tipps oder Ratschläge geben wie ich am besten weiter vorgehe. Falls dieser Fall Aussicht auf Erfolg hat, würde ich entsprechend rechtliche Schritte einleiten.

Ich bedanke mich recht herzlich im Voraus.

Mit freundlichen Grüßen

Nekkel

Grundrechte verletzt?

Grundrechte verletzt?

Ein erfahrener Anwalt für Grundrechte gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt für Grundrechte gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



5 Antworten
Sortierung:

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120122 Beiträge, 39831x hilfreich)

Zitat (von nekkel):
Nach meiner Kenntnis bricht das GG als höherrangiges Gesetz das Landeswaldgesetz.

Klar.

Nur wieso sollte das GG hier überhaupt zur Anwendung kommen? Eine Genossenschaft ist eine Private Unternehmung.



Zitat (von nekkel):
Verstößt das nicht grundlegend gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz?

Gibt es hier nicht.



Zitat (von nekkel):
Man teilt mir mit, dass die Satzung mit dem Landeswaldgesetz vereinbar ist.

Naja, ehrlich gesagt gebe ich auf Meinungen von solchen Stellen nichts.
Ob zulässig oder nicht, entscheidet am Ende ein Gericht.



Zitat (von nekkel):
Laut Satzung werde ich vom Anteil des Gewinns zur Hälfte ausgeschlossen, weil ich meinen Hauptwohnsitz nicht in dem Ort habe in dem die Anteile liegen.

Dann müsste man den Teil mal prüfen, ob der nicht im Gesamtkontext eine unangemessene Benachteiligung darstellt die rechtswidrig wäre.
Was ist denn die Begründung für diesen Teil der Satzung?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
nekkel
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Zusammen,

erst einmal vielen Dank für die schnellen und hilfreichen Antworten!

Zitat:
Was ist denn die Begründung für diesen Teil der Satzung?


In der Satzung steht folgendes:

Beschränkung des Anteils am Gewinn

Ein Mitglied nimmt an dem ihm nach obigem zustehenden Gewinn nur zu Hälfte teil, solange es seinen Wohnsitz außerhalb der Gemeinde hat. Findet ein Eigentumswechsel hinsichtlich eines Kaufes statt, mit dessen Besitz die Mitgliedschaft der Genossenschaft verbunden ist, so steht dem Erwerber dieses Hauses, falls sich der Eigentumswechsel nicht zwischen Ehegatten oder Verwandten oder Verschwägerten der auf- und absteigenden Linie vollzieht, in dem ersten auf den Eintrag des Eigentumswechsels im Grundbuch folgenden Jahre ein Anteil am Gewinn der Genossenschaft nicht zu.

Beste Grüße

Nekkel

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6435 Beiträge, 2318x hilfreich)

Bestand dieser Satzungstext schon vor der Zeichnung der Geschäftsanteile oder wurde die erst danach in die Satzung aufgenommen ?

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
nekkel
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Spezi-2):
Bestand dieser Satzungstext schon vor der Zeichnung der Geschäftsanteile oder wurde die erst danach in die Satzung aufgenommen ?


Das bringe ich in Erfahrung. Den Hof gibt es seit 1930 und ich meine damit gingen auch die Anteile hervor.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.940 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.277 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen