Wen man sich in seinen Grundrechten verletzt fühlt, hier jetzt Art 33 GG, vor welchem Gericht kann man dann Klage erheben? Keine Verfassungsbeschwerde!
Danke in voraus!
MFG
Art 33 GG verletzt vor welchem Gericht kann ich klagen.
Grundrechte verletzt?
Grundrechte verletzt?
Das hängt wohl vom genauen Sachverhalt ab.
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"Juristerei bedeutet, dem Gegner in Zahl und Güte seiner Argumente überlegen zu sein."
Wahrscheinlich vor dem Verwaltungsgericht.
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§ 40
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
(1) 1Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. 2Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.
(2) 1Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2
des Grundgesetzes. 2Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.
Ich frage mich manchmal tatsächlich, warum man Antworten auf Fragen gibt, die schlichtweg inhaltlich falsch sind und scheinbar auf keinerlei Fachkenntnis beruhen.
Zitat 1:
Wahrscheinlich vor dem Verwaltungsgericht.
Zitat 2:
(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art
gegeben
Die Verletzung eines Grundrechts kann grundsätzlich vor allen Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit geltend gemacht werden und hängt in sofern vom konkreten Sachverhalt ab. Da die meisten Grundrechtsverletzungen im Bereich der Gleichheitsrechte entstehen, ist es in den meisten Fällen sowieso Aufgabe der ersten Instanz im ersten Rechtszug, zu prüfen, inwieweit in die Grundrechte nach Abwägung des Schutzzweckes im Hinblick auf die Berechtigung zur Beschränkung auf bestimmte Normaddressate verletzt werden.
Für eine bestimmtere Antwort wäre also zunächst notwendig, dass der Fragesteller, betreffend des Sachverhalts, konkreter wird.
Eine Verfassungsbeschwerde hätte sowieso keine Aussicht auf Erfolg, weil diese nach einschlägiger Rechtsprechung die Ausschöpfung des Rechtsweges voraussetzt (BVerfGG § 90 Abs. 2 S. 1
, BVerfGG § 92
, BVerfGG § 93a
).
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