Art. 33 (2) GG, Zugang öffentliches Amt

3. Januar 2013 Thema abonnieren
 Von 
Ölfuß
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 2x hilfreich)
Art. 33 (2) GG, Zugang öffentliches Amt

Hallo ! Gemäß o.g. Artikel 33t jeder Deutsche nach Eignung, Leistung und Befähigung Zugang zu jedem öffentlichen Amte. Wie verhält sich dieser Grundsatz zu der Praxis vieler Behörden, Stellenbewerber nur deshalb vom Bewerberverfahren auszuschließen, weil sie nicht bereits der Behörde /Stadt angehören ? Meines Wissens haben sich einige zuvor vom Bewerberverfahren ausgeschlossene mit Bezug auf Art.33 (2) GG erfolgreich in das Bewerberverfahren eingeklagt unde bekamen sogar die Stelle. Leider fehlen mir Präzdenzurteile. Kann mir einer der Experten weiterhelfen ? M.E. muß das Interesse der ausschreibenden Behörde, aus wirtschaftlichen Gründen nur bereits vorhandene Mitarbeiter auszuwählen o.g. Grundsatz nachstehen. Oder ?

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3 Antworten
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#2
 Von 
Ölfuß
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 2x hilfreich)

Danke für die Nachfrage. Es geht übrigens nicht um mich. Meines Wissens bedeutet "öffentliches Amt" jede Tätigkeit für eine Behörde oder gleich gestellte Stelle, auch im Angestelltenverhältnis und nicht nur als Beamter, z.B. bei der Bundesagentur für Arbeit. Ich kann leider nicht viel deutlicher werden, aber im Falle einer größeren Stadt, die einen generellen Einstellungsstopp für Bewerber außerhalb der Verwaltung für z.B. Bewerber auf Stellen in der Bezirksverwaltung aus Einspargründen ausgesprochen hatte weiß ich, dass sich dort Bewerber mit Bezug auf Art. 33 GG erfolgreich ins Bewerberverfahren einklagten, nur leider finde ich keine entsprechende Stelle im Netz. Weiß da jemand was ? Gruß Ölfuß

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1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2352x hilfreich)

quote:
M.E. muß das Interesse der ausschreibenden Behörde, aus wirtschaftlichen Gründen nur bereits vorhandene Mitarbeiter auszuwählen o.g. Grundsatz nachstehen. Oder ?


Das ist so pauschal nicht richtig. Bei der Anwendung des Grundgesetzes kreuzen sich immer wieder verschiedene Rechte und Interessen. Daher ist die Abwägung ein wichtiger Bestandteil.

Wenn es - losgelöst von den Kosten - ganz pauschal heißen würde: Wir stellen grundsätzlich niemanden von außen ein, dann wäre das sicherlich rechtswidrig. Wenn aber eine sorgsame Prüfung der finanziellen Möglichkeiten letztlich zu der Entscheidung führt, dass es nicht möglich ist, jemanden von außen einzustellen, dann ist das durchaus rechtmäßig.

Daher kann man Ihre Frage nicht beantworten, ohne den ganz konkreten Einzelfall detailliert zu prüfen. Das könnte dann wohl nur ein Anwalt für Verwaltungsecht.







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"justice"

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