Hallo,
also meine Sachlage: Ich bin selbstständiger Webentwickler und ich habe einen Kunden vor ein Monat gehabt der für seine Webseite eine Erweitung gewünscht hat. Diese Erweitung habe ich dem Kunden aber noch nicht gesendet. Bis jetzt habe ich es immer mit mein Kunden handgehabt, erst Zahlen, dann Ware. Vieles läuft übers Internet und diese Variante ist mir bisher sicherer. Nun hat der Kunde nach der ersten Zahlungserinnerung nach meiner vorgegebene Frist von 14 Tagen folgendermaßen reagiert: Er hat es vergessen und wird sofort überweisen. Leider ist dies nicht passiert. Eine Woche später habe ich eine neue Erinnerung gesendet (alles via E-Mail) mit Rechnungsanhang, wie beim ersten mal. Doch diesmal keinerlei Reaktion seither.
Nun ist meine Frage, darf ich den Kunden eine 1. Mahung senden mit Mahngebühr obwohl er die Ware noch nicht erhalten hat? Die Leistung habe ich ja erbracht - das Programmieren der Erweiterung. Ich bin mir nicht ganz sicher, daher habe ich eine Mahnung bisher ausgelassen und nur Zahlungserinnung gesendet.
Bin erst seit 6 Monaten Selbstständig und lerne täglich neues dazu, jedoch werd ich aus manchen Gesetzten nicht schlau.
Vielen Dank schon einmal für Eure Antworten
Mahnung für Leistung aber ohne Ware möglich?
Probleme mit dem Gewerbe?
Probleme mit dem Gewerbe?
quote:
von orangeTasse am 12.01.2013 16:08
Bis jetzt habe ich es immer mit mein Kunden handgehabt, erst Zahlen, dann Ware.
Nennt sich Vorkasse! Was heißt "habe ich immer so gehandhabt" Wurde diese Zahlungsoption vereinbart oder nicht?
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"Wenn die rote Kontrollscheibe im Sichtfenster sichtbar ist, dann ist die Parkzeit überschritten. "
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Du solltest in deinen AGBs einen Passus aufnehmen. Beispielsweise sowas wie "Ich stelle es auf eigenen Server zur Begutachtung zur Verfügung, nach Abnahme und Bezahlung erfolgt der Versand/ die Installation beim Kunden". Muss man noch etwas ausformulieren, ggf. mit Vorkasseregelung einer Anzahlung. Je nach Branche und Kundenstamm sind da unterschiedliche Prozentsätze als Anzahlung gängig.
Bei größeren Projekten eine Bezahlung nach Meilensteinen.
Also: Möglich ist das problemlos und selbst wenn es nicht ausdrücklich vertraglich vereinbart war, kann man sich auf sein Zurückhaltungsrecht berufen, bis bezahlt wurde.
Wurde vertraglich vereinbart "Zahlung nach Lieferung", dann muss man erst liefern und dann wird bezahlt...
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