Gewerbeabmeldung bei Umzug in eine andere Stadt versäumt // Gewerbe ruht aber seit vielen Jahren

22. März 2018 Thema abonnieren
 Von 
fb486732-38
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Gewerbeabmeldung bei Umzug in eine andere Stadt versäumt // Gewerbe ruht aber seit vielen Jahren

Hallo zusammen,

ich hatte neben meinem Abitur ein "Promotion Gewerbe" angemeldet, hatte aber seit ich mit meiner Ausbildung begonnen habe, keine Zeit mehr dafür, das Gewerbe allerdings für alle Fälle nicht abgemeldet und jedes Jahr ganz brav meine Einkommensteuererklärung abgegeben (0€), daran hat mich das Finanzamt auch jedes Jahr erinnert.
Vor 9 Jahren bin ich dann in eine andere Stadt umgezogen, womit das zuständige Finanzamt sich geändert hat.

Meine letzte Einkommensteuererklärung ist also inzwischen 9 Jahre her und ich wurde auch nie angeschrieben, erinnert etc.
Ich war in meinem Gewerbe aber in all den Jahren auch nicht mehr tätig.
Ich bin davon ausgegangen, dass ich das Gewerbe entsprechend neu hätte anmelden müssen und bin in meinem Jugendlichen Leichtsinn davon ausgegangen, dass das dann wohl automatisch in der alten Stadt "gelöscht" wurde.

Nun bin ich aber verunsichert, weil ich gelesen habe, dass ein Gewerbe aktiv abgemeldet werden müsste.

Was habe ich zu erwarten?

Vielen Dank für eure Hilfe!!!

Probleme mit dem Gewerbe?

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von fb486732-38):
Gewerbe ruht aber seit vielen Jahren

Und man hat es bei den Ämtern entsprechend als "ruhend" gemeldet?



Zitat (von fb486732-38):
bin in meinem Jugendlichen Leichtsinn davon ausgegangen, dass das dann wohl automatisch in der alten Stadt "gelöscht" wurde.

Nö.
Und wenn, so eine zwangabmeldung ist in der Regel mit Unannehmlichkeiten wie einem Bußgeld verbunden. Das hätte man wohl mit bekommen.



Zitat (von fb486732-38):
Was habe ich zu erwarten?

Ein Bußgeld von bis zu 1000 EUR



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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