Gewerbe als Minderjähriger gründen -- Absage ohne Begründung

31. Juli 2018 Thema abonnieren
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guest-12305.08.2020 22:35:33
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Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Gewerbe als Minderjähriger gründen -- Absage ohne Begründung

Hey,

Mein Name ist ***********. Ich bin sechzehn Jahre alt und leidenschaftlicher Autodidakt. Ich habe über die Jahre einen nicht unansehnlichen Wissensschatz über diverse Themen der Informationstechnologie wie beispielsweise Computersysteme, Programmierung, IT-Security und Vernetzte Systeme angehäuft. Da man als Mindejähriger leider unter einer ständigen Geldknappheit leidet, und da Fachliteratur, Kleidung und vor allem Technologie nicht günstig sind, habe ich mir vorgenommen, mich vom Taschengeld meiner Erziehungsberechtigten zumindest teilweise abzukoppeln und endlich Verantwortung für meine Finanzen zu übernehmen. Wie oben schon angemerkt, bieten sich meine spezialisierten Fähigkeiten dafür an. Ich habe mich einige Wochen darauf vorbereitet und mir genau ausgemalt, wie mein eigenes Kleinstgewerbe später aussehen soll. Ich habe ein funktionierendes Konzept und einen, soweit ich das bewerten kann, ungesättigten Markt sowie mehr als ausreichende Fähigkeiten (Quelle: Mehrere zufriedene Kunden) und auch den Willen, dieses Risko einzugehen.

Da ich ja erst minderjährig bin, musste ich, bevor ich mein Gewerbe anmelden kann, zum Familiengericht. Dort wurde mir gesagt, dass der Prozess etwas komplizierter ist, als ich mir das ausgemalt habe, mit der Involvierung der IHK, beispielsweise. So weit, so simpel, damit wäre ich natürlich auch zurecht gekommen. Was mich aber überrascht hat, ist die scheinbar grenzenlose Negativität und der Unwillen, der mir vom zuständigen Sachbearbeiter entgegenschlug. Aus meinen Internetrecherchen geht hervor, dass es gar nicht so unüblich ist, dass ein "Kind", beziehungsweise Jugendlicher, ein Gewerbe anmelden will. Aus meinen Recherchen geht auch hervor, dass es in Neun von Zehn Fällen zu keinerlei Problemen kommt. Der Sachbearbeiter des Familiengerichts in Wuppertal, NRW allerdings behandelte mich wie eine Persona non Grata, wie einen Spinner.
Die Hürden des Lebens, eine Lektion, die ich lernen muss, so war mein Gedankengang damals, da dieser Typ ja auch nur ein Stein auf meinem Weg war. Also Schwamm rüber.

Nächster Schritt: Eine Mail der IHK, die sich mit drei Fragen an mich richtet:
1) Wann ich die Schule beende
2) Warum ich ein Unternehmen gründen möchte
3) Was ich mache, falls ich abgelehnt werde

Also habe ich eine Mail zurückgeschickt und diese Fragen detailliert und, zumindest aus meiner Perspektive, auch überzeugend beantwortet. Danach endete jegliche Korrespondenz. Ein paar Wochen später dann der Brief der IHK. Der Schluss zu dem sie gekommen sind: Ich hätte es nicht nötig, ein Unternehmen zu gründen oder einen Gewerbeschein zu erhalten, da ein eminenter Grund fehlen würde. Ein Grund, wie z.B. das plötzliche dahinscheiden meiner Eltern, deren Unternehmen ich nun übernehmen müsste.
Ich war natürlich am Boden zerstört. All die Mühe umsonst, sich über ein richtiges Rechungsprogramm zu informieren, eine Website aufzubauen, eine Business Email einzurichten. Alles für die Tonne.

Ich frage mich, wie ungerecht es doch ist. Warum lese ich so viel von Gleichaltrigen, die ohne Probleme ihren Schein bekommen haben. Sind all diese Kinder Waisen? Wohl kaum.
Ich möchte also in Berufung gehen. Das Urteil anfechten. Das Problem: Ich weiß nicht wirklich wie. Soll ich meinen Unmut über das Urteil in einer Email ausdrücken? Oder sollte ich dies lieber in einem persönlichen Gespräch klären? Wie läuft so etwas überhaupt ab? Habe ich eigentlich eine Chance, etwas zu erreichen, oder war es das jetzt, die Endhaltestelle?

Entschuldigt diese Wall of Text, doch das musst einfach mal raus. Ich hoffe, ich konnte alles so gut es eben geht darstellen, und wünsche allen Lesern (und Helfern) noch einen netten Nachmittag.

- **************

-- Editiert von RealityFabric am 31.07.2018 15:13

-- Editiert von RealityFabric am 31.07.2018 15:15

-- Editiert von Moderator am 31.07.2018 18:50

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18 Antworten
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#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120178 Beiträge, 39841x hilfreich)

Zitat (von RealityFabric):
(Quelle: Mehrere zufriedene Kunden)

Wo kommen die denn her? Ist man angestellt?



Zitat (von RealityFabric):
Also habe ich eine Mail zurückgeschickt und diese Fragen detailliert und, zumindest aus meiner Perspektive, auch überzeugend beantwortet.

Das ist das Problem das zwischen Eigenwahrnehmung und der Wahrnehmung durch Dritte.



Die Begründung der Ablehung halt isch für falsch. Denn ob man es "nötig" hat oder nicht ist irrelevant. Man besitzderzeit offenbar nicht die Erforderlichen Fähigkeiten um ein Unternehmen zu führen. Ob wohl das in 2 jahren bei der Beantragung keinen mehr interessiert.

Zum einen weil man eine Absage mit Begründung erhalten hat, dies aber nicht erkennt.
Zum anderen weil es offenbar keinerlei Unterstützung / Befürwortung seitens der Erziehungsberechtigten gibt.



Zitat (von RealityFabric):
Ich möchte also in Berufung gehen. Das Urteil anfechten.

Da es kein Urteil gibt, das man anfechten könnte, gibt es also auch keine Berufung.



Zitat (von RealityFabric):
Warum lese ich so viel von Gleichaltrigen, die ohne Probleme ihren Schein bekommen haben.

Tja, Du bist derzeit Nr. 10 ...


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Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
guest-12305.08.2020 22:35:33
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

1)
Ich mache das schon länger, eben ohne echtes Gewerbe. Mein Lehrer hat mich darauf aufmerksam gemacht, dass ich mich damit auf dünnen Eis bewege, also habe ich mich aufgemacht, daran etwas zu ändern.
Wieso sollten sie den angestellt sein? Sie waren einfach zufriedene Kunde.
Ich wollte durch diesen Kommentar einfach ausdrücken, dass ich Vertrauen in meine Fähigkeiten habe.

2)
So sehe ich das ja auch. Ich brauche keinen besonderen Grund. Ich möchte einfach nur meinen Gewerbeschein. Wir sind in dieser Sache also einer Meinung?
Zweiteres: Natürlich habe ich eine Einwilligung meiner Erziehungsberechtigten. Sie waren ja dabei.

3)
Notiert. Was soll ich stattdessen tun? Betteln?

4)
Tolle Wurst.

Ach ja, nächstes mal werde ich meinen Namen zensieren. Mir war nicht bewusst, dass das hier nicht erlaubt ist.

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#3
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6267 Beiträge, 1500x hilfreich)

Zitat (von RealityFabric):

Da ich ja erst minderjährig bin, musste ich, bevor ich mein Gewerbe anmelden kann, zum Familiengericht. Dort wurde mir gesagt, dass der Prozess etwas komplizierter ist, als ich mir das ausgemalt habe, mit der Involvierung der IHK, beispielsweise.

Die IHK ist in jede Gewerbeanmeldung involviert, egal ob von Minderjährigen oder Volljährigen. Man wird da nämlich Zwangsmitglied.
Zitat:

So weit, so simpel, damit wäre ich natürlich auch zurecht gekommen. Was mich aber überrascht hat, ist die scheinbar grenzenlose Negativität und der Unwillen, der mir vom zuständigen Sachbearbeiter entgegenschlug.

Man nennt das auch "berechtigte Skepsis" und "Vorsicht"... Und auch Verantwortung.
Zitat:

Aus meinen Internetrecherchen geht hervor, dass es gar nicht so unüblich ist, dass ein "Kind", beziehungsweise Jugendlicher, ein Gewerbe anmelden will.

Daß Minderjährige das wollen mag nicht so unüblich sein.
Zitat:

Aus meinen Recherchen geht auch hervor, dass es in Neun von Zehn Fällen zu keinerlei Problemen kommt.

Dann hast Du falsch recherchiert. Gewerbeanmeldungen durch Minderjährige sind extrem selten.
Zitat:
Nächster Schritt: Eine Mail der IHK, die sich mit drei Fragen an mich richtet:
1) Wann ich die Schule beende
2) Warum ich ein Unternehmen gründen möchte
3) Was ich mache, falls ich abgelehnt werde

Also habe ich eine Mail zurückgeschickt und diese Fragen detailliert und, zumindest aus meiner Perspektive, auch überzeugend beantwortet. Danach endete jegliche Korrespondenz. Ein paar Wochen später dann der Brief der IHK. Der Schluss zu dem sie gekommen sind: Ich hätte es nicht nötig, ein Unternehmen zu gründen oder einen Gewerbeschein zu erhalten, da ein eminenter Grund fehlen würde. Ein Grund, wie z.B. das plötzliche dahinscheiden meiner Eltern, deren Unternehmen ich nun übernehmen müsste.

So überzeugend waren die Argumente dann wohl nicht.
Zitat:
Ich frage mich, wie ungerecht es doch ist.

Es ist nicht ungerecht, es ist schlicht die Rechtslage. Davon abgesehen ist es sehr unpraktisch, als Minderjähriger ein Gewerbe zu betreiben. Z.B. weil man nicht nur einmal zum Familiengericht laufen muss, sondern für alle rechtlichen Vorgänge, bei denen die Sorgeberechtigten, wenn sie für ihr minderjähriges Kind handeln, die Einwilligung des Familiengerichts benötigen.
Zitat:

Warum lese ich so viel von Gleichaltrigen, die ohne Probleme ihren Schein bekommen haben. Sind all diese Kinder Waisen? Wohl kaum.

Man liest vieles, vor allem im Internet, das schlicht falsch ist.
Zitat:
Ich möchte also in Berufung gehen. Das Urteil anfechten. Das Problem: Ich weiß nicht wirklich wie. Soll ich meinen Unmut über das Urteil in einer Email ausdrücken? Oder sollte ich dies lieber in einem persönlichen Gespräch klären? Wie läuft so etwas überhaupt ab? Habe ich eigentlich eine Chance, etwas zu erreichen, oder war es das jetzt, die Endhaltestelle?

Gibt es einen förmlichen Antrag an das Familiengericht? Wurde der Antrag förmlich abgelehnt? Dann könnte man dagegen klagen. Das dauert mit einiger Sicherheit dann länger als man als 16jähriger braucht, volljährig zu werden...

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Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

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#4
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6267 Beiträge, 1500x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):

Die Begründung der Ablehung halt isch für falsch. Denn ob man es "nötig" hat oder nicht ist irrelevant.

Durchaus nicht. Das steht sogar in der Begründung.

Wenn ein Minderjähriger einen Gewerbebetrieb erbt, dann ist das einer der typischen Gründe, warum das Familiengericht eine Einwilligung dazu gibt, daß der Minderjährige das Gewerbe übernehmen kann.

Das ist in der Praxis sogar der bei weitem häufigste Grund. Eine Anerkennung anderer Gründe ist extrem exotisch.

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Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120178 Beiträge, 39841x hilfreich)

Zitat (von RealityFabric):
Ich mache das schon länger, eben ohne echtes Gewerbe. Mein Lehrer hat mich darauf aufmerksam gemacht, dass ich mich damit auf dünnen Eis bewege

Ich würde eher dazu tendieren, das das eher illegal als Grauzone ist.



Zitat (von RealityFabric):
Was soll ich stattdessen tun? Betteln?

Betteln wird die nicht beindrucken. Und betteln sollte man als Unternehmer aus dem Wortschatz streichen.



Als erstes mal genauer erklären, wie das
Zitat (von RealityFabric):
Eine Mail der IHK, die sich mit drei Fragen an mich richtet:
überhaupt zustande kam.
Stellungnahme fürs Gericht?


Dann eventuell mal die Antworten auf die drei Fragen hier posten, das man mal drüber schauen und diskutieren kann.


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#6
 Von 
guest-12305.08.2020 22:35:33
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):


Als erstes mal genauer erklären, wie das
Zitat (von RealityFabric):
Eine Mail der IHK, die sich mit drei Fragen an mich richtet:
überhaupt zustande kam.
Stellungnahme fürs Gericht?


Wie meinst du das? Nach dem Termin mit dem Familiengericht kam diese Email der IHK, wie erwartet.

Zitat:

Man nennt das auch "berechtigte Skepsis" und "Vorsicht"... Und auch Verantwortung.


Mir ist klar, dass so ein Unterfangen mit eheblichen Risiken verbunden ist. Das hätte er mir aber auch einfach nur erklären müssen, anstatt mich und meine Mutter immer unfreundlich anzufahren. Hat wohl einen schlechten Tag gehabt.

Zitat:

Dann hast Du falsch recherchiert. Gewerbeanmeldungen durch Minderjährige sind extrem selten.


Gibt es dafür denn offizielle Quellen? Habe keine gefunden, aber mehrere YouTube-Videos, deren Kommentare voll von Erfolgsgeschichten waren, die vom einfachen Prozess schwärmen.

Zitat:

Es ist nicht ungerecht, es ist schlicht die Rechtslage. Davon abgesehen ist es sehr unpraktisch, als Minderjähriger ein Gewerbe zu betreiben. Z.B. weil man nicht nur einmal zum Familiengericht laufen muss, sondern für alle rechtlichen Vorgänge, bei denen die Sorgeberechtigten, wenn sie für ihr minderjähriges Kind handeln, die Einwilligung des Familiengerichts benötigen.


Die da wären?

Zitat:

Gibt es einen förmlichen Antrag an das Familiengericht? Wurde der Antrag förmlich abgelehnt? Dann könnte man dagegen klagen. Das dauert mit einiger Sicherheit dann länger als man als 16jähriger braucht, volljährig zu werden...


Ja, wir waren beim Familiengericht und haben eine förmlichen Antrag gemacht. Dieser wurde förmlich abgelehnt.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6267 Beiträge, 1500x hilfreich)

Zitat (von RealityFabric):

Zitat:

Dann hast Du falsch recherchiert. Gewerbeanmeldungen durch Minderjährige sind extrem selten.


Gibt es dafür denn offizielle Quellen? Habe keine gefunden, aber mehrere YouTube-Videos, deren Kommentare voll von Erfolgsgeschichten waren, die vom einfachen Prozess schwärmen.

Es gab vor zwei oder drei Jahren mal in der Mitgliederzeitschrift meiner IHK einen Artikel zu dem Thema. Die hatten Zahlen aus ihrer IHK aus den letzten 50 Jahren.
Es war nur eine Handvoll, und praktisch nur die schon erwähnten Erbfälle.

Zitat:
Zitat:

Es ist nicht ungerecht, es ist schlicht die Rechtslage. Davon abgesehen ist es sehr unpraktisch, als Minderjähriger ein Gewerbe zu betreiben. Z.B. weil man nicht nur einmal zum Familiengericht laufen muss, sondern für alle rechtlichen Vorgänge, bei denen die Sorgeberechtigten, wenn sie für ihr minderjähriges Kind handeln, die Einwilligung des Familiengerichts benötigen.


Die da wären?

§ 1643 BGB Genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte

(1) Zu Rechtsgeschäften für das Kind bedürfen die Eltern der Genehmigung des Familiengerichts in den Fällen, in denen nach § 1821 und nach § 1822 Nr. 1, 3, 5, 8 bis 11 ein Vormund der Genehmigung bedarf.

(2) 1Das Gleiche gilt für die Ausschlagung einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses sowie für den Verzicht auf einen Pflichtteil. 2Tritt der Anfall an das Kind erst infolge der Ausschlagung eines Elternteils ein, der das Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil vertritt, so ist die Genehmigung nur erforderlich, wenn dieser neben dem Kind berufen war.

(3) Die Vorschriften der §§ 1825, 1828 bis 1831 sind entsprechend anzuwenden.

§ 1822 BGB Genehmigung für sonstige Geschäfte

Der Vormund bedarf der Genehmigung des Familiengerichts:
1. zu einem Rechtsgeschäft, durch das der Mündel zu einer Verfügung über sein Vermögen im Ganzen oder über eine ihm angefallene Erbschaft oder über seinen künftigen gesetzlichen Erbteil oder seinen künftigen Pflichtteil verpflichtet wird, sowie zu einer Verfügung über den Anteil des Mündels an einer Erbschaft,
2. zur Ausschlagung einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses, zum Verzicht auf einen Pflichtteil sowie zu einem Erbteilungsvertrag,
3. zu einem Vertrag, der auf den entgeltlichen Erwerb oder die Veräußerung eines Erwerbsgeschäfts gerichtet ist, sowie zu einem Gesellschaftsvertrag, der zum Betrieb eines Erwerbsgeschäfts eingegangen wird,
4. zu einem Pachtvertrag über ein Landgut oder einen gewerblichen Betrieb,
5. zu einem Miet- oder Pachtvertrag oder einem anderen Vertrag, durch den der Mündel zu wiederkehrenden Leistungen verpflichtet wird, wenn das Vertragsverhältnis länger als ein Jahr nach dem Eintritt der Volljährigkeit des Mündels fortdauern soll,
6. zu einem Lehrvertrag, der für längere Zeit als ein Jahr geschlossen wird,
7. zu einem auf die Eingehung eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses gerichteten Vertrag, wenn der Mündel zu persönlichen Leistungen für längere Zeit als ein Jahr verpflichtet werden soll,
8. zur Aufnahme von Geld auf den Kredit des Mündels,
9. zur Ausstellung einer Schuldverschreibung auf den Inhaber oder zur Eingehung einer Verbindlichkeit aus einem Wechsel oder einem anderen Papier, das durch Indossament übertragen werden kann,
10. zur Übernahme einer fremden Verbindlichkeit, insbesondere zur Eingehung einer Bürgschaft,
11. zur Erteilung einer Prokura,
12. zu einem Vergleich oder einem Schiedsvertrag, es sei denn, dass der Gegenstand des Streites oder der Ungewissheit in Geld schätzbar ist und den Wert von 3 000 Euro nicht übersteigt oder der Vergleich einem schriftlichen oder protokollierten gerichtlichen Vergleichsvorschlag entspricht,
13. zu einem Rechtsgeschäft, durch das die für eine Forderung des Mündels bestehende Sicherheit aufgehoben oder gemindert oder die Verpflichtung dazu begründet wird.

Zitat:
Zitat:

Gibt es einen förmlichen Antrag an das Familiengericht? Wurde der Antrag förmlich abgelehnt? Dann könnte man dagegen klagen. Das dauert mit einiger Sicherheit dann länger als man als 16jähriger braucht, volljährig zu werden...


Ja, wir waren beim Familiengericht und haben eine förmlichen Antrag gemacht. Dieser wurde förmlich abgelehnt.

Dann kann der Minderjährige mit Einwilligung der Sorgeberechtigten einen Rechtsanwalt konsultieren und den ggf. gegen die Ablehnung vorgehen lassen.

-- Editiert von eh1960 am 02.08.2018 01:05

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

2x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38461 Beiträge, 14007x hilfreich)

@ eh: sehr schön zusammen gestellt. Nach meiner Erinnerung waren die genannten Genehmigungen in der Tat letztlich Erbfälle, in welchen es um einen funktionierenden Betrieb ging, mit Geschäftsführer und es letztlich nur um die "Überbrückung" des Betriebsbestandes bis zur Volljährigkeit des Erben ging.

Hier haben wir eine ganz andere Konstruktion. Es geht um den Aufbau von etwas Neuem, was immer mit erheblichem Risiko verbunden ist. Und bei risikoreichen Geschäften ist eben in jedem Einzelfall die Genehmigung des Familiengerichts einzuholen. Welche wegen möglicher Ersatzansprüche wohl kaum gegeben wird.

Es soll eben verhindert werden, dass junge Menschen schon mit einem Schuldenberg in die Volljährigkeit gehen.

Mein Rat: ein Existenzgründerseminar der IHK besuchen. Denn ohne Kenntnisse sind Neugründungen eigentlich ausnahmslos zum Scheitern verurteilt. Es geht ums Finanzamt, die Buchhaltung, Vertragsrecht, Sozialrecht, um nur mal ein paar Punkte zu nennen.

Und dann mit 18 erfolgreich loslegen.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
guest-12305.08.2020 22:35:33
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Ja, ich denke, ich werde mir so ein Seminar mal anschauen. Dann habe ich erste Erfahrungen mit Seminaren, Wissen über den Gründungsprozess und ein nettes Zertifikat.

Gleichzeitig werde ich aber auch versuchen, meinen Gewerbeschein doch noch zu bekommen. Da meine Startinvestition 20€ für den Schein an sich beträgt, gehe ich da kein großes Risiko ein.

Vielen Dank nochmal für die Hilfe.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13742 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

der klassische Weg - den vermutlich auch die meisten gegangen sind von denen du so gehört hast - ist, das Gewerbe von den Eltern gründen zu lassen.
Damit sind dann die meisten Probleme gelöst bzw. gar nicht entstanden.

Zitat:
Ach ja, nächstes mal werde ich meinen Namen zensieren. Mir war nicht bewusst, dass das hier nicht erlaubt ist.
Erlaubt ist nicht das Kriterium, es ist einfach schlecht für dich.
Nimm' beispielsweise mal einen Wettbewerber von dir. Der googelt mal eben deinen Namen und sieht dann in diesem Thread, dass dein wirtschaftlicher Hintergrund minimal ist (wenig Kohle, schreibst du ja direkt im ersten Beitrag). Was meinst du wie schnell der dich vom Tisch fegt? Speziell "ungesättigte Märkte" sind da auch sehr anziehend.
Und gerade weil du noch minderjährig bist und das offenbar nicht richtig überblickt hast wurde es vorsorglich zensiert.

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
hiphappy
Status:
Junior-Partner
(5547 Beiträge, 2499x hilfreich)

Zitat (von RealityFabric):
Da meine Startinvestition 20€ für den Schein an sich beträgt, gehe ich da kein großes Risiko ein.


Allein diese Aussage zeigt, dass dein Wissen in diesem Bereich viel zu gering ist, um eine Selbstständigkeit zu betreiben.
Die Haftungsrisiken in dem Bereich sind nicht gerade gering. Allein eine rechtssichere Website (Wie sollen die Kunden dich sonst finden) wird dich einige hundert EUR kosten (oder du machst es selbst, hast dann aber wieder ein enorm hohes Risiko).

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6267 Beiträge, 1500x hilfreich)

Zitat (von hiphappy):
Allein eine rechtssichere Website (Wie sollen die Kunden dich sonst finden) wird dich einige hundert EUR kosten (oder du machst es selbst, hast dann aber wieder ein enorm hohes Risiko).

Eine "rechtssichere Website" ist für den minderjährigen Gewerbetreibenden überhaupt nicht möglich.

Die Website braucht einen medienrechtlich verantwortlichen - und der muß gem. §55 RStV volljährig sein.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120178 Beiträge, 39841x hilfreich)

Zitat (von eh1960):
Eine "rechtssichere Website" ist für den minderjährigen Gewerbetreibenden überhaupt nicht möglich.

Doch ist es.



Zitat (von eh1960):
Die Website braucht einen medienrechtlich verantwortlichen - und der muß gem. §55 RStV volljährig sein.

Hab mal gerade in die Füßgängerzone geschaut - da laufen ziemlich viele Volljährige rum. Kann man sich einen aussuchen ...
Die Eltern des minderjährigen Gewerbetreibenden werden das Kriterium "volljährig" zweifelsohne auch erfüllen.

Ist aber auch eigentlich egal, weil nach § 55 RStV "volljährig" überhaupt kein Kriterium ist. Zumindest nicht in der offizellen, derzeit gültigen Version.


Als Verantwortlicher nach § 55 RStV darf nur benannt werden, wer
1. seinen ständigen Aufenthalt im Inland hat,
2. nicht infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat,
3. voll geschäftsfähig ist und
4. unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann.



Zitat (von RealityFabric):
Da meine Startinvestition 20€ für den Schein an sich beträgt, gehe ich da kein großes Risiko ein.

Das ist allerdings ein fataler Irrtum. Man ist dann Unternehmer mit voller Verantwortlichkeit in den zivil-, straf-, verwaltungs- und steuerrechtlichen Bereichen.


Signatur:

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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#14
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6267 Beiträge, 1500x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von eh1960):
Eine "rechtssichere Website" ist für den minderjährigen Gewerbetreibenden überhaupt nicht möglich.

Doch ist es.



Zitat (von eh1960):
Die Website braucht einen medienrechtlich verantwortlichen - und der muß gem. §55 RStV volljährig sein.

Hab mal gerade in die Füßgängerzone geschaut - da laufen ziemlich viele Volljährige rum. Kann man sich einen aussuchen ...

Dann ist der aber der medienrechtlich Verantwortliche, und entscheidet, was auf der Seite steht und was nicht...
Zitat:
Die Eltern des minderjährigen Gewerbetreibenden werden das Kriterium "volljährig" zweifelsohne auch erfüllen.

Dito.
Zitat:

Ist aber auch eigentlich egal, weil nach § 55 RStV "volljährig" überhaupt kein Kriterium ist. Zumindest nicht in der offizellen, derzeit gültigen Version.

Doch. Ist es.
Zitat:

Als Verantwortlicher nach § 55 RStV darf nur benannt werden, wer
1. seinen ständigen Aufenthalt im Inland hat,
2. nicht infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat,
3. voll geschäftsfähig ist und
4. unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann.

Das entscheidende habe ich Dir mal gefettet.
Nur Volljährige sind unbeschränkt geschäftsfähig.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

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#15
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120178 Beiträge, 39841x hilfreich)

Zitat (von eh1960):
Nur Volljährige sind unbeschränkt geschäftsfähig.

Mag sein, nur ist bei weiten nicht jeder Volljährige voll geschäftsfähig.
Und es können sogar Minderjährige für voll geschäftsfähig erklärt werden.

Verschiedene Worte für verschiedene Sachverhalte. Der Gesetzgeber hat sich hier halt nicht für "volljährig" entschieden.


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#16
 Von 
guest-12305.08.2020 22:35:33
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Okay, ich habe mir die Beiträge hier mal zu Herze genommen. Ich verspreche, vorsichtig zu sein.
Das Gewerbe von den Eltern gründen lassen -- Wie würde das ablaufen? Was würde sich ändern?
Könnte ich dennoch Rechnungen schreiben? Eine eigene Website haben, natürlich mit Impressum?
Entschuldigt die vielen Fragen :/

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120178 Beiträge, 39841x hilfreich)

Zitat (von RealityFabric):
Das Gewerbe von den Eltern gründen lassen -- Wie würde das ablaufen?

Die (bzw. ein Elternteil) gehen zum Amt, legen 20 EUR auf den Tisch, den Personalausweis daneben und kommen nach 5 Minuten mit dem Gewerbeschein raus



Zitat (von RealityFabric):
Was würde sich ändern?

Für Deine Eltern? Die hätten ein Unternehmen. Mit allen Pflichten.
Für Dich? Eigentlich nichts, Du hast weiterhin kein Unternehmen.



Zitat (von RealityFabric):
Könnte ich dennoch Rechnungen schreiben?

Keine Ahnung ob Du es kannst.
Wenn Du ein eigenes Unternehmen hast bzw. im Unternehmen der Eltern angestellt bist, darfst Du für die Leistungen des Unternehmens Rechnungen schreiben.



Zitat (von RealityFabric):
Eine eigene Website haben, natürlich mit Impressum?

Klar. Das darfst Du auch jetzt schon.
Darf halt nur nicht wirklich was vom Unternehmen der Eltern drauf stehen. Also eine rein private Seite.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#18
 Von 
guest-12305.08.2020 22:35:33
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat:

Wenn Du ein eigenes Unternehmen hast bzw. im Unternehmen der Eltern angestellt bist, darfst Du für die Leistungen des Unternehmens Rechnungen schreiben.


Wie würde das denn ablaufen, wenn sie mich einstellen würden? Wäre das nicht mindestens genau so kompliziert, weil ich ja immer noch minderjährig bin?

Zitat:

Eine eigene Website haben, natürlich mit Impressum?
Klar. Das darfst Du auch jetzt schon.
Darf halt nur nicht wirklich was vom Unternehmen der Eltern drauf stehen. Also eine rein private Seite.


Außer, ich bin angestellt?

-- Editiert von RealityFabric am 04.08.2018 19:52

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