Gesellschaft gründen für gemeinsames Wallet (Adresse) einer Kryptowährung

4. April 2018 Thema abonnieren
 Von 
Sleeve
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Gesellschaft gründen für gemeinsames Wallet (Adresse) einer Kryptowährung

Hallo zusammen,

nachdem ich bereits eine Frage zur Versteuerung von Kapitalerträgen innerhalb einer Personengesellschaft gestellt habe werde ich nun konkreter und das Thema komplexer. Die Wahrscheinlich ist auch sehr gering, dass mir jemand diese Frage beantworten kann, da es sich um ein sehr spezielles Themengebiet handelt.
Trotzdem möchte ich den Versuch wagen.

Einleitung:
Die Frage bezieht sich auf die Kryptowährung VeChain (Token).
Vechain ist eine Blockchainplatform für Produkte und Informationen. Unternehmen soll eine vertrauenswürdige, Dezentrale Blockchain zur Verfügung gestellt werden. Vechain weist realen Artikeln digitale Identitäten zu, überwacht Transport sowie die Lieferkette von Artikeln und macht sie fälschungssicher.

In wenigen Monaten wird VeChain zusätzlich zu seinem bisherigen Token "VET" einen zweiten Token genannt "THOR" einführen. THOR werden von Firmen benötigt, um z.B. Transaktionen in der Blockchain durchzuführen.

Halter von VET Tokens generieren automatisch eine festgelegte Menge an THOR Tokens pro VET Token, täglich. Insofern können die generierten THOR Tokens als Dividende betrachtet und VET Tokens als Einkommensquelle betrachtet werden. THOR können genau wie VET Tokens auf dem freien Markt (über Exchanges) gegen andere Kryptowährungen oder €/$ getauscht werden.

Wird eine bestimmte Menge an VET in einem Wallet (einzigartige Adresse innerhalb der Blockchain) gehalten, erhält das Wallet bzw. der Eigentümer den "Node"-Status und damit eine Bonus-Dividende (ebenfalls in THOR ausgeschüttet).
Der Node-Status (Bonuszahlung) wird beispielsweise mit einer Anzahl von mindestens 10000 VET erlangt.

Person A besitzt 5000 VET, Person B ebenfalls.
Beide Personen wollen ihre privat erworbenen VET zusammenlegen und transferieren diese auf ein gemeinsames Wallet (Adresse), um den Node-Status und den damit verbundenen Bonus zu erhalten. Auf dieses Wallet wird auch die Dividende in Form von THOR gut geschrieben.

Problem:
Die Personen A&B müssen ihr gemeinsames Investment vertraglich festhalten und die generierte Dividende einzeln auszahlen / versteuern (Kapitalertragssteuer) können. Für eine Auszahlung würden sich die Personen von ihrem Gemeinschafts-Wallet die jeweiligen Anteile an der Dividende auf ihre eigenen Wallets übertragen, um sie von dort aus zu veräußern.
Ist dies bei einem gemeinsamen Wallet bzw. einer gemeinsamen Adresse, auf der die Dividende (THOR) gut geschrieben werden, überhaupt ohne Weiteres möglich oder besteht das Risiko, dass das Finanzamt die einzelne Adresse als "Konto" einer einzelnen Person oder sogar Gesellschaft ansieht?
Müsste in diesem Fall sogar eine Person für die Steuerlast beider Personen aufkommen oder könnten sich die Personen ihre jeweiligen Anteile "rausziehen" und diese in der persönlichen Steuererklärung als Kapitalerträge selbst versteuern? (Kursgewinne bei Veräußerung eingeschlossen)

Ist es für dieses Vorhaben sinnvoll, eine Gesellschaft/GbR zu gründen und handelt es sich bei dem oben genannten Zweck bereits um eine Gesellschaft mit gewerblicher Tätigkeit? Eine Tätigkeit/Leistung wird in diesem Fall ja gar nicht erbracht.
Handelt es sich vielleicht sogar nur um eine Vermögensverwaltung?

Ich bin über jedes Feedback und jeden Hinweis dankbar! Wenn etwas unklar sein sollte, bitte einfach fragen!

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
DumitruKurier
Status:
Praktikant
(622 Beiträge, 154x hilfreich)

Das Thema wird nicht komplexer weil du ne wirre Geschickte drum strickst.

Kurz gesagt: Du wirst dein Geld verlieren und das FInanzamt wird alles versteuern

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von Sleeve):
das Risiko, dass das Finanzamt die einzelne Adresse als "Konto" einer einzelnen Person oder sogar Gesellschaft ansieht?
Müsste in diesem Fall sogar eine Person für die Steuerlast beider Personen aufkommen oder könnten sich die Personen ihre jeweiligen Anteile "rausziehen" und diese in der persönlichen Steuererklärung als Kapitalerträge selbst versteuern? (Kursgewinne bei Veräußerung eingeschlossen)

Kommt darauf an, welche Gesellschaftsform man wählt und welche vertraglichen Vereinbarungen die Gesellschafter untereinander und mit dem "Gelderzeuger" treffen.



Zitat (von Sleeve):
Ist es für dieses Vorhaben sinnvoll, eine Gesellschaft/GbR zu gründen

Die GbR gründet sich kraft Gesetzes sobald man die Idee zusammen ausheckt / anfängt zu realisieren.



Zitat (von Sleeve):
handelt es sich bei dem oben genannten Zweck bereits um eine Gesellschaft mit gewerblicher Tätigkeit? Eine Tätigkeit/Leistung wird in diesem Fall ja gar nicht erbracht.
Handelt es sich vielleicht sogar nur um eine Vermögensverwaltung?

Das kommt darauf an, welche Gesellschaftsform man wählt und welche vertraglichen Vereinbarungen die Gesellschafter untereinander und mit dem "Gelderzeuger" treffen.
Und wie Finanzamt und notfalls die Finanzgerichte das dann sehen würden.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Sleeve
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von DumitruKurier):
Das Thema wird nicht komplexer weil du ne wirre Geschickte drum strickst.

Kurz gesagt: Du wirst dein Geld verlieren und das FInanzamt wird alles versteuern


Das ist genau die sinnlose/dämliche Antwort, die ich von einem Kurierfahrer erwartet hätte.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
cirius32832
Status:
Schlichter
(7143 Beiträge, 1495x hilfreich)

Zitat:
Das ist genau die sinnlose/dämliche Antwort, die ich von einem Kurierfahrer erwartet hätte.


Und das ist genau die Antwort, die ich erwartet habe bei diesem Geschäftsmodell.

Angesichts der tiefe Eures Vorhabens würde ich dringend einen Anwalt dazu befragen

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Und einen Fachmann für Steuerrecht sollte man auch hinzuziehen.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

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