Hallo in die Runde,
es geht um folgendes:
Eine Firma erhält nach vorheriger schriftlicher Absprache von uns 5 Muster, welches wir sicher mit
einem Paket versendeten. Wir haben darum geben, dass wir schnell ein Angebot benötigen, was auch schrifltlich via Email von der Firma bestätigt wurde.
Diese Muster sollten eine Vorlage bilden, für einen Auftrag zur Massenanfertigung.
(Wenn das Angebot gepasst hätte)
Nach 13 Tagen ohne Rückmeldung, haben wir die Firma darum gebeten die Muster zurückzusenden.
Ohne Worte kamen die Muster zurück:
Die 5 Muster wurden leider nicht ordnungsgemäß verpackt, dadurch sind auf dem Postweg 3 Muster verloren gegangen. (Warenwert jeweils zwischen 6 und 7€ )
Ein Schreiben der Post lag bei, mit dem Hinweis „beschädigter Brief / aufgerissen" Der Rest wurde von der Post in Folie eingepackt.
Die Muster lagen nur einem normalen Briefumschlag, sie hätten zumindest in einer Lupo Versandtasche versendet werden müssen, da Teile zu groß und zu schwer.
Es wurde eine Rechnung, an Firma über die 3 verloren gegangenen Muster erstellt und zugesendet.
Tage später erhalten wir ein Schreiben der Firma, das sie die Rechnung als beglichen sehen da Sie uns ebenfalls durch die Bearbeitung (Bemusterung der Muster) für ein Angebot, welches wir nicht erhalten hatten die Kosten berechnen könnten
Sie zahlen also die Rechnung über die verlorenen Muster nicht.
Wie ist hier die Rechtslage?
1. Darf die Firma uns eine Rechnung erstellen, obwohl wir nie ein Angebot erhalten haben?
2. Muss die Firma die verlorengegangen Muster bezahlen?
-- Editiert von Peter100 am 07.11.2018 14:49
Firma droht mit Kosten über eine Angebotserstellung
7. November 2018
Thema abonnieren
Frage vom 7. November 2018 | 14:28
Von
Status: Beginner (77 Beiträge, 12x hilfreich)
Firma droht mit Kosten über eine Angebotserstellung
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#1
Antwort vom 7. November 2018 | 16:11
Von
Status: Unparteiischer (9326 Beiträge, 2999x hilfreich)
Nein. Es sei denn, es wurde was anderes vorher vereinbart.Zitat1. Darf die Firma uns eine Rechnung erstellen, obwohl wir nie ein Angebot erhalten haben? :
Zitat2. Muss die Firma die verlorengegangen Muster bezahlen? :
Nein. Es sei denn, es wurde was anderes vorher vereinbart.
diese Absprache müsste man kennen, aber Du kannst auch selbst nachlesen, was hinsichtlich des Schicksals der Muster vereinbart wurde.Zitatnach vorheriger schriftlicher Absprache :
Berry
#2
Antwort vom 7. November 2018 | 17:39
Von
Status: Unbeschreiblich (120363 Beiträge, 39881x hilfreich)
ZitatDarf die Firma uns eine Rechnung erstellen, obwohl wir nie ein Angebot erhalten haben? :
Ja, darf sie.
Und je nach vertraglicher Vereinbarung, kann sie die Bezahlung dann durchsetzen oder auch nicht.
ZitatMuss die Firma die verlorengegangen Muster bezahlen? :
Da käme es darauf an, ob das hier
tatsächlich der Fall war.ZitatDie 5 Muster wurden leider nicht ordnungsgemäß verpackt :
Falls ja, dürfte die mangelhafte Verpackung zu Schadenersatzansprüchen führen.
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#3
Antwort vom 8. November 2018 | 10:32
Von
Status: Student (2181 Beiträge, 1248x hilfreich)
Nur der Klarheit halber: Der bezifferte Schaden beläuft sich auf etwa 20,- EUR?
Das ist immerhin fast der Gegenwert für 10-15min Arbeitszeit...
#4
Antwort vom 9. November 2018 | 05:31
Von
Status: Beginner (66 Beiträge, 17x hilfreich)
GELÖSCHT
Naja: Ob ordnungsgemäß verpackt oder nicht ist völlig Hupe. Im B2B Bereich bin ich dafür verantwortlich das die Sache den Empfänger erreicht - Anders als wie wenn ich als private Person Post versende.
Wenn also Ware nicht ankommt, beschädigt oder was auch immer, dann ist der Versender dafür verantwortlich. So lange bis die Ware den Empfänger erreicht.
-- Editiert von fb458597-5 am 09.11.2018 05:33
-- Editiert von Moderator am 10.11.2018 20:26
-- Editiert von Moderator am 10.11.2018 20:30
#5
Antwort vom 10. November 2018 | 21:22
Von
Status: Unbeschreiblich (120363 Beiträge, 39881x hilfreich)
ZitatOb ordnungsgemäß verpackt oder nicht ist völlig Hupe. :
ZitatWenn also Ware nicht ankommt, beschädigt oder was auch immer, dann ist der Versender dafür verantwortlich. :
Diesen beiden Theorien steht leider Gesetz und Rechtsprechung entgegen.
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