UG: (Gesellschafter) Darlehen oder Einlage erhöhen?

23. August 2017 Thema abonnieren
 Von 
Ryan666
Status:
Beginner
(67 Beiträge, 15x hilfreich)
UG: (Gesellschafter) Darlehen oder Einlage erhöhen?

Hallo!

Kurz nach Gründung einer UG stellt sich heraus, dass die Liquiden Mittel in der UG bald ausgehen.

Gesellschafter A+B möchten deswegen entweder

1. Die Einlage erhöhen oder
2. Ein Darlehen geben.

Was ist besser? Aus Kostengründen und in steuerlicher Hinsicht.

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12325.11.2022 10:42:04
Status:
Praktikant
(696 Beiträge, 109x hilfreich)

Kommt drauf an, ob Sie das Geld wieder haben wollen oder es in der Gesellschaft bleiben soll..

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Ryan666
Status:
Beginner
(67 Beiträge, 15x hilfreich)

Zitat (von TidoZett):
Kommt drauf an, ob Sie das Geld wieder haben wollen oder es in der Gesellschaft bleiben soll..


Vollkommen egal.

Vielmehr stellen sich formelle Fragen:

Kostet die Erhöhung der Einlage Geld? Das ist doch eine Satzungsänderung, muss diese vom Notar beurkundet werden?

Welche bilanziellen und steuerlichen Folgen ergeben sich?

6x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Tom998
Status:
Student
(2065 Beiträge, 1187x hilfreich)

Erhöhung des Stammkapitals geht natürlich nur über den Notar, eine Einzahlung in die Kapitalrücklage ist nur mit Gesellschafterbeschluss möglich. Steuerlich sind beide Vorgänge gewinnneutral.

3x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Ryan666
Status:
Beginner
(67 Beiträge, 15x hilfreich)

Zitat (von Tom998):
Erhöhung des Stammkapitals geht natürlich nur über den Notar, eine Einzahlung in die Kapitalrücklage ist nur mit Gesellschafterbeschluss möglich. Steuerlich sind beide Vorgänge gewinnneutral.


Was ist mit "Einzahlung in die Kapitalrücklage" gemeint?

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Tom998
Status:
Student
(2065 Beiträge, 1187x hilfreich)

Der Gesellschafter zahlt einen Betrag x in die Gesellschaft ein, die Gesellschaft weist diesen Betrag im Eigenkapital als Kapitalrücklage aus (§ 266 Abs. 3 HGB ).

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Ryan666
Status:
Beginner
(67 Beiträge, 15x hilfreich)

Zitat (von Tom998):
Der Gesellschafter zahlt einen Betrag x in die Gesellschaft ein, die Gesellschaft weist diesen Betrag im Eigenkapital als Kapitalrücklage aus (§ 266 Abs. 3 HGB ).


Danke für deine Antwort.

Inwiefern hilft das bei dem o.g. Problem, dass Liquidität benötigt wird? Ist es nicht der Sinn einer Rücklage, dass diese nicht kurzfristig angetastet wird?

Momentan tendiere ich zu einem Darlehen. Denn hierbei fallen keine Kosten für Notar etc an. Und kein Aufwand für Gesellschafterbeschlüsse. Korrekt?

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Tom998
Status:
Student
(2065 Beiträge, 1187x hilfreich)

Zitat:
Inwiefern hilft das bei dem o.g. Problem, dass Liquidität benötigt wird? Ist es nicht der Sinn einer Rücklage, dass diese nicht kurzfristig angetastet wird?
Die Gesellschaft kann mit dem Geld machen, was sie will.
Zitat:
Momentan tendiere ich zu einem Darlehen. Denn hierbei fallen keine Kosten für Notar etc an. Und kein Aufwand für Gesellschafterbeschlüsse. Korrekt?
Wenn die Gesellschaft das Darlehen nicht zurückzahlen kann, ist sie insolvent. Verzichtet der Gesellschafter auf das Darlehen, muss die Verbindlichkeit gewinnerhöhend aufgelöst werden. Man muss halt absehen können, wie es mittelfristig weitergeht und ob die Zuführung von Eigenkapital (=Kapitalrücklage) oder Fremdkapital (=Darlehen) besser geeignet ist, die Liquidität sicherzustellen. Was "besser" ist, entscheidet sich im Einzelfall.

3x Hilfreiche Antwort

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