Hallo!
Kurz nach Gründung einer UG stellt sich heraus, dass die Liquiden Mittel in der UG bald ausgehen.
Gesellschafter A+B möchten deswegen entweder
1. Die Einlage erhöhen oder
2. Ein Darlehen geben.
Was ist besser? Aus Kostengründen und in steuerlicher Hinsicht.
UG: (Gesellschafter) Darlehen oder Einlage erhöhen?
23. August 2017
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Frage vom 23. August 2017 | 14:09
Von
Status: Beginner (67 Beiträge, 15x hilfreich)
UG: (Gesellschafter) Darlehen oder Einlage erhöhen?
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#1
Antwort vom 24. August 2017 | 08:56
Von
Status: Praktikant (696 Beiträge, 109x hilfreich)
Kommt drauf an, ob Sie das Geld wieder haben wollen oder es in der Gesellschaft bleiben soll..
#2
Antwort vom 24. August 2017 | 09:08
Von
Status: Beginner (67 Beiträge, 15x hilfreich)
ZitatKommt drauf an, ob Sie das Geld wieder haben wollen oder es in der Gesellschaft bleiben soll.. :
Vollkommen egal.
Vielmehr stellen sich formelle Fragen:
Kostet die Erhöhung der Einlage Geld? Das ist doch eine Satzungsänderung, muss diese vom Notar beurkundet werden?
Welche bilanziellen und steuerlichen Folgen ergeben sich?
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#3
Antwort vom 24. August 2017 | 11:16
Von
Status: Student (2065 Beiträge, 1187x hilfreich)
Erhöhung des Stammkapitals geht natürlich nur über den Notar, eine Einzahlung in die Kapitalrücklage ist nur mit Gesellschafterbeschluss möglich. Steuerlich sind beide Vorgänge gewinnneutral.
#4
Antwort vom 24. August 2017 | 13:32
Von
Status: Beginner (67 Beiträge, 15x hilfreich)
ZitatErhöhung des Stammkapitals geht natürlich nur über den Notar, eine Einzahlung in die Kapitalrücklage ist nur mit Gesellschafterbeschluss möglich. Steuerlich sind beide Vorgänge gewinnneutral. :
Was ist mit "Einzahlung in die Kapitalrücklage" gemeint?
#5
Antwort vom 24. August 2017 | 14:46
Von
Status: Student (2065 Beiträge, 1187x hilfreich)
Der Gesellschafter zahlt einen Betrag x in die Gesellschaft ein, die Gesellschaft weist diesen Betrag im Eigenkapital als Kapitalrücklage aus (§ 266 Abs. 3 HGB ).
#6
Antwort vom 24. August 2017 | 15:03
Von
Status: Beginner (67 Beiträge, 15x hilfreich)
ZitatDer Gesellschafter zahlt einen Betrag x in die Gesellschaft ein, die Gesellschaft weist diesen Betrag im Eigenkapital als Kapitalrücklage aus ( :§ 266 Abs. 3 HGB ).
Danke für deine Antwort.
Inwiefern hilft das bei dem o.g. Problem, dass Liquidität benötigt wird? Ist es nicht der Sinn einer Rücklage, dass diese nicht kurzfristig angetastet wird?
Momentan tendiere ich zu einem Darlehen. Denn hierbei fallen keine Kosten für Notar etc an. Und kein Aufwand für Gesellschafterbeschlüsse. Korrekt?
#7
Antwort vom 24. August 2017 | 16:57
Von
Status: Student (2065 Beiträge, 1187x hilfreich)
Die Gesellschaft kann mit dem Geld machen, was sie will.Zitat:Inwiefern hilft das bei dem o.g. Problem, dass Liquidität benötigt wird? Ist es nicht der Sinn einer Rücklage, dass diese nicht kurzfristig angetastet wird?
Wenn die Gesellschaft das Darlehen nicht zurückzahlen kann, ist sie insolvent. Verzichtet der Gesellschafter auf das Darlehen, muss die Verbindlichkeit gewinnerhöhend aufgelöst werden. Man muss halt absehen können, wie es mittelfristig weitergeht und ob die Zuführung von Eigenkapital (=Kapitalrücklage) oder Fremdkapital (=Darlehen) besser geeignet ist, die Liquidität sicherzustellen. Was "besser" ist, entscheidet sich im Einzelfall.Zitat:Momentan tendiere ich zu einem Darlehen. Denn hierbei fallen keine Kosten für Notar etc an. Und kein Aufwand für Gesellschafterbeschlüsse. Korrekt?
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