Hallo. Ich habe am 04.06.2018 an einer Radio Quizsendung teilgenommen und 150 Euro gewonnen. Diese wurde am 05.06.2018 ausgestrahlt. Mir wurde zugesichert, dass der Gewinn in spätestens 4 Wochen auf meinem Konto ist. Da dies nicht der Fall war habe ich nachgefragt und wurde mit dem Hinweis auf Krankheit und Urlaub in der Buchhaltungsabteilung vertröstet. Nun ist eine weitere Woche vergangen und auf Nachfrage wurde wieder auf Krankheit und Urlaub hingewiesen.
Nun meine Frage gibt es eine gesetzliche Frist in der so ein Gewinn ausgezahlt werden muss?
Viele Grüße
Quizgewinn lässt auf sich warten
9. Juli 2018
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Frage vom 9. Juli 2018 | 13:32
Von
Status: Frischling (35 Beiträge, 3x hilfreich)
Quizgewinn lässt auf sich warten
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#1
Antwort vom 9. Juli 2018 | 14:47
Von
Status: Beginner (94 Beiträge, 33x hilfreich)
Nachdem bei Gewinnspielen der Rechtsweg regelmäßig ausgeschlossen wird, hilft wohl nur ein Blick in die Teilnahmebedingungen...
#2
Antwort vom 9. Juli 2018 | 22:59
Von
Status: Unbeschreiblich (119492 Beiträge, 39733x hilfreich)
ZitatNachdem bei Gewinnspielen der Rechtsweg regelmäßig ausgeschlossen wird :
Was genauso regelmäßig ungültig ist ...
Wurde man denn als Gewinner offiziell bestätigt / benachrichtigt?
Ich würde hier eine schriftliche Frist nach Datum von 3 Wochen setzen.
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
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#3
Antwort vom 10. Juli 2018 | 15:44
Von
Status: Frischling (11 Beiträge, 2x hilfreich)
Guten Tag,
was genau war das denn für eine Quizsendung ?
Viele Grüße
Melanie
#4
Antwort vom 11. Juli 2018 | 00:55
Von
Status: Lehrling (1521 Beiträge, 669x hilfreich)
ZitatHallo. Ich habe am 04.06.2018 an einer Radio Quizsendung teilgenommen und 150 Euro gewonnen. :
Mir wurde zugesichert, dass der Gewinn in spätestens 4 Wochen auf meinem Konto ist.
Gibt es eine gesetzliche Frist in der so ein Gewinn ausgezahlt werden muss?
Wenn eine Frist zugesichert wurde, dann muß innerhalb dieser Frist ausgezahlt worden sein.
Wenn es eine Auslobung war, dann war das Preisversprechen verbindlich ( und die Leistung des ausgelobten Preises einklagbar ).
Wenn es ein reines Glücksspiel war, dann war die Teilnahme daran strafbar ( sofern keine behördliche Erlaubnis für die Veranstaltung eines Glücksspiels erteilt worden war ).
Wenn um die 150 Euro "gespielt" oder "gewettet" worden war - dann verhindert das Gesetz die Entstehung einer verbindlichen Verpflichtung zur Leistung des "Gewinns", § 762 BGB .
RK
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