Hallo alle zusammen,
da mein Dozent anläßlich dieser Frage offensichtlich nur müde lächelte und mir leider nur eine unzulängliche Antwort gegeben hat probiere ich hier nochmal mein Glück.
Thematisch bewegte sich der SV im Bereich der Gründung von PersG. Zur Sprache kam, dass man beachten müsse, ob die Stammeinlage, die der Ges'er leistet Eigenkapital oder Fremdkapital darstelle.
1.)Wenn der Ges'er Eigenkapital einbringt (durch Geld oder WG) erhält er seine Gesellschaftsrechte und wird Mitunternehmer.
Jetzt die erste Sache, dich ich nicht komplett nachvollziehen kann: Eine Verlustverrechnung sei damit uneingeschränkt möglich. Wieso ? Möglicherweise stehe ich da gerade aufm Schlauch, aber das verstehe ich nicht. Wieso Verlustverrechnung? womit?
2.)Folgendes ist mir ein viel größeres Unverständnis:
Der Ges'er(X) bringt bei Gründung über §24 UmwStG
alle wesentlichen Betriebsgrundlagen seines Betriebes ein. Als Stammkapital bringt er ein betriebliches Darlehen ein, d.h. also eine Verbindlichkeit, die auf dem KapKto I ausgwiesen wird. Der Ges'er bucht:
Darlehen/Verbindlichkeiten an Maschinen
Wird der X jetzt Mitunternehmer an der PersG? und darf der überhaupt ein Darlehen als Stammkapital einbringen?
Lt. Buchung erhält der X doch gar keine Gesellschaftsrechte, wird in meinen Augen also auch kein Mitunternehmer. Aber wieso bringt der dann seinen ganzen Betrieb in die Gesellschaft ein?
Ich denke, ich verstehe einfach dem Grunde nach schon nicht warum jemand sowas machen sollte.
Wäre klasse, wenn mich da jemand aufkläre könnte. Thx und seid gegrüßt.
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-- Editiert Evil_Law am 17.02.2013 20:11
PersG Stammeinlage mit Eigen-/Fremkapital
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
1) Meinst du ggf, dass er am Gewinn- und Verlustverteilung der PersG vollständig teilnimmt?
2) Bringt X vielleicht doch die Maschine und
ein damit zusammenhängendes Darlehen ein und
der Wert der Maschine übersteigt die Darlehensverbindlichkeit? Dann könnte man noch auf KapKto I buchen. Deine Buchung macht überhaupt keinen Sinn.
zu 1.)
Wenn der MU seine Stammeinlage erbracht hat, ist er ja an den von der Gesellschaft erwirtschafteten Gewinnen und Verlusten beteiligt. Soweit bin ich. Aber die Verlustverrechnung erfolgt doch nicht mit der Stammeinlage, sondern wenn die Verluste im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung dem Ges'er zugerechnet werden. Bei meinem Dozenten hat sich das aber nun so angehört als würde der Verlust mit den Konten des Gesellschafters verrechnet werden.
zu 2.) Die Buchung stammt gar nicht von mir, sondern von meinem Dozenten =). Das ist es nämlich, was ich mir gerade versuche irgendwie logisch zu erschließen.
Der X bringt seinen ganzen Betrieb, sprich seine wesentlichen Betriebsgrundlagen ein. Das beinhaltet die Maschinen genauso wie das Darlehen (das ist natürlich keine wesentliche Betriebsgrundlage).
Würde der Wert der Maschinen die Verbindlichkeit übersteigen hätten wir ja:
Gesellschaftsrechte
Verbindlichkeit an Maschinen
Damit würde seine Stammeinlage (Kap I) ja auch EK in Höhe des übersteigenden Wertes ausweisen.
Aber bei dem was ich ursprünglich meine, weist das Kap I den Wert der Verbindlichkeit, also Fremkapital aus. Die logische Konsequenz daraus muss doch sein, dass der X dann kein MU sein kann oder doch ?! oO Kann denn der X mit einem Kapitalkonto von 0 Euro ein MU der Gesellschaft sein ?
Erfolgt der Vorgang dann überhaupt noch auf der Ebene der Gesellschaft?
Das sieht für mich schon eher nach einer Veräußerung zu Buchwerten aus.
Im Zweifel werde ich da meinen Dozenten nochmal unter 4 Augen drauf ansprechen müssen, mit der Gefahr, dass der mich wieder für doof hält.
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