Mitgliedschaft Genossenschaft: Tod nach Kündigung

17. April 2016 Thema abonnieren
 Von 
heizerh
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 14x hilfreich)
Mitgliedschaft Genossenschaft: Tod nach Kündigung

Hallo.

Angenommen die Mitgliedschaft in einer Genossenschaft wird mit 3 monatiger Frist am 31.03.2016 zum Ende des nächsten Geschäftsjahres (laut Satzung) durch das Mitglied gekündigt, also zum 31.12.2017. Nun verstirbt dieses Mitglied am 30.06.2016. Bei Tod endet die Mitgliedschaft laut Satzung zum Ende des laufenden Geschäftsjahres, also zum 31.12.2016.
Ist das in diesem Fall auch so, oder ist der Tod hier unerheblich, da Kündigung früher erfolgte und damit diese Frist gilt?
In der Satzung bzw. GenG konnte ich dazu nichts finden.

Vielen Dank.

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4241 Beiträge, 2420x hilfreich)

Die Kündigung dürfte hier irrelevant sein.
Sonst könnte ich ja zum Beispiel meinen Arbeitsvertrag unkündbar machen, indem ich ihn zum Renteneintritt kündige: Dann könnte nach deiner Argumentation mein Arbeitgeber nicht mehr kündigen, weil ja meine Kündigung zuerst da war.

eine Kündigung ist eine einseitige (empfangsbedürftige) Willenserklärung.
Sie hindert die andere Vertragspartei in keiner Weise daran, selbst eine einseitige Willenserklärung auszusprechen und sie ändert auch außer dem Vertragsende nichts am bestehenden Vertrag - alle Regelungen des Vertrages gelten nach wie vor.

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