Bitte um Beurteilung folgenden Sachverhalts:
In einer Ug (haftungsbeschränkt) gibt es zwei Gesellschafter.
Einer ist Geschäftsführer, der Andere ist Prokurist der Firma.
Der GF möchte aus wichtigem Grund das Amt niederlegen, obwohl (nicht weil) das Unternehmen in Zahlungsschwierigkeiten und möglicherweise insolvent ist.
Der verbleibende Gesellschafter will, nach Rücksprache mit dem Unternehmensberater, auf gar keinen Fall Insolvenz anmelden.
Wie verhält es sich mit dem Rücktritt des GF mit Wirkung der Eintragung ins Handelsregister, wenn der neue GF schon vom Tag der Mitteilung und nicht erst ab Eintragung ins Handelsregister sämtliche Rechte und Pflichten übernehmen will und dies auch schriftlich erklärt? Kann der scheidende GF, wenn sich später herausstellt, dass er die Firma zur Unzeit verlassen hat, haftbar gemacht werden? Oder haftet dann der GF, der das Geschäft unbedingt weiterführen wollte?
Danke im Voraus für jede Antwort
Anyu
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Geschäftsführer Rücktritt
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Guten Abend,
maßgeblich ist nicht der Tag der Eintragung im Handelsregister, sondern der Tag, an dem der Gesellschaftervertrag geändert wurde.
Es ist also eine Änderung des Gesellschaftervertrages vor einem Notar erforderlich.
Möchte sich der ausscheidende Gesellschafter gegen Haftungsinanspruchnahmen absichern, sollte er allen in Frage kommenden Geschäftspartnern unmittelbas nach Änderung des Gesellschaftervertrages eine schriftliche Mitteilung zukommen lassen, dass er nicht mehr Geschäftsführer ist.
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Für die Abberufung eines Geschäftsführers muss der Gesellschaftsvertrag nicht geändert werden.
Die Abberufung erfolgt unter Vorlage eines privatschriftlichen Gesellschafterbeschlusses mit Handelsregisteranmedlung (Notar).
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Danke für die informative Antwort.
Damit ist meine Frage vollumfänglich beantwortet.
Dann wurde in diesem Fall alles richtig gemacht.
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