Folgender fiktiver Fall:
10 Personen schließen sich zusammen, um eine Feier auszurichten. Hierzu mietet eine einzelne Person Räumlichkeiten zur Ausrichtung der Feier an.
Die Feier ist vorbei. In den Räumlichkeiten verbleiben erstmal aus der Feier erzielte Einnahmen (Getränkeverkauf etc.).
Der Vermieter nimmt die Sachen an sich und beruft sich auf ein angebliches Vermieterpfandrecht gegenüber dem einzelnen Mieter (Angebliche Beschädigungen in den Räumlichkeiten).
Der einzelne Mieter ist nicht (Allein-) Eigentümer der Sachen, die der Vermieter einbehält.
Eigentümerin ist der gesamte Zusammenschluss, der die Feier ausgerichtet hat. Demnach kann kein Vermieterpfandrecht entstanden sein.
Wie ist dieser Zusammenschluss von 10 Personen, der die Feier ausgerichtet hat, rechtlich zu bezeichnen?
Handelt es sich dabei um eine BGB - Gesellschaft (Gelegenheitsgesellschaft)? Ein schriftlicher Vertrag ist ja nicht notwendig
.
Wenn sie eine BGB-Gesellschaft ist: Ist sie dann Eigentümerin der erzielten Einnahmen und kann Herausgabe des Geldes an sich verlangen? Ggf. auf Herausgabe klagen?
Danke!
-- Editiert am 18.02.2010 10:46
BGB - Gesellschaft?
18. Februar 2010
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Frage vom 18. Februar 2010 | 10:45
Von
Status: Frischling (27 Beiträge, 0x hilfreich)
BGB - Gesellschaft?
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#1
Antwort vom 19. Februar 2010 | 12:20
Von
Status: Frischling (27 Beiträge, 0x hilfreich)
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