Winterdienst - Wann müssen Mieter und Eigentümer Schnee räumen?

Mehr zum Thema: Experteninterviews, Schnee, Eis, Winterdienst, Räumen, Mieter, Vermieter, Verkehrssicherunsgpflicht
4,81 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
16

Informationen für Eigentümer, Vermieter und Mieter zur Verkehrssicherungspflicht bei Schnee und Eis

Er kommt zwar gefühlt jedes Jahr später, aber hier ist er nun: der Winter. Es kann doch tatsächlich noch Schnee in Deutschland geben. Aber wozu ist man im Winter verpflichtet, um seine Verkehrssicherungspflicht zu erfüllen? Für wen gilt die Räumpflicht bei Schnee und Eis, und kann man die delegieren? Rechtsanwalt Dr. Roger Blum, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, im Interview mit 123recht.de.

Grundstückseigentümer sind zum Winterdienst verpflichtet

123recht.de: Herr Blum, wer ist zum Winterdienst verpflichtet?

Rechtsanwalt Dr. Blum: Grundsätzlich ist der Grundstückseigentümer zum Winterdienst verpflichtet. Bei öffentlichem Straßenland obliegt der Winterdienst dem Träger der Straßenbaulast, d.h. in der Regel den Gemeinden. Diese übertragen den Winterdienst aber regelmäßig durch kommunale Satzungen auf die Straßenanlieger, also auf die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, die an einer Straße liegen. Die Anlieger können die Räum- und Streupflicht wiederum durch Vereinbarung auf die Mieter der Grundstücke übertragen.

Schneeräumung, Streuen von Gehwegen, Beseitigung von Eis

123recht.de: Was umfasst der Winterdienst?

Rechtsanwalt Dr. Blum: Der Winterdienst umfasst die Schneeräumung, das Abstreuen von Winterglätte sowie die Beseitigung von Eisbildungen. Gefegt und gestreut werden müssen Bürgersteig, Hauseingang sowie die Wege zu Mülltonnen und Garagen. Sofern in der Satzung nichts Abweichendes angegeben ist, sind die Gehwege so von Schnee zu befreien, dass zwei Fußgänger aneinander vorbeigehen können. Es wird ein etwa 1 - 1,2 m breiter Streifen als angemessen angesehen; an Hauptverkehrs- und Geschäftsstraßen muss mindestens ein eineinhalber Meter breiter Streifen geräumt werden. Für Wege zu Mülltonnen oder Garagen gilt in der Regel eine Mindestbreite von einem halben Meter.

123recht.de: Was ist mit Dachlawinen?

Rechtsanwalt Dr. Blum: Ja, die auch. Eiszapfen und Schneebretter, die zu Dachlawinen führen können, sind zu beseitigen. Der Verkehrssicherungspflichtige kann sogar zur Montage von Schneefanggittern verpflichtet sein. Das gilt insbesondere in schneereichen Gegenden und bei besonders stark geneigten Dächern.

Winterdienst ist i.d.R. im Zeitraum von 7 bis 20 Uhr zu erledigen

123recht.de: Wie oft und wann muss man schippen?

Rechtsanwalt Dr. Blum: Sofern in der kommunalen Satzung nichts Abweichendes geregelt ist, muss der Winterdienst üblicherweise ab 7 Uhr vorgenommen werden; an Sonn- und Feiertagen ab 9 Uhr. Die Winterdienstpflicht endet üblicherweise um 20 Uhr. Dauert der Schneefall über 20 Uhr hinaus an oder tritt nach dieser Zeit Schneefall oder Glättebildung ein, ist der Winterdienst bis 7 Uhr des folgenden Tages, an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen bis 9 Uhr durchzuführen. Bei Glatteisbildung besteht allerdings sofortige Streupflicht, auch außerhalb dieses Zeitrahmens. Das Streuen muss in angemessenen Abständen wiederholt werden, insbesondere wenn das Streugut seine Wirkung verloren hat.

123recht.de: Gibt es Unterschiede für Firmen und Privatleute?

Rechtsanwalt Dr. Blum: Grundsätzlich macht es für die Verpflichtung zur Durchführung des Winterdienstes keinen Unterschied, ob der Grundstückseigentümer Privatperson oder ein Unternehmen ist. Allerdings kann es Unterschiede beim Umfang des Winterdienstes geben. So muss an Orten mit Publikumsaufkommen wie Restaurants oder Kinos während des Geschäftsbetriebs auch noch bis in die späten Abendstunden geräumt und gestreut werden.

Vermieter können Winterdienst auf Mieter mietvertraglich übertragen

123recht.de: Wie kann man als Vermieter die Streu- und Räumpflicht auf die Mieter abwälzen?

Rechtsanwalt Dr. Blum: Für den Winterdienst ist in erster Linie der Vermieter verantwortlich. Er kann einen Hausmeister oder einen Räumungsdienst beauftragen und die anfallenden Kosten dann als Betriebskosten auf die Mieter umlegen, wenn dies im Mietvertrag geregelt wurde.

Die Räum- und Streupflicht kann jedoch auch durch Vereinbarung – insbesondere durch den Mietvertrag – direkt auf den Mieter übertragen werden. Der Aushang einer Hausordnung nach Abschluss des Mietvertrages reicht allerdings nicht aus. Ist der Mieter für den Winterdienst verantwortlich, jedoch zum Beispiel wegen Urlaub, Krankheit oder aus beruflichen Gründen verhindert, muss er sich um eine Vertretung kümmern.

Vermieter haftet auch bei Übertragung des Winterdienstes auf Dritte

123recht.de: Wer haftet, wenn der Mieter dem nicht nachkommt und etwas passiert?

Rechtsanwalt Dr. Blum: Der zum Winterdienst verpflichtete Anlieger kann Dritte mit der Durchführung des Winterdienstes beauftragen. Allerdings entfällt durch die Beauftragung Dritter nicht die Verantwortlichkeit für die ordnungsgemäße Durchführung des Winterdienstes. Wenn der Vermieter die Räum- und Streupflicht auf die Mieter überträgt, muss er überwachen und kontrollieren, dass der Mieter ordnungsgemäß seiner Winterdienstpflicht nachkommt. Er muss sich also in regelmäßigen Abständen überzeugen, ob die vertragliche Verpflichtung durch den Mieter eingehalten wird. Kommt er dem nicht nach, haftet er im Schadensfall. Der Vermieter hat aber u.U. einen Freistellungsanspruch gegen den die Räum- und Streupflicht verletzenden Mieter.

Bei Wohnungseigentümergemeinschaft ist der WEG-Verwalter verpflichtet, Gefahrenquellen beseitigen zu lassen

123recht.de: Wer ist bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft für den Winterdienst zuständig?

Rechtsanwalt Dr. Blum: Die Erfüllung der Verkehrssicherungspflichten, also auch des Winterdienstes, obliegt dem Verband, nicht dem einzelnen Wohnungseigentümer. Der WEG-Verwalter ist für die Abwehr von Gefahren und der Schaffung eines gefahrlosen Zustandes des gemeinschaftlichen Eigentums verantwortlich. Er ist verpflichtet, durch Eis und Schnee entstandene Gefahrenquellen beseitigen zu lassen.

123recht.de: Kann auch ein einzelner Eigentümer verpflichtet werden?

Rechtsanwalt Dr. Blum: Ein WEG-Eigentümer kann nicht per Mehrheitsbeschluss zum Winterdienst verpflichtet werden. Hierzu fehlt der Wohnungseigentümergemeinschaft die Beschlusskompetenz. Sie hat keine Befugnis, dem einzelnen Eigentümer außerhalb der Kosten und Lasten Leistungspflichten aufzuerlegen. Wenn der Winterdienst durch die Eigentümer selbst erfolgen soll, bedarf es hierzu einer Vereinbarung oder eines einstimmigen Beschlusses.

123recht.de: Gibt es Möglichkeiten, den so deligierten Dienst zu verweigern? Z.B., weil die Eigentümerin bereits ein fortgeschrittenes Lebensalter hat und es einer alten Dame nicht mehr zugemutet werden kann?

Rechtsanwalt Dr. Blum: Wurde die Verpflichtung zur Durchführung des Winterdienstes durch Vereinbarung oder einstimmigen Beschluss wirksam auf die Eigentümer übertragen, befreit Alter und Krankheit nicht von der übernommenen Verpflichtung. Der betroffene Eigentümer muss in diesen Fällen durch anderweitige Beauftragung für die Erfüllung dieser Verpflichtung sorgen.

Bei Schäden haftet nach außen die Wohnungseigentümergemeinschaft

123recht.de: Wer haftet in diesen Fällen für Schäden, die gesamte WEG?

Rechtsanwalt Dr. Blum: Im Außenverhältnis haftet die Wohnungseigentümergemeinschaft. Eine Enthaftung durch Hinweisschilder (z.B. „Privatweg. Kein Winterdienst“) ist nicht möglich. Im Innenverhältnis kommt ggf. ein Regress des Eigentümers in Betracht, dem zum Schadenszeitpunkt die Ausübung des Winterdienstes oblegen hätte, wenn die Verpflichtung zur Durchführung des Winterdienstes durch Vereinbarung oder einstimmigen Beschluss wirksam auf die Eigentümer übertragen wurde.

123recht.de: Apropos Hinweisschild. Gelten Verkehrszeichen eigentlich, wenn sie zugeschneit sind und man sie nicht lesen kann?

Rechtsanwalt Dr. Blum: Grundsätzlich müssen Verkehrszeichen dem Verkehrsteilnehmer zur Entfaltung ihrer Rechtswirkung zugänglich sein. Sind sie durch Witterungsbedingungen oder Abnutzung unkenntlich, können sie ihre Wirksamkeit verlieren. Wer allerdings den Regelungsgehalt des zugeschneiten Verkehrszeichens kennt, z.B. weil er ortskundig ist und nachweislich täglich daran vorbeifährt oder aufgrund der Form (z.B. Stoppschild), kann sich nicht darauf berufen, dass die Anordnung des Verkehrszeichens nicht erkennbar war.

123recht.de: Vielen Dank für das aufschlussreiche Gespräch.

Leserkommentare
von guest-12314.02.2017 12:55:29 am 21.01.2016 19:43:04# 1
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Dr. Blum, Sie schreiben im Artikel: "Bei Glatteisbildung besteht allerdings sofortige Streupflicht, auch außerhalb dieses Zeitrahmens."
Ich kann mir nicht vorstellen, dass Sie mit dieser Aussage Recht haben. Kein Mensch ist verpflichtet, seinen Nachtschlaf zu unterbrechen, um draußen nachzusehen, ob es in der Nacht eventuell eine Glatteisbildung gegeben hat, jedenfalls nicht in der Zeit von 20:00 Uhr bis 07:00 Uhr am Morgen.
Die Satzung unserer Stadt schreibt einen derartigen Irrsinn jedenfalls nicht vor. Wie kommen Sie nur auf die Idee, dass dem so ist? Soll man sich etwa jede volle Stunde den Wecker stellen, um draußen nachzusehen? So einen Irrsinn macht doch niemand in unserem Land! Und das ist bestimmt auch keinem Menschen zuzumuten! Ich denke, wenn es nötig war und man bis 20:00 Uhr ordnungsgemäß gestreut hat, dann ist jeder selbst für sich verantwortlich, der nachts unterwegs ist und eventuell ausrutscht. Man kann nicht für alle Gefahren, die das Leben mit sich bringt, jemand anderen verantwortlich machen wollen.
-HB-

    
von Rechtsanwalt Dr. Roger Blum am 22.01.2016 14:06:33# 2
Sehr geehrter Interessent,

natürlich besteht die Schnee- und Räumpflicht nur im Rahmen des Zumutbaren. Grundsätzlich muss der Eigentümer nicht nachts aufstehen und schauen, ob es zu Glatteisbildung gekommen ist. Die Anforderungen an die Streupflicht dürfen nicht überspannt werden.
Die Streu- und Räumpflicht besteht in der Regel ab 7 Uhr und endet um 20 Uhr. Dauert der Schneefall über 20 Uhr hinaus an oder tritt nach dieser Zeit Schneefall oder Glättebildung ein, ist der Winterdienst in der Regel bis 7 Uhr des folgenden Tages, an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen bis 9 Uhr durchzuführen. In der Rechtsprechung (z.B. OLG Koblenz, Beschluss vom 29.4.2015, Az.: 5 U 1479/14) wird aber darauf hingewiesen, dass sich aus der satzungsmäßigen Verpflichtung, nachts gefallenen Schnee und entstandene Glätte an Werktagen bis 7 Uhr zu beseitigen, auch nachts eine Streupflicht ergeben kann. Dies ist in verschiedensten Fällen denkbar, z.B. wenn es schon vor 7 Uhr regelmäßig zu Publikumsverkehr kommt. War mit Glatteisbildung zu rechnen (z.B. weil die Glatteisbildung vorausgesagt war oder an einer Stelle regelmäßig Glatteis auftritt), empfehle ich zur Vermeidung von etwaigen Haftungsfällen vorbeugend zu streuen bzw. nach Kenntnis von der Glatteisbildung umgehend zu streuen.

Mit freundlichen Grüßen

RA Dr. Blum

    
von guest-12314.02.2017 12:55:29 am 25.01.2016 19:06:37# 3
Sehr geehrter Herr RA Dr. Blum,
das Urteil des OLG Koblenz, auf welches Sie hinweisen, bezieht sich ausschließlich auf einen Gewerbetreibenden gegenüber seinen eigenen Beschäftigten. Ich denke daher, es ist nicht allgemein auf Privatleute übertragbar.
In der Ortssatzung unserer Stadt heißt es eindeutig: "Nach 20:00 Uhr gefallener Schnee und/oder entstandene Glätte sind werktags bis 7:00 Uhr, samstags bis 8:00 Uhr und sonn- und feiertags bis 9:00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen."
Ich denke, diese Aussage ist eindeutig und hieran hat sich auch jedes Gericht zu halten! Alles andere wäre Willkür, und die sollte es in unserem Staat nicht mehr geben.
Daher denke ich, jeder Bürger kann in der Nacht beruhigt schlafen, ohne sich Sorgen machen zu müssen, ob in der Nacht haushoch Schnee fällt oder sich Glatteis bildet.
Und dass man als guter Bürger vorsorglich streut, wenn in der Nacht mit Glatteis zu rechnen ist, sollte natürlich selbstverständlich sein.
Allen ist zu raten, im Winter das richtige Schuhwerk zu tragen, dann lassen sich manche Unfälle vermeiden.
-HB-
    
Mehr Kommentare ansehen (2)