also wurde letztens zur polizei vorgeladen um eine aussage zu machen.
habs natürlich gemacht.
jetzt 6 wochen später fällt mir ein das meine aussage falsch war & der beschuldigte es überhauptnicht war sondern jemand denn ich nicht kenne.
kann ich einfach zur polizei gehn & das ändern lassen?
das problem ist das der zu unrecht beschuldigte heute seine aussage gemacht hat & gesagt hat das er es nicht war. ( was auch stimmt )
wenn ich morgen da anrufe um meine aussage zu ändern geht das so einfach?
oder werden die denken ich wurde gezwungen die aussage zu ändern ( was nicht stimmt )
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aussage ändern?
18. September 2010
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Frage vom 18. September 2010 | 01:15
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
aussage ändern?
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#1
Antwort vom 18. September 2010 | 11:53
Von
Status: Praktikant (929 Beiträge, 278x hilfreich)
quote:
oder werden die denken ich wurde gezwungen die aussage zu ändern
Nicht unbedingt "gezwungen", aber die werden sich natürlich schon fragen, wieso dir auf einmal "einfällt", daß deine damalige Aussage kompletter Quark gewesen sein soll.
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#2
Antwort vom 18. September 2010 | 11:54
Von
Status: Junior-Partner (5654 Beiträge, 2366x hilfreich)
Hallo hell666,
Wenn du von Anfang an wusstest das es der Beschuldigte gar nicht war,
dann kannst du Ärger wegen Falschaussage bekommen.
lg
edy
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#3
Antwort vom 19. September 2010 | 01:03
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
mein problem hauptsächlich ist.
KANN ich die aussage überhaupt ändern?
& kommt es der polizei nicht verdächtigt das ich 1 tag nach der aussage des von mir beschuldigten auf einmal die aussage ändere sodass er entlasstet wird?
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#4
Antwort vom 19. September 2010 | 02:32
Von
Status: Praktikant (929 Beiträge, 278x hilfreich)
quote:<hr size=1 noshade>KANN ich die aussage überhaupt ändern? <hr size=1 noshade>
Jein. Du "kannst" eine einmal gemachte Aussage natürlich nicht mehr zurücknehmen. Du "kannst" aber eine neue Aussage machen, in der du darauf hinweist, daß die alte (warum?) fehlerhaft war. Was davon Staatsanwalt und Richter dann glauben, wird man sehen.
Da aber logischerweise eine der beiden Aussagen falsch sein muß, kann entweder die damalige oder die jetzige Aussage einen Straftatbestand erfüllen - je nach Inhalt z.B. falsche Verdächtigung, §164 StGB , oder (versuchte) Strafvereitelung, §258 StGB . In jedem Fall wird also gegen dich ermittelt werden.
Wie willst du die Änderung denn begründen?
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#5
Antwort vom 19. September 2010 | 09:35
Von
Status: Frischling (39 Beiträge, 39x hilfreich)
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