Zechprellerei - Muss Kellner zahlen?

18. Juli 2008 Thema abonnieren
 Von 
Mia210480
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Zechprellerei - Muss Kellner zahlen?

Ich arbeite auf 400€-Basis als Servicekraft. Nun sind mir gestern 2 Gäste abgehauen ohne zu zahlen (Verlust 50€). Ich habe die Sachen storniert und meinem Chef den Sachverhalt schriftlich geschildert. Nun steht heute auf meiner Stundenkarte ein Minus von 50€. Nun meine Frage: Muss ich als Servicekraft für diesen Verlust aufkommen? Gibt es da in solchen Fällen schon juristische Entscheidungen.

Danke für die Antworten

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
DanielB
Status:
Bachelor
(3291 Beiträge, 410x hilfreich)

Wenn im Arbeitsvertrag nicht entsprechendes vereinbahrt und das Risiko auch zusätzlich vergütet wurde (Manko-Haftung), dann hat die Kosten für die Kassenfehlbestände, die zum Beispiel durch versehentliche Herausgabe von zu viel Geld entstanden sind, der Arbeitgeber zu tragen. Auch bei Zechprellerei müßte es eigentlich so sein, dass wenn nicht mehr der Bedienung nicht mehr als eine leichte Fahrlässigkeit vorliegt, ein Abzug vom Arbeitsentgeld unzulässig ist. Sollte ein solcher im Arbeitsvertrag vorgesehen sein, ist gegebenenfalls zu prüfen, ob die entsprechende Regelung sittenwidrig ist, denn anders als zum Beispiel die Kassiererin in einem Supermarkt, liegt es eben nicht allein im Einfluß der Bedienung, ob die Kundschaft zahlt. Deswegen würde ich, zumal im Arbeitsrecht in erster Instanz die Kosten der Gegenseite nicht getragen werden müssen, notfalls vor dem Arbeitsgericht auf Nachzahlung dieser 50 Euro klagen.

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