Wohnungseigentum, Zwangsversteigerung

6. Juni 2004 Thema abonnieren
 Von 
Parzival
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Wohnungseigentum, Zwangsversteigerung

Wenn eine Wohnungseigentümergemeinschaft beschlossen hat, dass ein Erwerber einer Wohnung für die Schulden des Alteigentümers an die Gemeinschaft eintreten muss, kann sie dann sie dann von einem neuen Eigentümer, der die Wohnung im Zwangsversteigerungsverfahren erworben hat, das rückständige Hausgeld verlangen?

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
x1Micha
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo ich denke ja, die können das.
P.S. Trotzdem kann man freundlich grüßen wenn man Fragen im Forum hat! Oder man muss sich nicht wundern wenn man keine Antwort bekommt!
mfg Micha

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#2
 Von 
guest123-57
Status:
Lehrling
(1131 Beiträge, 272x hilfreich)

Generell nicht.
Im Prinzip kommt es darauf an, wie die Zustimmungserfordernis des Verwalters bei Eigentumsübergang in der Teilungserklärung geregelt ist.
Ist die Zustimmung auch im ZV-Verfahren festgeschrieben und erforderlich, dann kann diese gegenüber dem Versteigerunggericht davon abhängig gemacht werden, daß der Erwerber die entsprechenden Verbindlichkeiten übernimmt. Dies ist dann auch wirksam (Abweichende Versteigerungsbedingungen).

Allerdings ist eine derartige Regelung oft auf Wunsch der finanzierenden Bank in der TE nicht enthalten, da es den Banken auf eine leichte Verwertung im ZV-Fall ankommt und eine Verwalterzustimmung - die nicht erteilt werden muß - möglicherweise eine Verwertung blockieren könnte.

Eine andere Variante ist natürlich die, daß die Gemeinschaft eine Zwangssicherungshypothek über die festgestellten Rückstände ins Wohnungsgrundbuch eintragen läßt und wenn sie Glück hat, wird sie dann durch den Versteigerungserlös mitbedient, wenn der Rang noch werthaltig ist.

Wenn das alles nicht greift, dann müssen eben die Eigentümer in den sauren Apfel beißen und die Rückstände gemeinschaftlich tragen. Wobei es durchaus zu einer Sonderumlage kommen kann, bei der auch der neue Eigentümer einen entsprechenden Anteil zu tragen hat.

Wolfgang

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#3
 Von 
Parzival
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Besten Dank für die Beiträge!

Lieber x1Micha,
Sie haben Recht - ein Gruß sollte sein! Allerdings werte ich das übliche unsägliche "Hallo" nicht als Gruß oder Anrede - darauf kann man, denke ich, gut und gerne verzichten... Wenn schon, dann wirklich höflich ;)

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#4
 Von 
Christel Hintze-Pischel
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

In unserer Stadt soll eine Zwangsversteigerung für eine Eigentumswohnung durchgeführt werden.
Allerdings nur ein halber Anteil.
Wie geht das?
Kann der neue Eigentümer des halben Anteils Miete verlangen?
Oder dem Ehepaar kündigen?
Welche Rechte hat man?
Vielen Dank für eine Antwort.

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#5
 Von 
guest123-57
Status:
Lehrling
(1131 Beiträge, 272x hilfreich)

Mit der Ersteigerung des halben Anteils wird man Teil einer Eigentümergemeinschaft. In der Regel ist das für einen Fremden uninteressant, meist wird derjenige, der die andere Hälfte hat, diesen Anteil ersteigern und damit zum Alleineigentümer.
Der Vorteil für ihn, daß er nicht vorher gekauft hat, ist, daß er das Grundbuch frei und sauber bekommt.
Insofern kann es sich auch um eine taktische Versteigerung handeln.

Wolfgang

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#6
 Von 
Christel Hintze-Pischel
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Noch mal zu meiner Frage "HALBER ANTEIL BEI ZWANGSVERSTEIGERUNG"
Es ist ein Haus mit drei Eigentumswohnungen, wovon ich wahrscheinlich zwei am Montag ersteigern werde.
Die Wohnung mit dem halben zu versteigenden Anteil ist erst im August wegen hoher Schulden ( Finanzamt ist betreibender Gläubiger) terminiert.
Ich möchte unbedingt diese Wohnung haben.
Was habe ich für Möglichkeiten, wenn ich den halben Anteil ersteigere????????????

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#7
 Von 
guest123-57
Status:
Lehrling
(1131 Beiträge, 272x hilfreich)

Nun, den halben Anteil ersteigern und dann sich mit dem 2. halben Anteil einigen. Oder aber die Teilungsversteigerung betreiben.

Wolfgang

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