Hallo,
Geschenktes Grundstück
Grunstückswert: ca. 200t.-
Von einem Amt wurde im Zeitraum des Neuen Besitzers eine Sicherungshypothek eingetragen in Höhe von 4t.-
Als Mittel der vorbehaltene Zwangsvollstreckung.
Der Gläubiger hat eine Zwangsvollstreckung noch nicht beantragt ! Vereinbarungen mit dem Gläubiger werden eingehalten.
Vom Neuen Besitzer wurden 50t.- in das Grundstück investiert.
Jetzt verlangt der Schenker das Grundstück wieder zurück aufgrund von der Eintragung von dem Gläubiger.
Das Gericht hat beschlossen das dies Rechtskräftig ist und der aktuelle Besitzer sein Investierte Geld nicht zurück erhält, weil eine Zwangsvollstreckung vorliegen würde.
Wo hier was Rechtens sein soll ist mir nicht begreiflich.
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Wirrwarr Sicherungshypothek vs Zwangsvollstreckung
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
quote:
Wo hier was Rechtens sein soll ist mir nicht begreiflich.
Das steht im Urteil das Du von Gericht erhalten hast.
Falls Dir das "Juristendeutsch" zu unverständlich erscheint, kann Dir ein Anwalt das in "Normaldeutsch" übersetzen.
Das geht zum Beispiel gleich hier nebenan:
http://www.frag-einen-anwalt.de/
bzw. besser
http://www.beauftrag-einen-anwalt.de/
Solltest Du jedoch irrtümlich "Recht" mit "Gerechtigkeit" gleichgesetzt haben, muss ich Dich enttäuschen.
Zwar existieren hier immer wieder Schnittmengen, aber das ist nicht zwangsläufig der Fall.
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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !
"
na das ist es ja,
die Urteilsbegründung ist nicht Schlüssig und mein Anwalt rät mir Berufung ein zu legen.
Daher suche ich Detail Informationen über Sicherungshypothek und Zwangsvollstreckung.
laut wiki
http://de.wikipedia.org/wiki/Sicherungshypothek
hat diese Form eine besondere Stellung,
Solange der Gläubiger keine Zwangsvollstreckung beantragt, liegt auch keine vor und die Grundlage für dieses jetzige Urteil ist nicht gegeben.
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schade,
schon jetzt über 200 Aufrufe und keiner weis genaueres zu dem Thema......
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War die Schenkung denn an Bedingungen geknüpft? Wurde die Schenkung notariell festgehalten?
Ansonsten: Wieso fragst du nicht deinen Anwalt?
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"Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Sicherheit gibts nur beim Anwalt."
ja die Schenkung wurde an Bedingungen geknüpft.
Darunter auch das nach 2 Monaten nach Bekanntwerden einer Zwangsvollstreckung das Grundstück wieder zurück übertragen werden kann.
Wie gesagt eine Vollstreckung liegt nicht vor. Daher habe ich meine Gelder weiter in den Ausbau gesteckt anstelle den Betrag zu tilgen.
mmhhh mein Anwalt: der sieht das im Gespräch ähnlich aber wenns drum geht weis ich das nicht so richtig wie er das sieht. Man kriegt ihn ja kaum.
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Du schreibst zwar "Sicherungshypothek", aber bist du sicher das du nicht "Zwangs-"Sicherungshypothek meinst?
(deinen Link einfach bis unten bei Zwangsvollstreckungsmaßnahme lesen).
In dem Link steht ja allgemeines zur dem Thema, was du jetzt darüber hinaus speziell wissen willst weis hier ja keiner...
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Die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek ist ein Akt der Zwangsvollstreckung (§§ 867 ZPO
, 322 AO
)
siehe auch:
http://de.wikipedia.org/wiki/Zwangssicherungshypothek
und was gehört nun zu dem Akt dann anschließend mit hinzu ?
Das ist doch ein Prozess der mehrere Abläufe hat.
So wie ich das verstanden habe:
Die Eintragung im Grundbuch und dann kann der Gläubiger eine Zwangsversteigerung beantragen.
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Die Eintragung im Grundbuch sichert das Recht des Gläubigers und ist selber eine abgeschlossene Vollstreckungsmaßnahme. Daraus kann eine Zwangsversteigerung als weitere, neue, Art der Zwangsvollstreckung betrieben werden, muss es aber nicht.
quote:
Daher habe ich meine Gelder weiter in den Ausbau gesteckt anstelle den Betrag zu tilgen.
Das war reichlich dumm, ich hoffe das muss man dir nicht extra sagen. Denn spätestens wenn die versucht worden wäre, die Forderung zu vollstrecken, wäre das Grundstück flöten gewesen.
Eine Sicherungshyptohek stellt keine Zwangsvollstreckung im engeren Sinne dar. Sie dient der Besicherung einer Forderung (daher auch der Name). Die Forderung selbst kann fällig sein oder nicht, sie kann tituliert sein oder nicht. Mit einer Vollstreckung hat das noch nichts zu tun.
Entweder du erzählst nur die halbe Wahrheit (in dem Sinne, dass du schon die Bedingung des Schenkenden vom Wortlaut her falsch verstehst) oder hier hat das Gericht in der Tat mutmasslich falsch geurteilt.
Bedenke aber: Ich bin kein Rechtsanwalt. Wenn aber dein Rechtsanwalt zur Berufung rät, muss er dort auch einen durchaus sachlichen Grund sehen, warum das Urteil angegriffen werden könnte. Soweit meine persönliche Meinung.
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"Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Sicherheit gibts nur beim Anwalt."
quote:<hr size=1 noshade>Daraus kann eine Zwangsversteigerung <hr size=1 noshade>
Das ist sachlich falsch, denn §1184 BGB besagt: Die Sicherungshypothek als solche dient nicht als Beweis der Forderung. Ob die Forderung also rechtskräftig besteht, muss gesondert festgestellt werden (Mahnverfahren, Gerichtsverfahren, Schuldeingeständnis etc.).
Genau deswegen ist es eine Sicherungshypothek und keine "normale" Hypothek.
In der Tat wäre wichtig, ob es sich um einen Akt der Zwangsvollstreckung handelt und somit die zusätzliche Rechtskraft gegeben ist oder ob gerade das nicht der Fall ist.
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-- Editiert mepeisen am 06.05.2013 11:21
Wenn Sie meine beiden Beiträge richtig lesen, werde Sie erkenne, dass ich von einer Zwangssicherungshypothek rede.
danke für die vielen Infos:
Ich denke sie verstehen meine Sorgen ganz gut.
Die Eintragung wurde von einem Amt getätigt das nur die Absicherung seiner Forderung gewährleisten sollte. Für den Fall wenn ich eine Vereinbarung mit dem Amt nicht einhalten würde.
Das eine Zwangsvollstreckung wegen paar t.- bei einem Sachwert von 200t.- solche Ausmasse gerechtfertigt das das Anwesen wieder Rückübertragen werden muss! Ist mir nicht begreiflich.
Wo also ist der Rechtliche Fehler ?
ich hätte da noch §750 ZPO
(aber ich hab keine Ahnung)
Es gibt keine Gerichtliche Verfügung über eine Zwangsvollstreckung.
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" "
quote:
(aber ich hab keine Ahnung)
Vielleicht versuchen sie doch wenigstens mal Klarzustellen was denn nun im Grundbuch eingetragen wurde:
a) Sicherungshypothek
b) Zwangssicherungshypothek
das würde hier schonmal sehr helfen.
Was im Grudbuch eingetragen wurde, dass müssen sie ja wissen.
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Es muss auch keine gerichtliche Verfügung geben. Die Behörde ersucht das Grundbuchamt auf Grundlage eines eigene Titels um Eintragung der Zwangssicherungshypothek.
Um das von beebboop zu spezifizieren: Beispielsweise bei Steuerschulden können Titel auch ohne richterliche Verfügung oder Urteil entstehen.
Insofern: Um was genau handelt es sich? War es ein Betrag, der schon einmal angemahnt wurde? Wenn ja, durch wen/ welche Behörde? Gab es schon Säumniszuschläge?
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"Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Sicherheit gibts nur beim Anwalt."
-- Editiert mepeisen am 06.05.2013 12:03
Sicherungshypothek für Jugendhilfeleitungen, Kostenbeitragsbescheide des Jugendamtes für ......
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die volle Summe die gefordert wurde konnte ich nicht vom Baugeld nehmen und daher wurde diese Sicherungshypothek im Grundbuch eingetragen.
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Wenn die Beträge insofern gestundet wurden bzw. noch nicht fällig waren, dürfte meinem Verständnis nach auch keine Vollstreckung bisher vorgelegen haben.
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Es wurde von Amts wegen eine Sicherungshypothek eingetragen ohne Mitwirkung des Eigentümers. Die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek ist ein Akt der Zwangsvollstreckung.
vor ca. 14 Monaten wurde das eingetragen.
wenn dies ein Akt der Zwangsvollstreckung darstellt dann hätte doch schon längst eine Zwangsversteigerung und ähnliches stattfinden müssen.
demnach gehört zu dem Akt an sich ja noch mehr.
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" "
quote:<hr size=1 noshade>wenn dies ein Akt der Zwangsvollstreckung darstellt dann hätte doch schon längst eine Zwangsversteigerung und ähnliches stattfinden müssen. <hr size=1 noshade>
Nein, da hatte nichts stattfinden "müssen", steht ja schon weiter oben.
Die Eintragung einer Sicherungshypothek nach § 867 ZPO ist eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme.
Daraus kann, aber muss nicht zwingend (vor allem auch nicht gleich) die Zwangsversteigerung betrieben werden. Das wäre dann auch wieder eine weitere Zwangsvollstreckungsmaßnahme.
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also:
Eintragung einer Sicherungshypothek stellt eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung dar.
der weitere Schritt ist die Zwangsversteigerung. (steht nicht an und will der Gläubiger auch nicht erreichen)
Somit ist es gerechtfertigt das ich 50t.- Verlust habe und in die Privat Insolvenz muss.
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quote:
Somit ist es gerechtfertigt das ich 50t.- Verlust habe und in die Privat Insolvenz muss.
Scheinbar war es ja so bei der Schenkung vereinbart, und es hat ja scheinbar auch der Richter im Urteil so gesehen.
Genaueres kann ihnen hier keiner sagen, es kennt hier keiner die genaueren Bedingungen/Verträge/Hintergründe und das Urteil natürlich auch nicht...
Da wäre Ihr Rechtsanwalt sicher der bessere Ansprechpartner, der wird schon einen Grund haben die Berufung zu empfehlen.
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das heist das die Hintergründe zu der ganzen Übertragung auch zur Abwägung des Urteiles eine Rolle spielen ?
weil da gibt es sehr viele Dinge die die Gegenseite in ein düsteres Bild prozessiert haben.
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Nein, das wollte ich damit nicht unbedingt sagen.
Ich wollte nur sagen dass hier schreiben:
"Sie haben sich verpflichtet das Grundstück zurück übertragen zu müssen - und jetzt müssen sie das Grundstück zurück übertragen".
Das kann hier als Folge niemanden wirklich überraschen, das ergibt sich ja schon aus der Vereinbarung, die sie geschlossen haben...
Keine Ahnung warum sie meinen der Richter sollte anders entscheiden, aber das sollten sie auch wirklich lieber mit ihrem Anwalt beraten.
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Fakt vom Gläubiger:
Der Eintrag der Sicherungshypothek stellt zwar eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme gem. §866 I ZPO
dar. Der Eintrag diente allerdings zunächst lediglich zur Sicherung unserer Stundung. Ziel hier war nicht die baldige Versteigerung des Anwesens.
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wie ist dann das Urteil zu begreifen ?
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Bevor ihr mit §867 ZPO
hantiert, solltet ihr auch mal genauer nachlesen, was der Inhalt desselben ist.
§867 ZPO
kommt erst dann zum Tragen, wenn bereits ein Titel existiert
. Die Hypothek als solche macht aus einer X-beliebigen Forderung nicht automatisch eine Zwangshypothek. oder über die Hypothek selbst darf nicht abgeleitet werden, dass ihr eine Zwangsmaßnahme zugrunde liegt.
Das ist das mit der Henne und dem Ei. Die Henne (hier der Titel) muss existieren, um das Ei (Zwangshypothek) zu legen.
quote:<hr size=1 noshade>das heist das die Hintergründe zu der ganzen Übertragung auch zur Abwägung des Urteiles eine Rolle spielen <hr size=1 noshade>
Der Knackpunkt ist die Frage, ob das als Vollstreckungsmaßnahme im Sinne der Schenkungs-Bedingung zu werten ist oder gerade nicht so zu werten ist.
Und insofern: Wenn das als Vollstreckungsmaßnahme zu werten ist, dann ist da im Vorfeld schon einiges gelaufen. Dann gab es bereits eine Zwangsmaßnahme im Vorfeld, die zu einem Titel geführt hat und erst in der Folge hätte man §867 ZPO anwenden können und dürfen.
So würde ich es ach wie vor sehen. Ich erinnere an meinen Post ziemlich am Anfang: Irgendwas ist hier falsch interpretiert worden. Entweder siehst du nicht, dass du sehr wohl in Vollstreckungsmaßnahmen gelaufen bist und dass die Hypothek nur eine Form davon ist oder aber das Gericht hat nicht gesehen, dass gar kein Titel existiert udn somit entweder keine Zwangshypothek oder halt keien Vollstreckungsmaßnahme vorliegt.
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"Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Sicherheit gibts nur beim Anwalt."
@mepeisen:
Titel sind hier wohl die Kostenbeitragsbescheide / Leistungsbescheide des Jugendamtes...
Und eine rechtsgeschäftlich vor dem Notar bestellte / durch den Eigentümer bewilligte Hypothek liegt hier wohl nicht vor, ausser der Fragesteller hat sich wirklich sehr unklar ausgedrückt...
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quote:
Titel sind hier wohl die Kostenbeitragsbescheide / Leistungsbescheide des Jugendamtes...
Aber auch die werden erst dann zum Titel bzw. frühestens, wenn man mehrfach säumig ist. War da eine Forderung und man hat, bevor man säumig war, eine Ratenzahlung oder Stundung mit dem Amt vereinbart, ist daraus in aller Regel kein Titel erwachsen.
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-- Editiert mepeisen am 06.05.2013 15:41
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