Wie Herausgabe von Eigentum verlangen?

5. Dezember 2009 Thema abonnieren
 Von 
guest-12308.02.2010 10:11:53
Status:
Frischling
(49 Beiträge, 6x hilfreich)
Wie Herausgabe von Eigentum verlangen?

Hallo zusammen,

Mann und Frau trennen sich.

Frau ist nach der Trennung noch im Besitz von den folgenden Gegenständen, von welchen der Mann der gesetzliche Eigentümer ist:

- eine Küche,
- zwei Garderobenschränke inkl. Schuhschrank und Wandspiegel,
- ein Organizer/Timer/Terminplaner,
- eine Arbeitsmappe,
- eine Halskette (Geschenk von der Frau an den Mann),
- eine Sprunggelenksorthese,
- einen Rucksack,
- eine Digi-Cam mit mehreren DV-Kassetten und
- einen Badspiegelschrank, einen Badhängeschrank, zwei hohe Badstehschränke, einen halbhhohen Badstehschrank und einen Badwaschbeckenunterschrank.

Den Eigentum kann der Mann anhand von Rechnungen, aus denen einzig und allein der Mann als Rechnungsempfänger hervorgeht belegen.

Der Mann hat diesbzgl. ein paar Fragen:

- Wie verlangt der Mann jetzt am besten schriftlich die Herausgabe von diesen Gegenständen?
- Auf welche Gesetzesgrundlage(n) sollte und muss er sich berufen?
- Welche Frist hat er der Frau zu setzen?
- Was ist, wenn die Frist einfach verstreicht, ohne dass sich die Frau oder evtl. ihr Anwalt gemeldet hat?
- Was ist, wie z. B. schon geschehen, wenn die Frau sagt, dass sie z. T. diese Gegenstände, aus welchen Gründen auch immer, nicht (mehr) besitzt?
- Was ist, wenn die Frau sich oder evtl. über ihren Anwalt weigert, diese Dinge herauszugeben?
- Welche (gesetzlichen) Möglichkeiten hat der Mann insgesamt, um an sein Eigentum zu kommen? Darf er einfach anklopfen und sagen, dass er seine Sachen abholen möchte und die Frau ihn dann gewähren lassen muss? Wenn ja, aufgrund welcher Gesetzesgrundlage? Wenn nein, wieso nicht?
- Der Mann möchte u. a. die Digi-Cam und die dazugehörigenden DV-Kassetten haben, welche aus der Beziehungszeit stammen, da sich auf denen Aufnahmen befinden, die primär das gemeinsame Kind zeigen. Was ist, wenn die Frau das alles gelöscht hat, aber die Aufnahmen vorher z. B. am PC gesichert hat?

Darüber hinaus stammt aus der gemeinsamen Beziehungszeit noch eine belegbare Kreditkartenschuld i. H. v. ca. 2000 €. Der Mann möchte, dass die Frau die Hälfte, also 1000 € an ihn auszahlt, da der Mann in monatlichen Raten, nach der Trennung, diese Kreditkartenschuld abzahlt, ohne dass sich die Frau jemals daran beteiligt hat.

- Welche Möglichkeiten hat der Mann aufgrund welcher Gesetzesgrundlagen bzgl. dieser Angelegenheit?
- Könnte es hier eine negative Rolle für den Mann spielen, wenn er als alleiniger Kreditkarteninhaber und somit -schuldner beim Kreditkarteninstitut geführt wird?

Bitte um eure erschöpfenden Antworten.

Vielen Dank im Voraus.

Schöne Grüße

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"Die unbeugsame, coole, rechte Hand des Teufels mit stahlblauen Augen."

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
-Joshua-
Status:
Beginner
(58 Beiträge, 22x hilfreich)

Weil ja hier im Forum keine Rechtsberatung stattfinden kann, in kürze:

- Wenn Du der Eigentümer bist, dann schau dir mal § 903 BGB an.
- Frau wäre lediglich Besitzer § 854 BGB .

Allgemein, wenn man es so überhaupt sagen kann, kannst Du

- bei ungerechtfertigter Bereicherung der Frau > § 812 BGB
- bei Schaden am Eigentum > § 823 BGB
- Herausgabeanspruch > § 985 BGB
verlangen

ABER: Es kommt auf Details an. Wenn Du Rechtsschutz hast, dann nehme diese in Anspruch.

Und weil es in meiner Nachbarschaft des Öfteren vorkam: Die Polizei ist dir beim Besorgen der Sachen nicht behilflich, erst wenn der Gerichtsvollzieher kommt.

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#2
 Von 
guest-12327.06.2010 20:05:23
Status:
Senior-Partner
(6301 Beiträge, 2465x hilfreich)

Herr Richter das hat er alles mitgenommen, diese Artikel hab ich nie gesehen und das Geld hat er ganz allein ausgegeben. Was bei mir steht ist neue Ware für die ich Leider keine Quittung habe.

Und damit wäre die Sache wohl erledigt

Ziemlich untauglicher Versuch wieder Kontakt aufzunehmen. Die Verfahrenskosten wegen gebrauchter Möbel und irgendwelchen "Mist" übersteigt locker den Wert im nächsten Sozialmöbelverkauf. Kauf das Zeug einfach neu und beim nächsten Mal. Beim Auszug alles mitnehmen was wichtig ist.

Ansonst musst du klagen
1. Beweisen das du es für dich angeschafft hast
2. Beweisen das Sie die Sache hat
3. Ein Urteil
4. Gerichtsvollzieher

K.

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"Ich schreibe ohne Sinn und Verstand - na und !"

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119582 Beiträge, 39745x hilfreich)

quote:
- Wie verlangt der Mann jetzt am besten schriftlich die Herausgabe von diesen Gegenständen?

1. Vorbeigehen (mit Zeugen/Umzugshelfen) nach telefonischer Terminvereinbarung und alles mitnehmen.
2. Schriftlich per Einschreiben-Rückschein unter Fristsetzung (14 Tage) die Herausgabe von diesen Gegenständen verlangen (detailierte Liste anfertigen).



quote:
- Auf welche Gesetzesgrundlage(n) sollte und muss er sich berufen?

z.B. § 903 BGB und § 812 BGB, § 985 BGB



quote:
- Welche Frist hat er der Frau zu setzen?

Der Gesetzgeber spricht von einer 'angemessenen Frist', man geht dabei in der Regel von 14 Tagen aus.



quote:
- Was ist, wenn die Frist einfach verstreicht, ohne dass sich die Frau oder evtl. ihr Anwalt gemeldet hat?

Dann sollte man auf Herausgabe von diesen Gegenständen klagen.



quote:
- Was ist, wie z. B. schon geschehen, wenn die Frau sagt, dass sie z. T. diese Gegenstände, aus welchen Gründen auch immer, nicht (mehr) besitzt?

Dann wäre Schadensersatz zu leisten, § 823 BGB, §§ 280-292 BGB



quote:
- Was ist, wenn die Frau sich oder evtl. über ihren Anwalt weigert, diese Dinge herauszugeben?

Dann sollte man auf Herausgabe von diesen Gegenständen klagen.



quote:
- Welche (gesetzlichen) Möglichkeiten hat der Mann insgesamt, um an sein Eigentum zu kommen? Darf er einfach anklopfen und sagen, dass er seine Sachen abholen möchte und die Frau ihn dann gewähren lassen muss? Wenn ja, aufgrund welcher Gesetzesgrundlage? Wenn nein, wieso nicht?

Wem wurde die Wohnung zugewiesen?
Wer steht im Mietvertrag als Mieter?
Besitzt der Mann noch funktionierende Wohnungsschlüssel?



quote:
- Der Mann möchte u. a. die Digi-Cam und die dazugehörigenden DV-Kassetten haben, welche aus der Beziehungszeit stammen, da sich auf denen Aufnahmen befinden, die primär das gemeinsame Kind zeigen. Was ist, wenn die Frau das alles gelöscht hat, aber die Aufnahmen vorher z. B. am PC gesichert hat?

Dann sollte man die Frau ganz lieb bitten, diese Aufnahmen zu bekommen.



quote:
- Könnte es hier eine negative Rolle für den Mann spielen, wenn er als alleiniger Kreditkarteninhaber und somit -schuldner beim Kreditkarteninstitut geführt wird?

Ja, denn dann hat die Frau damit nichts damit zu tun. Alleiniger Schuledner ist der Mann, die Frau kann die zu Recht eine Beteiligung ablehnen.




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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung dar !"

3x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Die_Schulz
Status:
Praktikant
(935 Beiträge, 318x hilfreich)

Der Vollständigkeit halber:

quote:
Auf welche Gesetzesgrundlage(n) sollte und muss er sich berufen?


Müssen muß er gar nichts. Die Gegenseite wird wohl kaum ein BGB zur Hand haben und wenn sie zu einem Anwalt gehen sollte, wird der die Grundlagen kennen. :)

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""

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12327.06.2010 20:05:23
Status:
Senior-Partner
(6301 Beiträge, 2465x hilfreich)

Dann frage ich die fehlenden Fragen

1. Welchen Beweis braucht der Mann um zu beweisen:
a) das es seine Sachen sind
b) das Sie die Sache (noch) hat
c) wie errechnet sich Schadenersatz bei "altem" Schrott
d) ist es schlecht das er schon "Hausverbot" hat
e) wie belegt er das Sie die halben Schulden zahlen muss

K.

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0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119582 Beiträge, 39745x hilfreich)

quote:
Dann frage ich die fehlenden Fragen

1. Welchen Beweis braucht der Mann um zu beweisen:


quote:
a) das es seine Sachen sind

Rechnungen die er besitzt und auf seinen Namen ausgestellt sind wären geeignet (besitzt er ja lt. Eingangsposting)



quote:
b) das Sie die Sache (noch) hat

Das muss er doch gar nicht beweisen, er muss nur beweisen, das sie noch bei seinem Auszug in der Wohnung bei der Ex verblieben sind und er die Sachen inzwischen nicht abgeholt hat?
Da wären Zeugenaussagen gut oder eine unvorsichtige Äußerung der Ex (idealerweise schriftlich oder wenigstens vor Zeugen) diesbezüglich.



quote:
c) wie errechnet sich Schadenersatz bei "altem" Schrott

Durch gesunden Menschenversand, notfalls über einen Gutachter



quote:
d) ist es schlecht das er schon "Hausverbot" hat

Davon habe ich noch nichts gelesen, deshalb ja auch meine Nachfrage diesbezüglich.
Das wäre natürlich schlecht, den für die Entfernung müsste das 'Hausverbot' temporär aufgehoben werden. Was Ex und Ex natürlich vereinbaren könnten (wenn sie denn wollten).



quote:
e) wie belegt er das Sie die halben Schulden zahlen muss

Das dürfte etwas problematisch werden.
Alleiniger Schuledner ist derzeit der Mann, die Frau kann daher zu Recht eine Beteiligung ablehnen.




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1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest-12327.06.2010 20:05:23
Status:
Senior-Partner
(6301 Beiträge, 2465x hilfreich)

quote:
Das muss er doch gar nicht beweisen, er muss nur beweisen, das sie noch bei seinem Auszug in der Wohnung bei der Ex verblieben sind und er die Sachen inzwischen nicht abgeholt hat?


Um das zu beweisen müsste er seit dem Auszug unter Beobachtung gestanden haben. Auch beweist eine Kaufrechnung nur wer gekauft hat, nicht wer lange nach dem Kauf Eigentümer ist. Das kann sich geändert haben.

Klar wenn du Frau so doof ist zuzugeben das "seine" Sachen bei Ihr stehen und Sie ihm die nicht gibt. Und er das mit Zeugen beweisen kann. Dann lohnt sich ein Verfahren.

Aber selbst wenn man das beweisen kann und Sie die Sachen aus Wut nach einer erfolgreichen Klage wegschmeisst. Um Schadenersatz zu bekommen muss der Gegener über Mittel verfügen die man holen kann.

Wo nix ist, ist nix zu holen. Recht haben muss nicht bedeuten das man es auch gnadenlos durch setzt.

Schreib Ihr nen Brief das Sie das Zeug gehaöten darf wenn Sie es nötig hat. Evtl. ist die auf gleichen Level und schickt dann erst recht alles an dich

K.



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1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119582 Beiträge, 39745x hilfreich)

quote:
Wo nix ist, ist nix zu holen.

Stimmt.
Das würde nur zusätzliche Kosten verursachen.

Aber man könnte ja den Unterhalt pfänden lassen ... :grins:


Am sinnvollsten wäre immer eine Einigung mit gesundem Menschenverstand. Diese ist in der Phase oft leider nicht mehr möglich.



Aus Erfahrung kann ich aber eines sagen: eine reale Chance auf Herausgabe und Schadensersatz besteht nicht, wenn die Ex nichts schriftlich oder vor Zeugen zugibt oder zugegeben hat. Trotz aller Paragrafen und Recht haben !




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