Wer muss hier was und wieviel zahlen?

8. Januar 2005 Thema abonnieren
 Von 
LeoKreis
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)
Wer muss hier was und wieviel zahlen?

Folgender Fall.
Eine Familie mit alten, pflegebedürftigen Eltern und 4 Kindern.
Die Kinder zerstritten und nur 1 Kind kümmert sich um die pflegbedürftigen Eltern, hat aber dafür vor 15 jahren das elterliche Haus überschrieben bekommen, allerdings mit dem Eintrag, dass die Eltern ein lebenlanges Wohnrecht in dem Haus haben.
Die Eltern hatten sich vor ein paar Jahren getrennt, lebten aber finanziell einvernehmlich von der Rente des Mannes, die 1500 € beträgt. Die Frau hat kein eigenes Einkommen, weder Rente noch irgendwelche Sozialhilfe.
Dasjenige Kind, welches sich rührend um die Eltern kümmert verdient 1300 € netto!

Nun ist der Fall eingetreten, dass der Vater ins Pflegeheim muss!

Das Pflegeheim kostet ca 2700 € wobei für den Mann wohl aufgrund der Pflegestufe ca. 1500 € Pflegegeld bezahlt wird, so dass noch ca. 1200 € vom Heiminsassen aufzubringen sind!

Da der Vater ja über 1500 € Rente verfügt langt das Geld vermeintlich aus, so dass sogar noch 300 € Taschengeld übrig bleiben würden.

Nur durch die Unterbringung ins Heim ist die als getrennt lebend geltende Ehefrau um ihre Existenz gebracht, denn sie verfügt jetzt über keine einzige Mark oder Euro mehr!
Ein Antrag auf Sozialhilfe wird vom Sozialamt abgelehnt, da sie ja schon seit Jahren getrennt lebt und nicht zum Haushalt des ins Pflegeheim gekommenen Mannes zählt!

Wovon soll diese Frau denn jetzt leben?

Muss dasjenige Kind, welches sich schon seit Jahren rührend um die Eltern gekümmert hat nunmehr den kompletten Lebensunterhalt für seine Mutter bezahlen? Und was wird dann aus ihm? Mit seinen 1300 €, verheiratet ist er auch noch (wenn auch kinderlos), kommt er schon ohne die Belastung nicht weit??

Sind die anderen 3 Geschwister durch die Hausübertragung an den Bruder nun von jeglichen Unterhaltsverpflichtungen freigestellt, oder haben sie vielleicht sogar noch Anspruch auf einen Pflichtteil??

Wer kann mir hier die Rechtslage erklären?

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11 Antworten
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#1
 Von 
belle
Status:
Praktikant
(826 Beiträge, 129x hilfreich)

...bezüglich der Schenkung vor 15 jahren:

Nur innerhalb von 10 Jahren konnten die anderen Kinder/Ehefrau Ansprüche anmelden, sofern sie z.Z. der Schenkung nicht ihr Einverständnis gegeben hatten.
Ich bin mir auch beinahe sicher, dass sie -wenn der Erbfall eintreten würde- keinen Pflichtteil anmelden können -ohne Gewähr :-))

Ich meine auch bei Trennung wäre der Mann seiner Frau gegenüber unterhaltspflichtig.
Somit wäre der "Überschuß" nicht wie beschrieben so hoch. Folglich würde die Sozialbehörde gegebenenfalls in Vorlage treten.

Hier würde geprüft, ob die Kinder "Geld über haben, spricht: Die Kinder sind zuerst ihren Ehefrauen und ihren Kindern gegenüber unterhaltspflichtig.
Ob das lebenslange Wohnrecht als verwertbares Vermögen anzusehen ist, kann ich leider nicht sagen, auch sind mir die Sätze
zur Grundsicherung (Sozialsätze) nicht bekannt.

Die Ablehnung des Sozialamtes müßte doch näher begründet sein, beispielsweise bezüglich der Unterhaltspflicht des Mannes, auch hier müßte die Eigenleistung zum Pflegeheim geklärt werden.

Vielleicht erhellt es die Angelegenheit.

mfg






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#2
 Von 
LeoKreis
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

@ belle
Die Ablehnung des Sozialamtes müßte doch näher begründet sein, beispielsweise bezüglich der Unterhaltspflicht des Mannes, auch hier müßte die Eigenleistung zum Pflegeheim geklärt werden.

Der Beamte des Sozialamtes hat den Antrag auf Sozialleistungen gar nicht erst angenommen , sondern den Sohn, der das Haus übertragen bekommen hat, damit abgebügelt, dass zuerst mal das Haus verkauft werden müsse, um die Eltern zu unterhalten, danach würde er erst über Sozialleistungen verhandelt werden können!

Es kann aber doch nicht sein, dass die Schenkung von vor 15 Jahren eigentlich gar nicht stattgefunden hat, wenn jetzt das Haus doch wieder für den Unterhalt der Eltern verfüttert werden muss!
Dann sind derartige Übereignungen ja überhaupt nichts wert!

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#3
 Von 
LeoKreis
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich sehe den Fall so, dass für das Wohnrecht, welches ja nun nicht mehr durch die Stellung von Wohnraum geleistet werden kann, vom Sohn verlangt werden kann, dass er das Haus vermietet und dass der über die Kosten hinausgehende Mietpreis an die Eltern zum Unterhalt gezahlt werden muss. Darüber hinaus benötigtes Geld für den Unterhalt beider Eltern ist dann wieder von allen 4 Kindern zu schultern, oder liege ich da ganz falsch? Wenn die Kinder im Rahmen der Sozialgesetze überfordert sind, dann hat das Sozialamt einzutreten. Auf keinen Fall ist aber ohne Prüfung vom Sohn zu verlangen, das Haus vorab zu verkaufen!

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#4
 Von 
alida
Status:
Student
(2695 Beiträge, 637x hilfreich)

Zuerst muss das Sozialamt zahlen und dann kann es bei den Kindern Regress nehmen.
Die Mutter könnte auch noch die Scheidung betreiben, dann hätte sie durch den Versorgungsausgleich eine eigene Rente. Ist die nicht ausreichend, erhält sie Grundsicherung ohne Regress bei den Kindern.

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#5
 Von 
LeoKreis
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

@ Alida
Dein Zitat:
Die Mutter könnte auch noch die Scheidung betreiben, dann hätte sie durch den Versorgungsausgleich eine eigene Rente. Ist die nicht ausreichend, erhält sie Grundsicherung ohne Regress bei den Kindern.

Das bedeutet, dass auch der Sohn, der das Haus vor 15 Jahren überschrieben bekommen hatte, von Regressforderungen des Sozialamtes frei ist??

Aber hat die Mutter denn nicht auch ohne Scheidung ein Anrecht auf Unterhaltsausgleich durch den Mann, und zwar noch vor dem Zugriff auf die Rente des Mannes durch das Pflegeheim? Siw hatte doch auch bisher einvernehmlich von dem Geld des Mannes gelebt, obwohl sie von ihm getrennt lebte!

Wenn man genau hinschaut war es doch gar kein "getrenntleben", sondern sie wohnten nur in anderen Wohnungen, aber den Lebensunterhalt hatten sie doch wie während ihrer gemeinsamen Ehezeit aus einem Topf genommen!

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#6
 Von 
belle
Status:
Praktikant
(826 Beiträge, 129x hilfreich)

>Der Beamte des Sozialamtes hat den Antrag >auf Sozialleistungen gar nicht erst >angenommen , sondern den Sohn, der das >Haus übertragen bekommen hat, damit >abgebügelt, dass zuerst mal das Haus >verkauft werden müsse, um die Eltern zu >unterhalten, danach würde er erst über >Sozialleistungen verhandelt werden können

Ich denke hier ist ein Fehler geschehen.

Der Sohn beantragt für den Vater Sozialhilfe, nätürlich mit Vollmacht bzw Patientenverfügung, ok.
Hier ist doch zuerst das Vermögen des Vaters zu prüfen -Wohnrecht- Rente.

Das Haus ist doch bereits Vermögen des Sohnes und nach 10 Jahren seit Schenkung auch kein Rückgriffsrecht mehr möglich.
Ich meine hier auch in Bezug auf Verarmung des Schenkers.

Das Einkommen/Vermögen der Kinder wäre doch erst im "2. Gang" -Überprüfung der Unterhalspflicht hinsichtlich des Einkommens-,
gegeben.

Eine Fach-Beratung scheint hier dringend erforderlich.

mfg

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#7
 Von 
LeoKreis
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

@ belle

Herzlichen Dank für Deine Bemühungen!
Die Sache des nicht mehr möglichen Rückgriffsrecht auf das Haus, auch bei Verarmung des Schenkers ist ja ein wirklich interessanter Aspekt!
Wo genau steht das?
Denn wenn kein Rückgriffsrecht besteht, dann gibt es auch keine Forderungen die der Sozialträger gemäß & 90 BSHG auf sich überleiten könnte!
Wo aber finde ich den Gesetzestext bezüglich der verwirkten Rückforderungsansprüche trotz Verarmung des Schenkers?

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#8
 Von 
belle
Status:
Praktikant
(826 Beiträge, 129x hilfreich)

§ 528 BGB schaue hier:

http://dejure.org/gesetze/BGB/528.html

mfg

und hier aus einer anderen Fundstelle:

http://www.stern.de/wirtschaft/steuern/steuertipps/?eid=501531&id=137594&nv=ex_rt

......darf er das Geschenk zurückfordern. Hier gibt es zwei Einschränkungen: Das Geschenk muss noch existieren, und es darf nicht länger als zehn Jahre her sein, dass es gemacht wurde. Sonst gilt auch hier: »Geschenkt ist geschenkt«.



-- Editiert von belle am 09.01.2005 23:03:19

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#9
 Von 
LeoKreis
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Upps...

Da steht aber doch gerade, dass der Beschenkte das Geschenkte zurückforern kann!!!!!!!!!!

(1) Soweit der Schenker nach der Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten und die ihm seinen Verwandten, seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner oder seinem früheren Ehegatten oder Lebenspartner gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht zu erfüllen, kann er von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern.

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#10
 Von 
LeoKreis
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Korrektur

Ich meine natürlich, dass der Schenker das Geschenkte vom Beschenkten zurückfordern kann!

Ist wohl schon zu spät!
Ich gehe dann auch mal ins Bett und wünsche allen eine gute Nacht!

Ich schaue dann morgen erwartungsvoll wieder hier rein!

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
belle
Status:
Praktikant
(826 Beiträge, 129x hilfreich)

..hat sich überschnitten, meinen Zusatz zu 23.03 lesen

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