Welcher Arzt darf attestieren, dass Person ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst besorgen kann?

26. Juli 2018 Thema abonnieren
 Von 
Miiiiira
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 15x hilfreich)
Welcher Arzt darf attestieren, dass Person ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst besorgen kann?

Hallo,
meine Oma hatte vor längerer Zeit eine patientenverfügung/Vorsorgevollmancht notariell erstellen lassen aus der hervorgeht, dass ihr Sohn vorsorgebevollmächtigt wird, wenn sie irgendwann nicht mehr in der Lage sein sollte ihre Angelegenheiten selbst zu besorgen.
Nun ist es soweit, dass ihre Demenz so stark ist und sie auch körperlich nicht mehr in der Lage ist zu laufen oder einen Stift zu halten, dass dieser Fall eingetreten ist.

Um an die Ausfertigung des Dokuments zu kommen möchte das Nachlassgericht (die Urkunde ist dort, weil der damalige Notar sein Notariat nicht mehr hat) ein Attest darüber.

Welcher Facharzt darf dieses Attest erstellen und was muss dabei beachtet werden?
Der Arzt müsste ins Pfleegeheim kommen. Gibt es da bezüglich der Schweigepflicht Probleme?

Das Nachlassgericht muss das Attest ja lesen. In der Vorsorgevollmacht steht, dass ihr Sohn sämtliche Arztbriefe bekommen darf, aber es ist ja noch nicht voll gültig, weil ja die Ausfertigung noch nicht herausgegeben wurde.

Das Nachlassgericht kann diese Fragen nur bei einem Termin, den man erst in weiter Zukunft bekommt, beantworten und der Hausarzt ist im Urlaub. Deshalb hoffe ich hier auf Hilfe.

Vielen Dank fürs Lesen

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6266 Beiträge, 1500x hilfreich)

Zitat (von Miiiiira):

meine Oma hatte vor längerer Zeit eine patientenverfügung/Vorsorgevollmancht notariell erstellen lassen aus der hervorgeht, dass ihr Sohn vorsorgebevollmächtigt wird, wenn sie irgendwann nicht mehr in der Lage sein sollte ihre Angelegenheiten selbst zu besorgen.
Nun ist es soweit, dass ihre Demenz so stark ist und sie auch körperlich nicht mehr in der Lage ist zu laufen oder einen Stift zu halten, dass dieser Fall eingetreten ist.

Um an die Ausfertigung des Dokuments zu kommen möchte das Nachlassgericht (die Urkunde ist dort, weil der damalige Notar sein Notariat nicht mehr hat) ein Attest darüber.

Das Nachlassgericht? Hat damit doch gar nichts zu tun.

Über die Einrichtung einer Betreuung entscheidet das Betreuungsgericht.
Wenn jemand meint, es sei nun so weit, daß eine Betreuung nötig ist, dann regt man die Betreuung beim Betreuungsgericht an. Und das Gericht lässt dann einen Gutachter mit der betreffenden Person sprechen und diese begutachten.
Man kann auch selbst ärztliche Gutachten vorlegen. Von welchem Arzt die sind, ist letztlich egal, das Betreuungsgericht guckt sie sich an, und entscheidet, ob sie ausreichend sind. Stammt das Gutachten von einem Röntgenarzt, der mit der Familie befreundet ist, wird das Gericht das sicherlich so nicht akzeptieren. Stammt das Gutachten von einem Gerontologen, könnte es gut sein, daß das Gericht kein weiteres Gutachten haben will. Der Richter spricht dann eh noch selbst mit der Betroffenen.
Zitat:

Welcher Facharzt darf dieses Attest erstellen und was muss dabei beachtet werden?
Der Arzt müsste ins Pfleegeheim kommen. Gibt es da bezüglich der Schweigepflicht Probleme?

Nicht wenn der Arzt vom Gericht beauftragt wird. Ansonsten müsste die Vorsorgevollmacht ausreichend umfangreich sein, daß der Inhaber der Vorsorgevollmacht den Arzt von seiner Schweigepflicht entbinden kann.
Zitat:
Das Nachlassgericht muss das Attest ja lesen. In der Vorsorgevollmacht steht, dass ihr Sohn sämtliche Arztbriefe bekommen darf, aber es ist ja noch nicht voll gültig, weil ja die Ausfertigung noch nicht herausgegeben wurde.

Die Vorsorgevollmacht wurde laut EP notariell beglaubigt. Dann muss m.W. beim Notar eine Kopie liegen, die der Notar dem Betreuungsgericht übergeben kann.
Zitat:

Das Nachlassgericht kann diese Fragen nur bei einem Termin, den man erst in weiter Zukunft bekommt, beantworten und der Hausarzt ist im Urlaub. Deshalb hoffe ich hier auf Hilfe.

Man sollte als erstes zu dem Notar gehen, der die Vorsorgevollmacht beglaubigt hat. Der kann einen dann auch über das weitere Prozedere mit der Einrichtung einer Betreuung beraten.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Zitat (von eh1960):
Man sollte als erstes zu dem Notar gehen, der die Vorsorgevollmacht beglaubigt hat. Der kann einen dann auch über das weitere Prozedere mit der Einrichtung einer Betreuung beraten.


Zitat (von Miiiiira):
(die Urkunde ist dort, weil der damalige Notar sein Notariat nicht mehr hat)


Berry

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38435 Beiträge, 14001x hilfreich)

Darum geht es doch gar nicht, im Augenblick. Was passiert mit Urkunden, Urteilen u.s.w. Es gibt grundsätzlich nur ein Original, und das bleibt in der Akte. Beim Gericht, beim Notar. Was verschickt wird, das sind Ausfertigungen, oder Abschriften. Nie die Originale. Bei der alten Lady, evtl. auch beim Sohn dürfte sich so eine Ausfertigung befinden, wahrscheinlich bei der Lady die Ausfertigung, beim Sohn die Abschrift. Damit kann man agieren.

Wenn keine Ausfertigung mehr auffindbar ist, beantragt man bei der Stelle, bei der die Originalakte hinterlegt ist, unter Angabe der Gründe eine weitere Ausfertigung.

wirdwerden

-- Editiert von wirdwerden am 26.07.2018 11:26

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Miiiiira
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 15x hilfreich)

Das Nachlassgericht hat in diesem Fall damit zu tun, weil wie oben geschrieben der damalige Notar sein Notariat nicht mehr hat. Er hat die Unterlagen an seine Nachfolgerin gegeben und die hat die weiter zum Nachlassgericht gegeben( weil sie nur Verwahrerin aber nicht Verwalterin ist oder so ähnlich). Das Nachlassgericht hat bereits schriftlich bestätigt dass sie die Unterlagen haben.

Es geht nicht um eine Betreuungssache. Betreuuer ist mein Vater bereits für einige Angelegenheiten, aber nicht für alle . Es geht um die Vorsorgevollmacht. Das hat mit dem Betreuungsgericht nichts zu tun.

Vielleicht ist das verwirrend, weil die Vorsorgevollmacht heute wohl anders ausgestellt wird (sagte der ehemalige Notar). Damals war es jedenfalls so, dass man die Vorsorgevollmacht/Patientenverfügung notariell in Auftrag gegeben hat und dann eine Urkunde erstellt wurde, diese bleibt beim Notar, bis der Fall eintritt, dass die Person einen vorsorgeberechtigten braucht, dann reicht man das Attest bei Notar ein (in diesem fall eben nachlassgericht) dann gibt's die "Ausfertigung".

Leider haben wir ein schreiben vom Nachlassgericht erhalten, dass das Attest über die demenz der Person welches der Hausarzt ausgestellt hat und was wir mitgeschickt haben nicht ausreicht, sondern ein Attest darüber erbracht werden muss, dass die Person nicht mehr fähig ist "ihre Angelegenheiten selbst zu besorgen" Es geht mir darum, wer dieses neue Attest machen darf?

Kurz gefasst: Es gibt die Urkunde beim Nachlassgericht.es gab nie eine Ausfertigung (damals war es üblich die erst auszustellen, wenn es soweit ist).Es gibt die Abschrift, mit der alleine der Sohn nicht handlungsfähig ist. Die Ausfertigung soll jetzt erstellt werden. Vorraussetzung dafür ist das ärztliche Attest über die Unfähigkeit zur Besorgung der eigenen Angelegenheiten. Ein einfaches Attest über die Krankheiten 8Demenz, Herzinfarkt, Bettlägerigkeit,...) hat dem Nachlassgericht nicht ausgereicht. Zu erreichen ist dort niemand, der Hausarzt ist a´ßerdem im Urlaub.

-- Editiert von Miiiiira am 26.07.2018 11:41

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38435 Beiträge, 14001x hilfreich)

Dann beantragt man selbst jetzt die Erstellung der Ausfertigung. Abgesehen davon ist die Erstellung von Ausfertigungen etwa ab 1900 so eingerichtet.

wirdwerden

2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Miiiiira
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 15x hilfreich)

Die Ausfertigung haben wir ja längst selbst beantragt. Dafür brauchen wir ja das Attest. Nein, es ist Mittlerweile so, dass man die Ausfertigung direkt bekommt (Habe ich bei der Verfügung für meine Eltern auch). Samals wars anders, wie oben beschrieben.Der Notar sagte ganz klsr, dass es sich geändert hat.

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8037 Beiträge, 4506x hilfreich)

Zitat:
Ein einfaches Attest über die Krankheiten 8Demenz, Herzinfarkt, Bettlägerigkeit,...) hat dem Nachlassgericht nicht ausgereicht.

Dann sollte man dort nachfragen, wie das Attest aussehen muss, damit die Ausfertigung der Vollmacht erteilt wird.

2x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Heiserkeit
Status:
Lehrling
(1510 Beiträge, 561x hilfreich)

Zitat (von Miiiiira):
Betreuuer ist mein Vater bereits für einige Angelegenheiten, aber nicht für alle . Es geht um die Vorsorgevollmacht.


Welche Aufgabenkreise hat der Vater vom Betreuungsgericht zugesprochen bekommen u. wieso beantragt er nicht eine Erweiterung der Aufgabenkreise?

Dann kann sich das Nachlassgericht die Vorsorgevollmacht sonst wohin stecken.

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8037 Beiträge, 4506x hilfreich)

Zitat:
Welche Aufgabenkreise hat der Vater vom Betreuungsgericht zugesprochen bekommen u. wieso beantragt er nicht eine Erweiterung der Aufgabenkreise?

Weshalb sollte man das tun?

Es gibt eine Vorsorgevollmacht, diese sollte dann auch "genutzt" werden. Im übrigen wird normalerweise kein Betreuer bestellt, wenn eine entsprechende Vollmacht vorhanden ist. Der "Sinn" einer solchen Vollmacht ist, dass man keine amtliche Betreuung benötigt.

-- Editiert von cruncc1 am 27.07.2018 11:29

2x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Heiserkeit
Status:
Lehrling
(1510 Beiträge, 561x hilfreich)

Die Vorsorgevollmacht bzw. die Urkunde wird noch vom Nachlassgericht zurück gehalten u. man kann sich somit nicht als Bevollmächtigten "ausweisen".
Wer weiß wie lange dieses "Spielchen" noch läuft u. bis dahin gibt es weder einen Betreuer der alle Aufgabenkreise inne hat, noch einen Bevollmächtigen der sich "ausweisen" kann.

Ps.: Man könnte das Nachlassgericht auf den Umstand hinweisen das bereits eine Betreuung für die Aufgabenkreise X, Y u. Z vorliegt. Durch das "Betreuungsgericht" eine Begutachtung erfolgt ist u. von diesen bereits eine ärztliche Stellungnahme eingeholt wurde.
Vielleicht lässt sich das Nachlassgericht ("auf dem kurzen Dienstweg") die benötigten Unterlagen vom "Betreuungsgericht" zusenden.

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