Was ist zu erwarten, allg. Pers.recht

18. August 2018 Thema abonnieren
 Von 
moonlight80
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 9x hilfreich)
Was ist zu erwarten, allg. Pers.recht

Hallo zusammen,
folgender Sachverhalt:
A und B sind verheiratet. A ist geschäftlich verreist und B bringt ein/n Geliebte/n (G) heim.
C, D und E sehen dies und machen Fotos von Außerhalb des Grundstücks von B und G wie sich diese im Haus und Garten von A und B aufhalten.

D und und E senden ihre Fotos an C und C leitet diese an A weiter. A konfrontiert B damit und B droht C, D und E rechtliche Konsequenzen an wegen Verletzung der allg. Persönlichkeitsrechte.

Was ist zu erwarten?


-- Editiert von moonlight80 am 18.08.2018 12:04

-- Editiert von Moderator am 18.08.2018 14:15

-- Thema wurde verschoben am 18.08.2018 14:15

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32905 Beiträge, 17276x hilfreich)

Diesen § sollte man neben dem allg. Persönlichkeitsrecht auch im Auge behalten: https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__201a.html

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#2
 Von 
moonlight80
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 9x hilfreich)

Ja, stimmt. Danke

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
moonlight80
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 9x hilfreich)

Hat sonst jemand eine Idee was zu erwarten ist?

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

Zitat (von muemmel):
Diesen § sollte man neben dem allg. Persönlichkeitsrecht auch im Auge behalten: https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__201a.html


"in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum" gibt der Ausgangsfall aber nicht her.

Je nach Laune der Beteiligten wird hier von "gar nichts" bis "strafbewehrte Unterlassungserklärung samt Anwaltskosten" (wegen der Weitergabe, nicht der Anfertigung) alles möglich sein.

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#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47655 Beiträge, 16843x hilfreich)

Zitat:
"in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum" gibt der Ausgangsfall aber nicht her.


Das sehe ich anders, denn in der Ausgangsfrage heißt es:
und machen Fotos von Außerhalb des Grundstücks von B und G wie sich diese im Haus und Garten von A und B aufhalten.

Der Straftatbestand des § 201a StGB ist erfüllt, wenn man von außerhalb eines Grundstücks Personen fotografiert, die sich in einem Privathaus aufhalten.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

Ups, sorry, das "im Haus" habe ich glatt überlesen. :-(

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
moonlight80
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 9x hilfreich)

Und was wäre nun zu erwarten?

2x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
die wölfin
Status:
Schüler
(324 Beiträge, 139x hilfreich)

Hmmm, vielleicht gab es ja mal vor eeetlichen Jahren eine Art "Kumpelschwur" unter A, C, D und E, dass, wenn so etwas mal bei irgendjemandem passieren sollte, den anderen automatisch Befugnis erteilt werden würde, Bilder auch aus dem privaten Bereich zu machen, ohne noch mal extra nachfragen zu müssen. Und da das Gebäude ja auch von A bewohnt wird, wäre diese Person ja auch befugt, eine solche Vollmacht zu erteilen und somit könnte das Fotografieren auch zulässig gewesen sein. Höchstens das Gesicht von G ist evtl. zu neutralisieren. ;)

Signatur:

"Der unzufriedene Mensch findet keinen bequemen Stuhl." (Benjamin Franklin)

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
go496816-32
Status:
Beginner
(109 Beiträge, 20x hilfreich)

Nein, geschütztes Rechtsgut der ist höchstpersönliche Lebensbereich der abgebildeten Personen. Und dieses kann man nicht mal eben so aushebeln. Dann kann man vorher schwören was man will.

Zitat (von moonlight80):
Und was wäre nun zu erwarten?

B kann Anzeige gegen C ,D und E erstatten.

-- Editiert von go496816-32 am 18.09.2018 17:12

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
moonlight80
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 9x hilfreich)

Und welche Strafe ist zu erwarten?

3x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6277 Beiträge, 1501x hilfreich)

Zitat (von moonlight80):
Und welche Strafe ist zu erwarten?

[link=http://www.lmdfdg.com/?q=%C2%A7+201a+StGB]§201a StGB [/link]

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

2x Hilfreiche Antwort

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