Hallo zusammen,
folgender Sachverhalt:
A und B sind verheiratet. A ist geschäftlich verreist und B bringt ein/n Geliebte/n (G) heim.
C, D und E sehen dies und machen Fotos von Außerhalb des Grundstücks von B und G wie sich diese im Haus und Garten von A und B aufhalten.
D und und E senden ihre Fotos an C und C leitet diese an A weiter. A konfrontiert B damit und B droht C, D und E rechtliche Konsequenzen an wegen Verletzung der allg. Persönlichkeitsrechte.
Was ist zu erwarten?
-- Editiert von moonlight80 am 18.08.2018 12:04
-- Editiert von Moderator am 18.08.2018 14:15
-- Thema wurde verschoben am 18.08.2018 14:15
Was ist zu erwarten, allg. Pers.recht
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Diesen § sollte man neben dem allg. Persönlichkeitsrecht auch im Auge behalten: https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__201a.html
Ja, stimmt. Danke
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Hat sonst jemand eine Idee was zu erwarten ist?
ZitatDiesen § sollte man neben dem allg. Persönlichkeitsrecht auch im Auge behalten: https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__201a.html :
"in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum" gibt der Ausgangsfall aber nicht her.
Je nach Laune der Beteiligten wird hier von "gar nichts" bis "strafbewehrte Unterlassungserklärung samt Anwaltskosten" (wegen der Weitergabe, nicht der Anfertigung) alles möglich sein.
Zitat:"in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum" gibt der Ausgangsfall aber nicht her.
Das sehe ich anders, denn in der Ausgangsfrage heißt es:
und machen Fotos von Außerhalb des Grundstücks von B und G wie sich diese im Haus und Garten von A und B aufhalten.
Der Straftatbestand des § 201a StGB ist erfüllt, wenn man von außerhalb eines Grundstücks Personen fotografiert, die sich in einem Privathaus aufhalten.
Ups, sorry, das "im Haus" habe ich glatt überlesen. :-(
Und was wäre nun zu erwarten?
Hmmm, vielleicht gab es ja mal vor eeetlichen Jahren eine Art "Kumpelschwur" unter A, C, D und E, dass, wenn so etwas mal bei irgendjemandem passieren sollte, den anderen automatisch Befugnis erteilt werden würde, Bilder auch aus dem privaten Bereich zu machen, ohne noch mal extra nachfragen zu müssen. Und da das Gebäude ja auch von A bewohnt wird, wäre diese Person ja auch befugt, eine solche Vollmacht zu erteilen und somit könnte das Fotografieren auch zulässig gewesen sein. Höchstens das Gesicht von G ist evtl. zu neutralisieren.
Nein, geschütztes Rechtsgut der ist höchstpersönliche Lebensbereich der abgebildeten Personen. Und dieses kann man nicht mal eben so aushebeln. Dann kann man vorher schwören was man will.
ZitatUnd was wäre nun zu erwarten? :
B kann Anzeige gegen C ,D und E erstatten.
-- Editiert von go496816-32 am 18.09.2018 17:12
Und welche Strafe ist zu erwarten?
ZitatUnd welche Strafe ist zu erwarten? :
[link=http://www.lmdfdg.com/?q=%C2%A7+201a+StGB]§201a StGB [/link]
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