V.i.S.d.P. für Publikation von 30 Stück?

15. August 2005 Thema abonnieren
 Von 
Arnie
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 2x hilfreich)
V.i.S.d.P. für Publikation von 30 Stück?

Hallo miteinander,
bin Vorsitzer eines Stammtisches. Gebe zusätzlich ein privates Heft heraus, indem einige Artikel zu Themen des Stammtisches behandelt werden. Die Leser werden von mir ausgewählt. Muß ich, obwohl es nur 30 Exemplare sind und die Empfänger ausgewählt sind, trotzdem einen V.i.S.d.P. ernennen?
Hat ja sonst strafrechtl. Konsequenzen, oder?

MfG
Arnie

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Rechtspfleger
Status:
Praktikant
(578 Beiträge, 216x hilfreich)

Hi,

da Presserecht Landesrecht ist, wäre die Angabe des Bundeslandes hilfreich.

Exemplarisch für Byern wären § 5,6 BayPrG maßgeblich.

Nach § 5 BayPrG muss für jede Zeitung ein verantwortlicher Redakteur benannt werden.

Nach § 6 III BayPrG ist Zeitung:

"(3) Zeitungen und Zeitschriften im Sinn dieses Gesetzes sind periodische Druckwerke, deren Auflage 500 Stück übersteigt. Periodische Druckwerke, deren Auflage 500 Stück nicht übersteigt, gelten als Zeitungen und Zeitschriften nur dann, wenn ihr Bezug nicht an einen bestimmten Personenkreis gebunden ist."

Ein Stammtischblatt von 30 Exemplaren wäre in Bayern also keine Zeitung und müsste auch keinen verantwortlichen redakteur benennen.

gruß
Rpfl.

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#2
 Von 
Bob.Vila
Status:
Student
(2644 Beiträge, 438x hilfreich)

Wobei ich anmerken möchte, dass sich die LandespresseGe mW weitgehend gleichen.

-----------------
"fiat justitia et pereat mundus..."

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Arnie
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 2x hilfreich)

Es handelt sich um das Bundesland NRW. Hilfreich wäre die Nennung der entsprechenden Paragraphen, falls ich mal in die Situation kommen sollte...

Vielen Dank
Arnie

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Bob.Vila
Status:
Student
(2644 Beiträge, 438x hilfreich)

Das PresseG-NRW unterscheidet sich - entgegen meiner Aussage von vorhin - offenbar doch in diesem Punkt von dem PresseG-BY. § 8 PresseG-NRW sieht für sämtliche Periodika eine Pflicht zur Angabe eines "V.i.S.d.P." vor:

§ 8 Impressum.

(1) Auf jedem im Geltungsbereich dieses Gesetzes erscheinenden Druckwerk müssen Name oder Firma und Anschrift des Druckers und des Verlegers, beim Selbstverlag des Verfassers oder des Herausgebers, genannt sein.

(2) Auf den periodischen Druckwerken sind ferner Name und Anschrift des verantwortlichen Redakteurs anzugeben. Sind mehrere Redakteure verantwortlich, so muß das Impressum die in Satz 1 geforderten Angaben für jeden von ihnen enthalten. Hierbei ist kenntlich zu machen, für welchen Teil oder sachlichen Bereich des Druckwerks jeder einzelne verantwortlich ist. Für den Anzeigenteil ist ein Verantwortlicher zu benennen; für diesen gelten die Vorschriften über den verantwortlichen Redakteur entsprechend.

(3) Zeitungen und Anschlußzeitungen, die regelmäßig ganze Seiten des redaktionellen Teils fertig übernehmen, haben im Impressum den für den übernommenen Teil verantwortlichen Redakteur und den Verleger zu benennen. Neben- oder Unterausgaben einer Hauptzeitung, insbesondere Kopfzeitung, Bezirks- oder Lokalausgaben, müssen im Impressum auch den Verleger der Hauptzeitung angeben.



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"fiat justitia et pereat mundus..."

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