Verwaltungsgericht: mündliche Verhandlung

24. Februar 2006 Thema abonnieren
 Von 
erklaerung_ueber
Status:
Schüler
(430 Beiträge, 52x hilfreich)
Verwaltungsgericht: mündliche Verhandlung

Moin moin,
nächste Woche habe ich als Kläger mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht.

Amtsgericht, etc., habe ich alles schon erfolgreich hinter mir, und war dabei sogar erfolgreich :-)

Aber bei über drei Richtern, also fünf Richtern usw. Hmm:

Meine Frage:
Ist das Verwaltungsgericht inetwa gleich, was eine mündliche Verhandlung beim AG anbelangt?

Oder ein wesentlich größerer Saal und auch i.d.R. Zuschauer?

Vielen dank,
es grüßt,
erklärung_über :-)

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
thosim
Status:
Student
(2139 Beiträge, 385x hilfreich)

Räumliche Unterschiede VG - AG?

Kommt darauf an, wo die Verhandlung stattfindet. Verhandlungssäale von VGn sind nicht per se größer.

Unterschiede Zusammensetzung?

Wenn keine Übertragung auf den Einzelrichter setzt sich die VG-Kammer aus drei Berufsrichtern und zwei Laienrichtern zusammen.


Unterschiede Ablauf?

Den Ablauf de AG-Verfahrens (ZivilR)kennen Sie schon, wie Sie schreiben.

Im VG-Verfahren trägt der Berichterstatter den Sachverhalt vor.
Der Vorsitzende gibt die Rechtsauffassung der Kammer zum Besten.
Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Äußerung. Die Sache wird erörtert.
Falls die Parteien sich nicht einigen/vergleichen, werden die Anträge gestellt.
Kammer bestimmt Verkündungstermin.
Das war's.

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#2
 Von 
erklaerung_ueber
Status:
Schüler
(430 Beiträge, 52x hilfreich)

gutgut.
danke.

Im Verwaltungsverfahren muss der Sachverhalt ja, sofern erforderlich, von Amts wegen ermittelt werden.

Das heißt:
Ich kann eine Vermutung aufstellen, ohne die beweisen zu müssen, und das Gericht müsste die Vermutung nachgehen?

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#3
 Von 
thosim
Status:
Student
(2139 Beiträge, 385x hilfreich)

Sie verfügen ja sicher über eine VwGO. § 86 VwGO können Sie einiges zumThema Untersuchungsgrundsatz, Aufklärungspflicht entnehmen.

Zwar erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen, gleichwohl sind die Beteiligten dabei heranzuziehen, d.h. den Beteiligten, mithin auch Ihnen als Kläger in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren, obliegen Mitwirkungspflichten bei der Erforschung des Sachverhalts. Die Nichtmitwirkung ist geeignet einen Prozeßverlust herbeizufüheren.

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#4
 Von 
erklaerung_ueber
Status:
Schüler
(430 Beiträge, 52x hilfreich)

Danke!
Letzte Frage:

Angenommen ich sage, das ein gewisser so und so etwas über diesen Sachverhalt sagen kann.

Dann kann ich das Gericht doch bitten, ihn vorzuladen?

Oder kann ich diesen selber, wie im Strafverfahren, vorladen?

Danke :-)

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#5
 Von 
thosim
Status:
Student
(2139 Beiträge, 385x hilfreich)

Entweder Sie bieten schriftsätzlich Beweis an (z.B. Beweis: Zeugnis des Herrn X, wohnhaft in YZ) oder Sie können auch im Termin einen Beweisantrag stellen. Bei Ablehnung eines Beweisantrags im Termin bedarf es freilich eines Beschlusses. Das Beweisrecht der VwGO unterscheidet sich nur insoweit von der ZPO, als der Untersuchungsgrundsatz dort eben besonders ausgeorägt ist, ansonsten verweisen die Vorschriften der VwGO auf die der ZPO.

Eine Möglichkeit der Selbstladung, d.h. eine unmittelbare Ladung durch einen der Verfahrensbeteiligten, kennt die VwGO nicht.

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