Verpflichtet, unter 25 bei Eltern zu wohnen. Gesetz??

8. Juli 2018 Thema abonnieren
 Von 
Hilflos8
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 2x hilfreich)
Verpflichtet, unter 25 bei Eltern zu wohnen. Gesetz??

Hallo,

ich suche das Gesetz, nach dem mittellose Studenten verpflichtet sind (sofern möglich) im elterlichen Haushalt zu wohnen, um Wohnkosten zu vermeiden.

Ich bin mir nicht sicher, ob es mit Bafög zu tun hatte.

Bitte & Danke.

-- Editiert von Moderator am 09.07.2018 14:12

-- Thema wurde verschoben am 09.07.2018 14:12

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3090x hilfreich)

Umgekehrt wird ein Schuh draus - Die Kosten für die Wohnung und Heizung werden nur übernommen, wenn schwerwiegende Gründe vorliegen, die einen Auszug unabdingbar machen.

Ausziehen darf der u25er jederzeit, er darf nur nicht erwarten, dass die Allgemeinheit die Bude und alles finanziert.

Signatur:

"Valar Morghulis"

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#2
 Von 
Hilflos8
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 2x hilfreich)

Ich suche das Gesetz.

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119619 Beiträge, 39755x hilfreich)

Zitat (von Hilflos8):
ich suche das Gesetz, nach dem mittellose Studenten verpflichtet sind (sofern möglich) im elterlichen Haushalt zu wohnen, um Wohnkosten zu vermeiden.

Wäre mir neu, das es das in Deutschland gibt.

Sobald man Volljährigkeit erreicht hat, darf man ziehen wo man hin will - wenn man es sich leisten kann.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47495 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat:
Ich suche das Gesetz


§ 1612 Abs. 2 BGB

Allerdings gibt es darin keine Altersgrenze, d.h. es gilt auch gegenüber dem 30-jährigen Studenten.

Wenn die Eltern also dem mittellosen Studenten ein Zimmer zur Verfügung stellen, dann sind sie nicht verpflichtet, externe Wohnkosten zu bezahlen.

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#5
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32850 Beiträge, 17254x hilfreich)
Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Zitat (von Hilflos8):
Ich suche das Gesetz.


Viel Erfolg dabei. Ein Gestz zu finden, welches es nicht gibt, ist schwierig.

Wie Harry oben schon schrieb:
Zitat (von Harry van Sell):
Sobald man Volljährigkeit erreicht hat, darf man ziehen wo man hin will
.

Berry

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#7
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38385 Beiträge, 13987x hilfreich)

Na ja, umgekehrt gibt es das Gesetz schon. Die Eltern haben ein Wahlrecht, wie sie den Unterhalt leisten, ob in Naturalien oder eben in Geld.

wirdwerden

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#8
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3090x hilfreich)

Die Eltern entscheiden. Wenn die lieber den entsprechenden Unterhalt (bei Studenten derzeit bei 735 Euro, wenn ich mich nicht irre) zahlen (davon abgezogen wird noch das Kindergeld und anderes, Information darüber finden Sie im link unten) und dafür den Studenten los sind, dann ist das zu akzeptieren. Es gibt kein Recht zu bleiben, wenn die Eltern das nicht wollen.

Wenn die aber lieber Naturalunterhalt leisten möchten, dann ist das so, es sei denn, es wäre unzumutbar (wenn der Student stundenlang pendeln muss, um zur Uni zu kommen, dann wäre es nicht zumutbar)

https://www.studis-online.de/StudInfo/Studienfinanzierung/unterhalt.php

Signatur:

"Valar Morghulis"

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Zitat:
ich suche das Gesetz, nach dem mittellose Studenten verpflichtet sind (sofern möglich) im elterlichen Haushalt zu wohnen, um Wohnkosten zu vermeiden.


Das Gesetz, welches Du suchst (in dem aber nicht 1:1 das steht, was Du meinst) ist § 22 , Abs. 5, SGB II

Zitat:
(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn
1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.

Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.


1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3879 Beiträge, 2381x hilfreich)

SGB II ist richtig, hat aber nichts mit Bafög und nichts mit Studenten zu tun, sondern mit der Grundsicherung.

Bafög ist auch eine Sozialleistung, die eine Pauschale für die Unterkunft enthält. Das BAföG-Gesetz enthält aber m.W. keine Verpflichtung bei den Eltern zu wohnen, lediglich die Pauschale ist unterschiedlich hoch (nur 52 € statt 250). Ausziehen um mehr Bafög zu bekommen ist in 99,9% der Fälle ein Verlustgeschäft.

Signatur:

lg.
R.M.

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