Tonbadaufnahmen in Gerichtsverhandlungen?

1. Oktober 2008 Thema abonnieren
 Von 
Tralali
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 3x hilfreich)
Tonbadaufnahmen in Gerichtsverhandlungen?

@ all,

ist es zulässig oder nicht, während öffentlicher Gerichtsverhandlungen Tonbandaufnahmen zu machen?

Mich würden möglichst viele Meinungen und Begründungen interessieren!

Tralali

-- Editiert von Tralali am 01.10.2008 20:49:50

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19 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Leibgerichtshof
Status:
Student
(2318 Beiträge, 789x hilfreich)

Es ist zumindest nicht strafbar. Ob die Hausordnung des Gerichts das untersagt, muß man sehen.

8x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest123-2083
Status:
Praktikant
(805 Beiträge, 130x hilfreich)

--- editiert vom Admin

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Peter-N.
Status:
Schüler
(459 Beiträge, 96x hilfreich)

@Tralali,
der Erklärung von hanibal ist nichts mehr hinzuzufügen.Daraus kannst(musst)du alles andere herauslesen,was du wissen möchtest.Demzufolge müssen nicht viele Postings hin und her gehen.
Gruß,peter-norbert

-- Editiert von peter-norbert am 02.10.2008 21:55:27

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Stefan 5
Status:
Bachelor
(3905 Beiträge, 1298x hilfreich)

Eine Strafbarkeit für private Aufnahmen sehe ich über 169 GVG nicht. Dieser geht ausdrücklich von Veröffentlichung aus.

Diese könnte aber vielleicht eine Ordnungsstrafe wegen Ungebühr auslösen.

Dies sind aber Vermutungen. Kein positives Wissen.

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest123-2083
Status:
Praktikant
(805 Beiträge, 130x hilfreich)

--- editiert vom Admin

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Tralali
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 3x hilfreich)

@ all

Ich bin schon überrascht über die tendenziell realistisdchen Bewertungen.

@ Hanibal, Dein Hinweis >> heimliche Aufnahmen wären nach § 201 StGB strafbar.<< ist jedoch auch wohl falsch - zumindestens bei ÖFFENTLICHEN Verhandlungen, wie ich eingangs beschrieb.

Mir ist ein konkreter Sachverhalt bekannt, wo der Vater in der öffentlichen Strafverhandlung seines Sohnes zu Dokumentationszwecken die Verhandlung mit einen Diktiergerät aufgenommen hat. Ein anderer Zuschauer hat dies dem Richter "gepetzt", worauf der Richter den Vater in einer Verhandlungspause ansprach und die Kassette abnahm. Dies ließ sich der Vater vom Richter nach der Verhandlung schriftlich bestätigen. Da der Richter dem Vater wohl nicht sehr wohlgesonnen war, hat der Richter versucht, aus der Sache etwas zu machen. 169 GVG zog nicht - er hat dann den 201 StGB genommen und die Sache der Staatsanwaltschaft übergeben. Diese musste nach gründlicher Prüfung die Ermittlung einstellen und hat dem Vater die UNGELÖSCHTE Kassette zurückgesandt.

Resümmee: Es gibt kein BRD-Gesetz, was einen Tonbandmitschnitt einer öffentlichen Verhandlung verbietet!

Ich frage mich allerdings, warum Richter, Staatsanwälte und auch Rechtsanwälte sehr häufig rabulieren, daß solche Privataufnahmen in öffentlichen verhandlungen VERBOTEN seien!!!???

Daraus ergibt sich für mich eine nächste Frage:

Darf ein Richter in einer öffentlichen Verhandlung trotz dieser Gesetzeslage solche Aufnahmen individuell verbieten?

Tralali

3x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
normi
Status:
Senior-Partner
(6102 Beiträge, 947x hilfreich)

Resümmee: Es gibt kein BRD-Gesetz, was einen Tonbandmitschnitt einer öffentlichen Verhandlung verbietet!

Das würde ich auch so sehen, denn das ergibt sich weder aus 169 GVG noch aus 201 StGB.

2x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest123-2085
Status:
Praktikant
(838 Beiträge, 335x hilfreich)

--- editiert vom Admin

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
normi
Status:
Senior-Partner
(6102 Beiträge, 947x hilfreich)

@§§

Die Verhandlung in Familiensachen ist nicht öffentlich. Dies gilt nicht für die Familiensachen des § 23b Abs. 1 Satz 2 Nr. 13 und für die Familiensachen des § 23b Abs. 1 Satz 2 Nr. 5, 6, 9 nur, soweit sie mit einer der anderen Familiensachen verhandelt werden.

Wieso Familienrecht? Der TE hat doch geschrieben, daß es sich um eine Strafsache handelt. Manchmal hilft es eben doch, die Beiträge zu lesen.

3x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
guest123-2085
Status:
Praktikant
(838 Beiträge, 335x hilfreich)

--- editiert vom Admin

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
guest123-2083
Status:
Praktikant
(805 Beiträge, 130x hilfreich)

--- editiert vom Admin

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Stefan 5
Status:
Bachelor
(3905 Beiträge, 1298x hilfreich)

Vorweg. Ich habe das Urteil wegen der Masse nicht gelesen.

Dort ging es doch aber wohl um Fernsehaufnahmen zwecks Veröffentlichung. Diese sind über 169 GVG unstreitig verboten.

Insofern hilft das Urteil bei privaten Aufnahmen nicht weiter.

2x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
guest123-2083
Status:
Praktikant
(805 Beiträge, 130x hilfreich)

--- editiert vom Admin

2x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
normi
Status:
Senior-Partner
(6102 Beiträge, 947x hilfreich)

@hanibal

Wenn du ernsthaft daran interessiert bist, daß irgendein Leser deiner Argumentation folgen kann, dann solltest du die entscheidenden Passagen zitieren. So ist das für jeden eine Zumutung.

Ich gehe von den Angaben aus, die uns der TE zur Verfügung gestellt hat. Es geht um eine öffentliche Sitzung, in der Aufnahmen gemacht werden sollen. Da nichts davon erwähnt wird, daß diese öffentlich vorgeführt werden sollen, gehe ist zunächst einmal von Aufnahmen zum privaten Gebrauch aus. Das wird vom Gesetz nicht verboten und deswegen war der Ausgang des Verfahrens, wie es der TE geschildert hat, auch folgerichtig. Was du hier zu konstruieren versuchst, ist den meisten Lesern wohl schleierhaft.

-- Editiert von normi am 04.10.2008 11:40:02

2x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
guest123-2083
Status:
Praktikant
(805 Beiträge, 130x hilfreich)

--- editiert vom Admin

1x Hilfreiche Antwort


#17
 Von 
Stefan 5
Status:
Bachelor
(3905 Beiträge, 1298x hilfreich)

Steht denn nun im Urteil, das private Aufnahmen verboten sind?

Falls ja, wäre ein Auszug hilfreich.

2x Hilfreiche Antwort


#19
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1493x hilfreich)

Was wird denn da für ein alter Thread wieder hoch gewürgt!

§ 169 verbietet es nicht:
Er verbietet Tonrundfunkaufnahmen (= Radio) und Fernseh-Rundfunkaufnahmen, also Rundfunkaufnahmen .
Und er verbietet weiterhin alle Aufnahmen, die zum Zwecke der Veröffentlichung bzw. öffentlichen Vorführung gemacht werden.

Sie haben aber insoweit Recht, als pauschal davon ausgegangen wird, dass niemand zur privaten Erbauung Tonaufnahmen anfertigt, weshalb es grundsätzlich untersagt wird. Das kann per Hausordnung oder z.B. durch Aushänge am Saal geschehen (es soll Gerichte geben, die auf diese Weise auch nicht nur Aufnahmen mit dem Handy sondern auch Essen im Saal verbieten). Ansonsten kann es der Vorsitzende einfach verbieten, weil er die Sitzungspolizei hat und das Öffentlichkeitsprinzip nicht verletzt wird, wenn die Öffentlichkeit auf die anwesende Öffentlichkeit beschränkt ist.

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