Taschenmesser erlaubt oder Waffe?

12. April 2018 Thema abonnieren
 Von 
User_1235
Status:
Beginner
(66 Beiträge, 13x hilfreich)
Taschenmesser erlaubt oder Waffe?

Hallo, ich habe vor einigen Jahren von meinem Großvater ein Taschenmesser geschenkt bekommen, dass ich seitdem immer mit mir rum trage, nicht zum Schutz sondern weil ich es einfach öfter gebrauchen kann. (Seile durchschneiden, Pakete öffnen etc.)
Nun gibt es ja die wildesten Gesetze, ab wann ein Messer als Waffe gilt und nicht mehr mitgeführt werden darf.
Deswegen wollte ich mich informieren, ob dieses Taschenmesser darunter fällt oder ob ich es mit mit führen darf.
Im Internet steht zwar, dass man sich damit an das BKA wenden kann, aber wer weiß wo die sowas speichern.
Deswegen frage ich lieber hier. Ich habe dafür einige Fotos von dem Messer mit Lineal gemacht, diese sind hier zu sehen:
https://picload.org/folder/rgdaaw.html

Wenn das Messer aufgeklappt ist, steht es fest, bis man auf der Rückseite den Metallstift eindrückt, dann kann man es wieder zuklappen.
Im Vorraus schon einmal danke für Eure Einschätzungen.

LG

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14 Antworten
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#2
 Von 
User_1235
Status:
Beginner
(66 Beiträge, 13x hilfreich)

Schwierig, wenn man sich nicht schneiden möchte. Man kann es mit einer Hand an den Rillen fassen und bis ungefähr zur Hälfte (bißchen weniger) aufklappen, danach müsste man in die Klinge fassen, um es ganz auf zu klappen. Ich schaffe es nicht.

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#4
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16908 Beiträge, 5884x hilfreich)

Durch die vorhandenen Krallen kann es gut möglich sein, dass das BKA dieses Messer als Waffe einstufen wird. Sicherheit bringt hier nur eine diesbezügliche Anfrage.

Signatur:

Folgende Nutzer werden blockiert, ich kann deren Beiträge nicht lesen: AR377, Xipolis, Jule28

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#5
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32811 Beiträge, 17245x hilfreich)

Weiterhin (ohne dir etwas unterstellen zu wollen, aber ich sage es zur Sicherheit mal dazu) solltest du es nicht bei Diebstählen bei dir tragen weil dann daraus bewaffneter Raub werden kann. Das wohl nicht gleich, aber zumindest "Diebstahl mit Waffe" - hat auch eine recht kernige Mindeststrafe: https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__244.html

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#6
 Von 
User_1235
Status:
Beginner
(66 Beiträge, 13x hilfreich)

Danke für Eure Einschätzungen.
Die "Krallen" habe ich noch nie näher betrachtet, hatte gedacht, das soll eine Sägemöglichkeit sein.
Ich habe die Bilder mal an die zuständige Waffenbehörde geschickt mit der Frage, wie dieses Taschenmesser einzuordnen ist.

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#7
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Ich hab auch so ein Ding (mit Säge obendrauf). Hat noch nie jemand beanstandet.

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#8
 Von 
DumitruKurier
Status:
Praktikant
(622 Beiträge, 154x hilfreich)

Welcher normale Mensch muss ein Messer mit sich herumtragen. Hast du auch ne Herrenhandtasche dabei damit dein Schlüssel, Handy, das Messer und ne Rolle Klopapier reinpassen. Denn Klopapier brauchen wir alle ein-zweimal täglich. Also würde ich das auch herumtragen.

Taschenmesser sind erlaubt, wenn Sie nicht automatisch aufklappen

Begehst du Straftaten wird es mit Messer härter bestraft. Bei jeder Polizeikontrolle bekommst du mehr Probleme. Und in viele Sicherheitsbereist darfst dz nicht reim´n

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#10
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10631 Beiträge, 4199x hilfreich)

Zitat (von DumitruKurier):
Welcher normale Mensch muss ein Messer mit sich herumtragen.


Es gibt auch Menschen, die einen Dosenöffner mit sich rumtragen, weil sie sich ausschließlich daraus ernähren....
Der TE hat doch geschrieben, warum er es gerne trägt, bzw. tragen möchte.

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#11
 Von 
Cotton
Status:
Beginner
(97 Beiträge, 39x hilfreich)

Ich schleppe dem ganzen Tag am Schlüsselbund nen Mini-Cuttermesser mit mir rum, weil ich zu doof bin, irgendwelche Tüten und Verpackungen zu öffnen.
Na da soll mir mal einer sagen, das wäre eine Waffe

Nee, Leiber TE: Es wäre super, wenn du, nachdem du Bescheid hast von der Waffenbehörde, uns hier mal ein Update gibst!

Danke.

Signatur:

Schwarzer Humor ist wie Essen. Hat nicht jeder.

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#12
 Von 
User_1235
Status:
Beginner
(66 Beiträge, 13x hilfreich)

Hallo, auf diese Antworten mit dem Hinweis "Welcher normale Mensch schleppt ein Taschenmesser mit sich rum" werde ich mal nicht eingehen.
Ich habe aber eine Antwort von der Waffenbehörde bekommen, wobei auch diese nicht abschließend klärt, ob das Taschenmesser nun als Einhandmesser einzustufen ist, oder nicht.
Hier die Antwort, die ich bekommen habe:

Zitat:
bei Ihrem Taschenmesser der Marke „Columbia Fujunjie Company", bei dem sich die Klinge – soweit ich das anhand der vorgelegten Fotos erkennen kann – nur manuell (d. h. ohne Knopf, Sperrvorrichtung, Federmechanismus o. ä.) herausklappen lässt (Klappmesser), handelt es sich weder um eine Waffe (Hieb- und Stoßwaffe) noch um einen verbotenen tragbaren Gegenstand im Sinne des Waffengesetzes (WaffG), sondern um ein Gebrauchsmesser, dass grundsätzlich keinen waffenrechtlichen Einschränkungen, und somit auch Alterserfordernissen, unterliegt. Grundsätzlich, weil auch ein Taschenmesser als Gebrauchsmesser dann waffenrechtlich relevant ist, wenn es sich dabei um ein sog. Einhandmesser handelt. Dann unterliegt es dem in § 42a Abs. 1 Nr. 3 WaffG geregelten Verbot des Führens (sofern kein berechtigtes Interesse vorliegt, z. B. ein Führen im Zusammenhang mit der Berufsausübung, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck, nicht aber zur Selbstverteidigung). Ein Führen liegt dann vor, wenn man das Messer außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums bei sich trägt, d. h. die tatsächliche Gewalt darüber ausübt, und dieses nicht in einem verschlossenen Behältnis (z. B. Aktenkoffer mit Zahlenschloss) mit sich führt (transportiert). Als Einhandmesser gelten alle Messer, bei denen konstruktive Merkmale vorliegen, die das Bedienen mit einer Hand erlauben, also auch reine Gebrauchsmesser, welche technisch dieses Kriterium erfüllen.

Bei Ihrem Messer kann ich anhand der Fotos nicht eindeutig beurteilen, ob es sich ggf. um ein Einhandmesser handelt. Die Klinge ist mit einer Aussparung versehen. Fraglich ist, ob es eine Öffnungshilfe darstellt und dadurch die Klinge mit normalem Geschick z. B. mit dem Daumen, d. h. mit einer Hand, aus dem Griffstück geschwenkt und festgestellt werden kann. Ist dies der Fall, wäre das Messer als Einhandmesser zu qualifizieren, ansonsten nicht.

Die Maße der Messers oder der Klinge spielen bei der Beurteilung, ob es sich um ein Einhandmesser handelt, waffenrechtlich keine Rolle. Die Klingenlänge ist nur relevant bei feststehenden Messern und bei Springmesser, deren Klinge seitlich aus dem Griff herausspringt.

Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben.

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#13
 Von 
guest-12330.04.2020 12:15:00
Status:
Student
(2415 Beiträge, 604x hilfreich)

Wenn die Bezeichnung Columbia Fujunjie Company stimmt, ist das sehr wohl ein Einhandmesser ... Youtube bringt es ans Licht: https://www.youtube.com/watch?v=Ok8uPysNWEc

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#14
 Von 
User_1235
Status:
Beginner
(66 Beiträge, 13x hilfreich)

Zitat (von guyfromhamburg):
Wenn die Bezeichnung Columbia Fujunjie Company stimmt, ist das sehr wohl ein Einhandmesser ... Youtube bringt es ans Licht: https://www.youtube.com/watch?v=Ok8uPysNWEc

Das Messer in dem Video ist ein völlig anderes, dies ist meins: https://picload.org/folder/rgdaaw.html
Es hat weder hinten eine Feststellfunktion noch diesen "Stab", mit dem man die Klinge mit dem Daumen bewegen kann.

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