Sozialhilfe und 400€ Job

15. Februar 2005 Thema abonnieren
 Von 
Esther Kienzle
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Sozialhilfe und 400€ Job

Hallo,
Ich bekomme 400.-€ Sozialhilfe!
Seit 4 Monaten bin ich auf Arbeitssuche.(lebe allein mit meiner 12 jährigen Tochter)
Meine Miete von 410€ wird ebenfalls von der Sozialhilfe bezahlt.
Nun meine Frage:
Ich habe eine Arbeit auf 400€ Basis in Aussicht.
Zieht mir dann das Sozialamt von den 400€ etwas ab, oder bleibt es mir ganz. Denn wenn es so wäre, daß mir das Sozi.Amt zuviel von dem Geld nimmt dann rendiert es sich doch garnicht zu arbeiten!!
Wer kann mir zu diesem Thema helfen oder einen Tip geben!?
Danke

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1430x hilfreich)

Sehr geehrte Frau Kienzle,

Zum 1. April 2003 ist die Einkommensgrenze bei den unteren Minijobs von 325 auf 400 Euro erhöht worden. In diesem Verdienstbereich fallen für Arbeitnehmer keine Steuern oder Sozialabgaben an (Brutto für Netto). Für den Arbeitnehmer bleibt eine derartige Tätigkeit auch als Nebenbeschäftigung steuer- und sozialversicherungsfrei. Arbeitgeber zahlen eine Pauschale von 25% mit folgender Aufteilung: 12% für Rentenversicherung, 11% für Krankenversicherung und 2% Steuern. Der Arbeitnehmer hat die Möglichkeit, den Pauschalbeitrag des Arbeitgebers von 12% aus eigenen Mitteln aufzustocken und so weitere Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung erwerben. Ab 1.1.2005 wird die Umlage nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz wegen Krankheits- und Kuraufwendungen von bisher 1,2 % auf 0,1 % abgesenkt.

Wird neben einem rentenversicherungspflichtigen Hauptberuf nur eine einzige derart geringfügige Beschäftigung ausgeübt, erfolgt keine Zusammenrechnung mit dem Hauptberuf. Werden jedoch mehrere geringfügige Beschäftigungen ausgeübt und wird dadurch die 400-Euro-Grenze überschritten, erfolgt eine Zusammenrechnung. In diesen Fällen wird auch die Nebenbeschäftigung voll sozialversicherungspflichtig. Ist der Hauptberuf sozialversicherungsfrei (z. B. als Beamter oder Selbstständiger), erfolgt keine Zusammenrechnung der Einnahmen aus diesen Tätigkeiten.


Mit freundlichen Grüßen,

- J. Roenner -


---

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Um die Frage der Anrechnung auf die lfd. Sozialleistung zu beantworten:

Ich gehe davon aus, daß Sie keine "Sozialhilfe" (nach dem SGB XII - bisher u.a. BSHG) beziehen, sondern seit dem 01.01.2005 "Arbeitslosengeld II" (nach dem SGB II) ?!

Vom Arbeitseinkommen ist zunächst das sog. "bereinigte Einkommen" iSd. § 11 SGB II zu ermitteln. So können z.B. Aufwendungen für angemessene Versicherungen (Hausrat, Haftpflicht) abgezogen werden. Weiterhin Steuern und SV-Beiträge, die aber in Ihrem Fall nicht anfallen.

Von diesem bereinigten Einkommen bleibt nach § 30 SGB II bei einem Bruttoeinkommen von bis zu 400,00 €/mtl. ein Betrag von 15% anrechnungsfrei . Mithin 60,00 €.


Denn wenn es so wäre, daß mir das Sozi.Amt zuviel von dem Geld nimmt dann rendiert es sich doch garnicht zu arbeiten!!


Diese Frage stellt sich so nicht. Jeder Hilfeempfänger ist lt. § 2 SGB II verpflichtet alle Möglichkeiten zur Beenigung der Hilfebedürftigkeit auszuschöpfen, unabhängig davon, ob sie sich subjektiv gesehen "rentieren" oder nicht. Für manch einen Hilfeempfänger rentiert es sich schon allein deshalb, nicht mehr tatenlos zuhause zu sitzen, sondern selber für seinen Lebensunterhalt sorgen zu können.

quote:<hr size=1 noshade> § 2 SGB II

Grundsatz des Forderns

(1) Erwerbsfähige Hilfebedürftige und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen müssen alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen. Der erwerbsfähige Hilfebedürftige muss aktiv an allen Maßnahmen zu seiner Eingliederung in Arbeit mitwirken, insbesondere eine Eingliederungsvereinbarung abschließen. Wenn eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in absehbarer Zeit nicht möglich ist, hat der erwerbsfähige Hilfebedürftige eine ihm angebotene zumutbare Arbeitsgelegenheit zu übernehmen.

(2) Erwerbsfähige Hilfebedürftige und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen haben in eigener Verantwortung alle Möglichkeiten zu nutzen, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten. Erwerbsfähige Hilfebedürftige müssen ihre Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensunterhalts für sich und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen einsetzen.
<hr size=1 noshade>


-----------------
"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

-- Editiert von !streetworker! am 15.02.2005 16:46:08

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