Sonnenbaden strafbar?

25. Oktober 2005 Thema abonnieren
 Von 
Andreas17
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Sonnenbaden strafbar?

Im Juni dieses Jahres, an einem besonders heißen Sommertag, legte ich mich, wie so oft, zum Sonnen auf unser Flachdach. Wie immer lag ich nackt, da ich nahtlose Bräune schätze. Das Dach ist im Prinzip nur von 2 gegenüberliegenden Wohnungen zu sehen, wovon die eine Wohnung meines Wissens zu diesem Zeitpunkt nicht bewohnt war und die andere erst seit kurzem. Da der Mieter die merkwürdige Angewohnheit hat, den ganzen Tag am Fenster zu sitzen und rauszustarren, vergewisserte ich mich vorher, dass niemand zu Hause war und legte mich alsdann im Adamskostüm auf meine mitgebrachte Decke. Es musste wohl eine dreiviertel Stunde vergangen sein, ich war in der heißen Sonne zeitweilig eingeschlafen, als mich Schritte weckten: irgendjemand kam die Holztreppe hoch. Und eh ich mich versah, standen zwei Polizeibeamte neben mir, die mich baten, meine Blöße zu bedecken und mir erklärten, es läge eine Anzeige gegen mich vor, da ich exhibitionistische Handlungen in der Öffentlichkeit begangen habe. Mich hätten verschiedene Leute (darunter der Nachbar sowie wahrscheinlich seine Lebensgefährtin und, was die Sache brisant macht, auch die Tochter der Dame) gesehen; ich hätte mich nicht nur gesonnt, sondern auch „an mir herumgespielt“. Da meine Ambitionen nicht unbedingt in Richtung öffentliches Onanieren gehen, dachte ich, bei der kommenden Vernehmung wird sich alles klären. Rund zwei Monate später hatte ich dann auch einen Termin bei der polizeilichen Stelle für Sexualdelikte, wo ich ein längeres Gespräch mit dem Polizeibeamten hatte. Dort wurden mir Bilder vorgelegt, die von der gegenüberliegenden Wohnung von Polizeibeamten gemacht wurden: Auf dem einen Bild sieht man mich liegen und fürwahr kann man, wenn man genau hinschaut, den Genitalbereich erkennen, der allerdings selbst keine Anzeichen von Erregung erkennen lässt. Auf dem zweiten Bild liege ich mit angewinkelten Beinen da, der Genitalbereich ist nicht zu sehen, wohl aber meine Hand, die links auf meinem Becken ruht. Da ich nicht über einen 30 Zentimeter langen Daumen, geschweige denn, über ein ebenso langes Gemächt verfüge, ist auch hier eine Masturbationstätigkeit beim besten Willen nicht zu erkennen. Genau diese Tätigkeit wollen aber meine Nachbarn gesehen haben. Nun ja, mein Nachbar will auch gesehen haben, dass ich mit meiner Freundin Sex direkt am Fenster hatte. Nichts liegt mir ferner, als Sex in der Öffentlichkeit. Ich habe dem Beamten versichert, dass ich mich nur gesonnt und nicht onaniert habe. Ausserdem erklärte ich ihm, dass, wenn ich gewusst hätte, dass die Nachbarn zu Hause wären und eine (wahrscheinlich) minderjährige Tochter hätten, ich mich nicht da oben hingelegt hätte, und dass es mir leid täte, wenn ich ihre sittlichen Gefühle dadurch verletzt haben sollte (schliesslich kommen sie entweder aus der Türkei oder aus einem Land, in dem es bis heute gang und gäbe ist, verschleiert herumzulaufen). Nach der Vernehmung glaubte ich noch an die Rechtsprechung und an Gerechtigkeit, bis vor 3 Tagen ein Strafbefehl als „förmliche Zustellung“ ins Haus kam. Dort klagt mich die Staatsanwaltschaft an:
1. Als Mann andere Personen durch exhibitionistische Handlungen belästigt zu haben und
2. Öffentlich sexuelle Handlungen vorgenommen zu haben und dadurch wissentlich oder absichtlich ein Ärgernis erregt zu haben.

Mir wird des Weiteren vorgeworfen, mich mit der Hand selbst befriedigt zu haben. (Merkwürdig, wo ich doch dem Beamten gesagt habe, dass dem nicht so war. Wird mir ehrenhaftem Bürger nicht geglaubt? Wird meine Aussage angezweifelt oder ignoriert? Warum wurde ich dann überhaupt vernommen?) „Sie wussten und wollten es auch, dass Sie ohne weiteres von dem angrenzenden Wohnhaus aus gesehen werden konnten“, so das Schriftstück weiter. Die Strafe, 20 Tagessätze zu je 20 Euro zzgl. Kosten des Verfahrens, beläuft sich auf 465 Euro.

Da mir ein Anwalt zu teuer ist und ich auch keinen kenne, der sich hier in Flensburg mit solchen Fällen auskennt, frage ich mich, ob ich gegen den Bescheid Einspruch erheben soll. Die Frage ist, was führt so ein Einspruch nach sich? Muss ich vor Gericht erscheinen und dort peinliche Fragen über mich ergehen lassen? Kann ich meinen Nachbarn wegen übler Nachrede und Falschaussage belangen (obwohl ja 3 „Zeugen“ gegen mich stehen)? Hat das überhaupt Sinn? Mein anzeigewütiger Nachbar sitzt momentan von früh bis spät am Fenster und starrt auf die Strasse, bzw. direkt zu uns in die Wohnung; unlängst winkte er sogar meiner Freundin zu, die irritiert durch sein Starren mal zurückstarrte. Kann ich ihn wegen Spannerei anzeigen, oder ist das keine Straftat? Ich fühle mich auf jeden Fall dadurch belästigt.
Hat jemand hier im Forum Erfahrungen mit solchen Sachen? Ich bin für jede Anregung dankbar!

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
f!o
Status:
Schüler
(382 Beiträge, 85x hilfreich)

quote:

1. Als Mann andere Personen durch exhibitionistische Handlungen belästigt zu haben und
2. Öffentlich sexuelle Handlungen vorgenommen zu haben und dadurch wissentlich oder absichtlich ein Ärgernis erregt zu haben.



zu 1) Da Ihnen in diesem Punkt vorgewurfen wird, eine krankhafte, auf sexuellen Lustgewinn gerichtete Neigung ausgelebt zu haben, muss man hier im Zweifen nötigenfalls psychologische Gutachten heranziehen. Ich sehe aber allein schon darin das Problem, dass Beweisfotos von den Polizeibeamten gemacht wurden und es sicherlich nicht richtig ist, sich nackt auf das Dach zu legen ;) Bedenken Sie doch, dass Sie immer damit rechnen müssen, dass Ihre Nachbarn nach Hause gekommen und es sich bei derer - laut Ihrer eigenen Aussage - um eine ganz andere Mentalität handelt. Die sind bestimmt vor Schock fast umgefallen und beim nächsten mal dann doch lieber die Sauna bzw. die Sonnenbank oder dafür vorgesehene FKK-Strände nutzen ;) Aber mal im Ernst, zumindest ist dieser Tatvorwurf nicht völlig abwägig hinsichtlich Ihrer Handlungen und da reicht auch schon das mit freiem Körper genossene Sonnenbad aus.

zu 2) Sollten Sie gegen die Tagessätze Einspruch einlegen, so müsste Ihnen zunächst in einem Strafverfahren nachgewiesen werden, dass Sie öffentlich an sich sexuelle Handlungen vorgenommen haben, so dass man hier durchaus von 'in dubio pro reo' und dem daraus resultierenden Freispruch zu dem Tatvorwurf des zweiten Punktes ausgehen könnte.


Sie müssen Sich zunächst entscheiden, ob Sie lieber die Tagessätze zahlen wollen, oder sich doch lieber vor Gericht zu den Vorwürfen äußern möchten, wo Sie dann eventuell mit unangenehmen Fragen rechnen müssten.

Viel Glück ;)

-- Editiert von f!o am 26.10.2005 11:41:18

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#2
 Von 
Andreas17
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Die Frage ist doch auch, ob es wirklich strafbar ist, sich nackt zu sonnen. Das hatte ja nun wirklich nichts mit sexuellem Verhalten zu tun sondern mit von mir geschätzter nahtloser Bräune. In einer Zeit, wo einen von jedem Zeitungskiosk nacktes Fleisch ins Auge springt und wo man im Fernsehen nächtens auf jedem zweiten Kanal Menschen bei eindeutigen sexuellen Handlungen sehen kann, sollte so etwas doch keinen mehr schockieren, oder sehe ich das falsch?
Was wäre denn, wenn ich den, wie ich meine, nicht gerechtfertigten Strafbefehl einfach bezahlen würde, alleine um mir Anwaltskosten, Zeit und auch eine unschöne Gerichtsverhandlung zu ersparen, gelte ich dann als vorbestraft? Wird sowas ins polizeiliche Führungszeugnis eingetragen? Was hat das für Konsequenzen?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Miad
Status:
Lehrling
(1195 Beiträge, 181x hilfreich)

wenn du noch nicht strafrechtlich in erscheinug getreten bist, kommt die verurteilung nicht ins Führungszeugnis.

Ich würde jemandem in deiner Lage raten den SB zu bezahlen, denn auch wenn man dir nachweisen muss sexuelle handlungen an dir vorgenommen zu haben, so ist dies sehr gut durch die aussage deiner nachbarn, die immerhin zu dritt sind, möglich.

m.

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