Schmerzensgeldanspruch gegenüber eigenmächtigen Politikern

26. August 2018 Thema abonnieren
 Von 
I30R6
Status:
Frischling
(44 Beiträge, 18x hilfreich)
Schmerzensgeldanspruch gegenüber eigenmächtigen Politikern

Hi,

Bundestgesundheitsminister Herman Gröhe (ehemlig) und Jens Spahn (aktuell) missachten ein Urteil des Verwaltungsgerichts, welches bestimmten Personen Zugang zu Suizid Hilfe Medikamenten ermöglichen soll.
Neben all den anderen rechtlichen Fragen und Gedankenspielen die zu dem Thema aufkommmen, frage ich mich gerade ob man gegen die beteiligten Personen nicht Schmerzensgeld einklagen könnte, wenn man zu der Personengruppe gehört die Anspruch auf diese Medikamente gehabt hätten.

Ist vielleicht etwas abstrackt aber man hat beispielsweise aufgrund von Krebs ein Jahr leiden müssen, weil man in dieser Zeit kein Selbsttötungsmedikament bekommen hat auf welches man eigentlich einen Rechtsanspruch hatte. Verantwortlich dafür sind eben die entsprechenden Politiker die über ihre Befungnisse hinaus ein Urteil einfach nicht umsetzen. Wäre Schmerzensgeld da nicht eine plausible rechtliche Forderung oder warum würde das nicht funktionieren?

Das gleiche frage ich mich auch wenn es sich um ein Urteil zu legalisierung von bspw. Marihuana als Schmerzmittel gehandelt hätte, welches von Politikern ingoriert würde. Hätte man als Betroffener für seine Schmerzen nicht einen Rechtsanspruch auf Entschädigung gegenüber den eigenmächtig handelnden Politikern?


Links zum Thema:
https://www.deutschlandfunk.de/streit-um-sterbehilfe-haben-unheilbar-kranke-ein-grundrecht.724.de.html?dram:article_id=426402

https://www.ardmediathek.de/tv/Panorama/Sterbehilfe-Vom-Gericht-erlaubt-vom-Mi/Das-Erste/Video?bcastId=310918&documentId=52832890

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Zuckerberg
Status:
Lehrling
(1909 Beiträge, 1138x hilfreich)

Zitat:
Herman Gröhe (ehemlig) und Jens Spahn (aktuell) missachten ein Urteil des Verwaltungsgerichts
Bei dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtshandelt es sich um ein Feststellungsurteil. Gegen dieses können die Minister nicht verstoßen, weil es keine Ge- oder Verbote ausspricht. Schon gar nicht in Bezug auf Personen (z.B. in Bezug auf Sie), die nicht an dem Urteil beteiligt waren.

Wenn Sie etwas vom Bundesamt für Arzneimittel (erzwingen) wollen, dann müssen Sie dort erst einen Antrag stellen und dann nach Ablehnung oder Nichtberarbeitung Ihres Antrags auf Erlass einer Erlaubnis klagen. Sie brauchen dann also Ihr eigenes Urteil.

Sie können sich nur die Hoffnung machen, dass das BVerwG bei den in dem von Ihnen genannten Urteil geäußerten Rechtsauffassungen bleiben würde, also auch für Sie grundsätzlich die Möglichkeit dem Gesetz (BtMG) entnommen wird, diese Erlaubnis zu erhalten.

Dabei sehe ich aber zwei große Probleme:

1.
Es ist jederzeit denkbar, dass sich diese gesetzliche Lage (BtMG) ändert. Insbesondere in der Partei von den Herren Gröhe und Spahn gibt es großes Interesse an so einer Änderung. Naheliegend ist, dass die entsprechenden Abgeordneten unmittelbar bevor dieses Urteil zu Ihren Gunsten droht einen entsprechenden Antrag in den Bundestag einbringt. Das Gesetz, aus dem das Bundesverwaltungsgericht einen (möglichen) Anspruch auf Erlaubniserteilung abgeleitet hatte, das gibt es dann vielleicht nicht mehr. Dann wäre Ihr Antrag zurecht abgelehnt worden bzw. können Sie die Erlaubnis vor Gericht nicht einklagen. Sie müssten dann versuchen, diesen Anspruch direkt aus dem Grundgesetz abzuleiten. Das könnte schwer werden.

2.
Das Bundesverwaltungsgericht hat den Anspruch auf eine Erlaubnis selbst nach der derzeitigen Rechtslage nur unter sehr engen Bedingungen angenommen. Diese müssten dann bei Ihnen auch wirklich erfüllt sein. Ob das ganz sicher so ist, sei mal dahingestellt.

In den Medien wird gerne berichtet von Anträgen, die sich beim Bundesamt für Arzneimittel staüeln würden und die angeblich nicht bearbeitet werden. Dazu möchte ich drei Dinge sagen:

1.
Wer selber dort keinen Antrag gestellt hat, der kann sich auch nicht beschweren, wenn er keine Genehmigung erhalten hat. Solange niemand einen Antrag stellt, können die Minister auch niemandem seine (vermeintlichen) Rechte verwehren.

2.
Nun sollen dort etwa 100 Anträge vorliegen. Aber wer sagt, dass diese begründet sind? Wie gesagt, hat auch das Bundesverwaltungsgericht sehr enge Voraussetzungen angenommen. Solange diese nicht in den Anträge nachgewiesen werden, lehnt das Bundesamt für Arzneimittel diese Anträge zurecht ab und die Antragsteller haben ganz einfach keine Rechte, die die Minister Ihnen verwehren könnten.

3.
Das Urteil erging im Jahr 2017. Dann sind nach und nach die Anträge eingegangen. Seit dem sind nichtmals 18 Monate vergangen. Das Bundesamt (und die Minister auch) ist aus verfassungsrechtlichen Gründen gehalten, so eine Erlaubnis nur bei äußerster Vorsicht herauszugeben. Und da muss immerhin eine ganze Menge geprüft werden. Die Antragstellerin aus dem Fall vom Bundesverwaltungsgericht hatte ja auch Jahre lang mit Verwandten/Freunden/Ärzten/Psychologen/Seelsorgern gesprochen. Das Bundesamt muss sich einen Überblick über solche Gespräche verschaffen. Insbesondere muss es (nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts) prüfen, ob der Sterbewille endgültig und ernstlich ist und ob diese frei gebildet wurde. Und dann muss das Bundesamt prüfen, ob der Antragsteller wirklich an so einer schlimmen Krankheit leidet. Das dauert vermutlich lange.

Als Betroffener (mit Sterbewunsch) würde ich hier abwarten, bis die ersten Urteil den Klägern recht geben. Dann würd ich mir auch Hoffnungen machen und einen eigenen Antrag stellen.

Solange aber nicht ein Gericht auch in meinem eigenen Fall festgestellt hat, dass das Bundesamt oder der Minister meinen Antrag zu Unrecht abgelehnt oder nicht berarbeitet hat, würde ich nicht an Schmerzensgeld denken. Und wenn ein Gericht mir dann recht gegeben hat, dann bekomme ich meine Genehmigung und werde mich sehr bald selber töten.

Die Frage nach Schmerzensgeld stellt sich doch dann in der Praxis gar nicht wirklich, oder?

Entweder man hat ganz einfach nicht recht, dann gibt es weder Erlaubnis noch Schmerzensgeld. Oder man hat recht, dann gibt es die Erlaubnis (notfalls vom Gericht) und dann braucht man das Schmerzensgeld nicht mehr. In diesem Fall bliebe die Erlaubnis nur aus, wenn man entweder gar keinen Antrag stellt (dann selbstverschuldet) oder aber wenn man nicht vor Gericht gegen das Bundesamt klagt. In letzterem Fall könnte § 839 Absatz 3 BGB dem Schermzensgeld entgegen stehen.

Zitat:
Das gleiche frage ich mich auch wenn es sich um ein Urteil zu legalisierung von bspw. Marihuana als Schmerzmittel gehandelt hätte, welches von Politikern ingoriert würde. Hätte man als Betroffener für seine Schmerzen nicht einen Rechtsanspruch auf Entschädigung gegenüber den eigenmächtig handelnden Politikern?
Den Fall halte ich für rein hypothetisch.

Aber auch hier müssten Sie erstmal klagen und gerichtlich feststellen lassen, dass auch wirklich die "Legalisierung" mir selber gegenüber geboten ist, das Bundesamt und derMinister also rechtswidrig handeln. Wenn ich so ein gerichtliches Urteil hätte, dann würde ich einfach von dem Gericht ein Zwangsgeld festsetzen lassen. Früher oder später wird dieses (also mein) Urteil dann schon umgesetzt, oder es wird ebenhalt ganz schön teuer für den Staat.

Minister, die sich wirklich gegen konkrete Urteile widersetzen, sind also selten. Vor kurzem gab es in den Medien in einem ganz anderen Zusammenhang natürlich wieder einen Minister einer Lnadesregierung, der sich da für besonders schlau hielt. Aber da ging es nicht um die Herren Gröhe oder Spahn. Dass man diesen einen persönlichen Vorwurf machen könnte, sehe ich in diesem Zusammenhang nicht.

Es scheint vielmehr durchaus geboten zu sein, hier gesetzgeberische Reaktionen abzuwarten. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts betraf einen sehr sensiblen Lebenssachverhalt und ist auf einer Gesetzesgrundlage ergangen, bei deren Schaffung der Gesetzgeber solche Fälle wohl nicht wirklich vor Augen hatte.

6x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

Zitat (von Zuckerberg):
In letzterem Fall könnte § 839 Absatz 3 BGB dem Schermzensgeld entgegen stehen.


Und um es noch mal knapp zu unterstreichen: Gegen den Minister persönlich kann man gar nicht auf Schmerzensgeld klagen, sondern das wäre, wenn überhaupt, ein Amtshaftungsfall.

2x Hilfreiche Antwort

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