Rezept, Schweigepflicht

11. August 2017 Thema abonnieren
 Von 
boxxter
Status:
Schüler
(201 Beiträge, 41x hilfreich)
Rezept, Schweigepflicht

Hallo,

folgender Sachverhalt:

Am 31.05.2017 (Ausstellungsdatum) erhält ein Patient durch seinen Arzt ein Rezept für Augentropfen. Da der Patient noch einige nicht verbrauchte Augentropfen zuhause hat, wird dieses Rezept erst am 04.07.2017 (Lt. Kaufbeleg) bei der Apotheke eingelöst bzw das Medikament gekauft (lt. Kaufbeleg).

Am 12.07.2017 erhält der Patient von seiner Schwägerin eine Whatsapp-Nachricht, dass er sich an die Apotheke wegen den Augentropfen wenden soll. Die Verkäuferin in der Apotheke ist die Freundin der Schwägerin. In der Whatsapp stand Name und Telefonnummer der Apotheke.

Die telefonische Nachfrage bei der Apotheke ergab, dass das Rezept seit einem Monat abgelaufen sei und der Patient ein neues Rezept bei seinem Arzt holen soll. Die Apotheke benötigt ein gültiges Rezept zwecks Einreichung bei der Krankenkasse. Anschließend gab der Patient der Verkäuferin am Telefon zu verstehen, er dulde keine Informationen über Dritte bzw. über die Verwandtschaft.

Nun befindet sich ein Brief ohne Absender-Informationen im Briefkasten des Patienten. Der Inhalt des handschritlich geschriebenen Briefes mit Datum vom 03.08.2017. Das Rezept ist nur 28 Tage gütig und kann von der Apotheke nicht mit der Krankenkasse abgerechnet werden. Eine Kopie des Rezeptes liegt bei.

Fragen:
1. Die Informationen von der Apotheke an die Schwägerin und die Whatsapp-Nachricht an den Patienten. Ist dies eine Verletzung der Schweigepflicht?
2. Ist der Patient hierzu verpflichtet, dem (handschriftlich gefassten) Schreiben der Apotheke vom 03.08.2017 nachzukommen und entsprechend ein neues Rezept nachreichen? Es geht hier um ein Rezept in Höhe von 7 Euro.

Mfg boxxter

-- Editier von boxxter am 11.08.2017 15:16

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17 Antworten
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#1
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3087x hilfreich)

1. Ja, das würde ich so sehen. Dritte darüber zu informieren geht gar nicht, auch wenn es sich bei Augentropfen wahrscheinlich um Pillepalle handelt. Es hätte genauso gut ein HIV Medikament sein können... Sowas geht nicht.

2. Das ist ja nur die Rezeptgebühr, das Medikament selber dürfte um einiges teurer sein. Meiner Meinung nach besteht aber eine Pflicht der Apotheke, wenigstens einen Blick auf das Rezept zu werfen und dann festzustellen, dass ist nicht mehr gültig ist. Die haben ein nicht mehr gültiges Rezept eingelöst, also sehe ich das als das Problem der Apotheke an, wenn die Krankenkasse das nicht mehr akzeptiert. Man könnte natürlich, wenn man dort regelmäßige Kunde ist und bleiben möchte, als Goodwill ein neues Rezept ausstellen lassen.

Signatur:

"Valar Morghulis"

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#3
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3087x hilfreich)

Hmmm, echt? Auf dem Rezept steht die Adresse des Kunden....muss man da wirklich hinnehmen, dass statt einer direkten Kontaktaufnahme der Weg über Dritte genommen wird?

Signatur:

"Valar Morghulis"

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Allein die Bitte um Kontaktaufnahme ist nicht zu kritisieren. Kritik ist allenfalls für die Konkretisierung "Augentropfen" denkbar.

Da hieraus aber noch kein Verstoß gegen die Schweigepflicht erkennbar ist, denn allein aus "Augentropfen" lässt sich nichts ableiten, wäre es mir allenfalls einen Hinweis auf zukünftiges Unterlassen wert.
War wohl wegen der Lapalie eine unbedachte Äußerung, die bei einem HIV Medikament (s. Antwort 1) wohl nie gefallen wäre.



Zitat (von fb367463-2):
Das ist ja nur die Rezeptgebühr, das Medikament selber dürfte um einiges teurer sein. Meiner Meinung nach besteht aber eine Pflicht der Apotheke, wenigstens einen Blick auf das Rezept zu werfen und dann festzustellen, dass ist nicht mehr gültig ist.
Das Rezept mit Ausstelldatum 31,05 war an sich noch gültig. Dass es sich um eines der Sonderrezepte gehandelt habe, wird im Text nicht erwähnt. Unabhängig von der Gültigkeit (Berechtigung zum Bezug) hat allein der Versicherte darauf zu achten, dass er das Rezept innerhalb der von seiner GKV akzeptierten Frist (i.d.R. ein Monat) einlöst. Denn nur innerhalb der fristgerechten Einlösung besteht die Erstattungspflicht der Kasse.

Im Verhältnis zum Apotheker bleibt der Einlöser aber Kostenschuldner, sodass der Hinweis auf eine erneute Verschreibung in die richtige Richtung geht.

Zitat (von fb367463-2):
also sehe ich das als das Problem der Apotheke an, wenn die Krankenkasse das nicht mehr akzeptiert.
Der Anspruch des Apot. an den Bezieher wird von der Kostenerstattung der GKV nur insoweit berührt, wie diese die Forderung erfüllt.

Berry

3x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6260 Beiträge, 1498x hilfreich)

Zitat (von boxxter):

folgender Sachverhalt:

Am 31.05.2017 (Ausstellungsdatum) erhält ein Patient durch seinen Arzt ein Rezept für Augentropfen. Da der Patient noch einige nicht verbrauchte Augentropfen zuhause hat, wird dieses Rezept erst am 04.07.2017 (Lt. Kaufbeleg) bei der Apotheke eingelöst bzw das Medikament gekauft (lt. Kaufbeleg).

Bemerkenswert, da "Kassenrezepte" (GKV) maximal einen Monat lang gültig sind. (Privatrezepte 3 Monate)
Zitat:

Am 12.07.2017 erhält der Patient von seiner Schwägerin eine Whatsapp-Nachricht, dass er sich an die Apotheke wegen den Augentropfen wenden soll. Die Verkäuferin in der Apotheke ist die Freundin der Schwägerin. In der Whatsapp stand Name und Telefonnummer der Apotheke.

Die telefonische Nachfrage bei der Apotheke ergab, dass das Rezept seit einem Monat abgelaufen sei und der Patient ein neues Rezept bei seinem Arzt holen soll. Die Apotheke benötigt ein gültiges Rezept zwecks Einreichung bei der Krankenkasse.

Das ist ja nun das Problem der Apotheke - wenn die ein nicht mehr gültiges Rezept einlöst, muss sie das mit der Krankenversicherung klären bzw. mit der Verrechnungsstelle der Apotheken, dem Patienten kann das herzlich wurscht egal sein...
Ein neues Rezept dafür auszustellen wäre auch grenzwertig, denn damit könnte der Patient sich das Medikamten ja gleich noch mal in einer anderen Apotheke holen.
Zitat:

Anschließend gab der Patient der Verkäuferin am Telefon zu verstehen, er dulde keine Informationen über Dritte bzw. über die Verwandtschaft.

Verständlich, und auch rechtlich so ohne Abstriche zwingend so geboten.
Zitat:

Nun befindet sich ein Brief ohne Absender-Informationen im Briefkasten des Patienten. Der Inhalt des handschritlich geschriebenen Briefes mit Datum vom 03.08.2017. Das Rezept ist nur 28 Tage gütig und kann von der Apotheke nicht mit der Krankenkasse abgerechnet werden. Eine Kopie des Rezeptes liegt bei.

Nicht das Problem des Patienten. Die Apotheke hat gepennt, jetzt muss sie die Suppe auslöffeln.
Zitat:

Fragen:
1. Die Informationen von der Apotheke an die Schwägerin und die Whatsapp-Nachricht an den Patienten. Ist dies eine Verletzung der Schweigepflicht?

Vergehen nach §203 StGB , Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe, außerdem ein Verstoß gegen die Berufsordnung für Apotheker.
Zitat:

2. Ist der Patient hierzu verpflichtet, dem (handschriftlich gefassten) Schreiben der Apotheke vom 03.08.2017 nachzukommen und entsprechend ein neues Rezept nachreichen?

Nein. Dafür gibt es keine Rechtsgrundlage. Die Apotheke hätte die Einlösung des Rezeptes verweigern müssen, wenn sie das verpennt, ist es ihr Problem. Der Patient muss nicht wissen, wie lange ein GKV-Rezept gültig ist.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6260 Beiträge, 1498x hilfreich)

Zitat (von Flo Ryan):
Die Schweigepflicht steht hinter höheren Rechtsgütern zurück und dazu gehört auch die Geldforderung für ein letztendlich nicht bezahltes Medikament.

Nein. Absolut nicht.

Zumal hier nicht der Patient der Schuldner ist, sondern die GKV. Der Patient bekommt von der GKV Sachleistungen, er schuldet der Apotheke nur ggf. die Rezeptgebühr. Und die wird die Apotheke wohl kassiert haben.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6260 Beiträge, 1498x hilfreich)

Zitat (von fb367463-2):
Hmmm, echt? Auf dem Rezept steht die Adresse des Kunden....muss man da wirklich hinnehmen, dass statt einer direkten Kontaktaufnahme der Weg über Dritte genommen wird?

Nein. Das ist kompletter Blödsinn, sorry. Die Apotheke hätte sich ohnehin zuerst mal an die GKV wenden müssen.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6260 Beiträge, 1498x hilfreich)

Zitat (von Sir Berry):
Allein die Bitte um Kontaktaufnahme ist nicht zu kritisieren. Kritik ist allenfalls für die Konkretisierung "Augentropfen" denkbar.

Bereits der Umstand, daß der Patient in der Apotheke ein Rezept eingelöst hat, unterliegt der gesetzlichen Schweigepflicht. Die Apothekenmitarbeiter durften keinem Dritten davon Kenntnis geben, sie haben sich nach §203 StGB strafbar gemacht.
Zitat:

Da hieraus aber noch kein Verstoß gegen die Schweigepflicht erkennbar ist, denn allein aus "Augentropfen" lässt sich nichts ableiten, wäre es mir allenfalls einen Hinweis auf zukünftiges Unterlassen wert.

Bereits der Umstand des Kundenverhältnisses unterliegt der Schweigepflicht des Apothekers, so wie auch schon das Arzt-Patientenverhältnis der Schweigepflicht unterliegt. Ein Arzt z.B. darf nicht nur nichts über den Patienten mitteilen, er darf nicht mal Dritten gegenüber offenbaren, daß der Patient bei ihm ein Patient ist. Ebenso darf der Apotheker Dritten nicht mitteilen, wer bei ihm was erworben hat.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

3x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
boxxter
Status:
Schüler
(201 Beiträge, 41x hilfreich)

Danke für die Antworten.

Wie soll sich der Patient nun verhalten, Wie wäre der richtige Weg?

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3087x hilfreich)

Naja - Es hängt davon ab, ob Sie beispielsweise weiterhin bei der Apotheke Kunde sein möchten (bei mir müsste sich meine Apotheke noch einiges mehr leisten, da ich als jahrelanger Stammkunde viele Vorteile habe wie z. B. meine (teils ungewöhnlichen sowie BTM-Medikamente immer an Lager habe und soweit im Rahmen des höchstmöglichen auch Kulanz geübt wird, wenn ich etwas dringend brauche, aber noch nicht zum Doc konnte, etc).

Ich sage das so, weil die Apotheke - wenn Sie (wenn auch völlig berechtigt in meinen Augen) - die juristische Welle machen, nicht gezwungen werden kann, weiterhin mit Ihnen eine Geschäftsbeziehung zu unterhalten (außer in ganz extremen Fällen möglicherweise, wenn Sie KEINERLEI andere Möglichkeit hätten, auch nur irgendwie sonst an Medikamente zu kommen, was heutzutage eigentlich nirgendwo mehr der Fall ist. "Größerer Aufwand" würde hier nicht zählen (Online Apotheken versenden beispielsweise keine BTMs, dafür müssten Sie halt zur nächsten Apotheke trecken..)

Es ist halt die Frage, wie Sie das einordnen. Ich würde auf jeden Fall ein eingehendes Gespräch mit dem Betreiber der Apotheke führen. Sowas muss ausgeschlossen sein. Heute die Augentropfen, morgen die Tripper-Medikamente oder was weiß ich. Wehret den Anfängen ist mein Motto :) . Weitere Maßnahmen würde ICH persönlich nicht ergreifen, aber das müssen Sie entscheiden.

Was der "richtige Weg" ist und was Sie tun sollten können wir Ihnen nicht sagen. Wir können Ihnen nur sagen, was Sie tun könnten... Und da geht's vom Gespräch bis hin zur Beschwerde beim Apothekerverband bis womöglich zur Strafanzeige oder Zivilklage .

Signatur:

"Valar Morghulis"

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
boxxter
Status:
Schüler
(201 Beiträge, 41x hilfreich)

Danke

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
guest-12311.06.2018 09:37:31
Status:
Bachelor
(3685 Beiträge, 1414x hilfreich)

Ich würde wegen der Schweigepflichtverletzung ordentlich auf den Tisch hauen, mehr aber auch nicht.

Und beim Rezept mitwirken, daß das abgerechnet werden kann.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Zitat (von eh1960):
Bereits der Umstand, daß der Patient in der Apotheke ein Rezept eingelöst hat, unterliegt der gesetzlichen Schweigepflicht. Die Apothekenmitarbeiter durften keinem Dritten davon Kenntnis geben, sie haben sich nach §203 StGB strafbar gemacht.


Besser wäre es die Texte richtig zu lesen.

Allein das Käufer/Verkäufer Verhältnis unterliegt nicht der Schweigepflicht. Von einer Info zu einem Rezept steht im Eingangspost nichts, also nichts hinzubasteln, was der TS nicht schreibt.

Der Ursprungstext von boxxter
Zitat (von boxxter):
Am 12.07.2017 erhält der Patient von seiner Schwägerin eine Whatsapp-Nachricht, dass er sich an die Apotheke wegen den Augentropfen wenden soll.


Da Augentropfen in der Apotheke auch rezeptfrei verkauft werden, ist aus obigem Satz alleine kein Verstoß erkennbar.

Berry

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
boxxter
Status:
Schüler
(201 Beiträge, 41x hilfreich)

Hallo Berry,

diese lt. Rezpt genannten Augentropfen sind in der Apotheke nicht rezeptfrei zu erhalten. Also ohne Rezept, keine Augentropfen.

boxxter

-- Editiert von boxxter am 14.08.2017 11:09

0x Hilfreiche Antwort


#16
 Von 
guest-12311.06.2018 09:37:31
Status:
Bachelor
(3685 Beiträge, 1414x hilfreich)

Die Schweigepflicht hängt nicht davon ab, ob ein Medikament verschreibungspflichtig ist.

2x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Osmos
Status:
Lehrling
(1745 Beiträge, 618x hilfreich)

Zitat (von bear):
Die Schweigepflicht hängt nicht davon ab, ob ein Medikament verschreibungspflichtig ist.

Das ist korrekt, es gibt keine Zweiklassen-Schweigepflicht.

Signatur:

Meine persönliche Meinung

1x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
boxxter
Status:
Schüler
(201 Beiträge, 41x hilfreich)

Dann bin ich beruhigt. ;-)

0x Hilfreiche Antwort

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