Als ich heute im Parkhaus war, stand ich kurz vor einem interessanten Problem. Ich fand meine Parkkarte nicht gleich, worauf mich der Herr Kassierer darauf hinwies, daß bei verlorener Parkkarte der volle Tagessatz von 12 Euro zu zahlen sei, steht so auch am Eingang, soweit so so gut. Das Parkhaus öffnet um 7.00 Uhr und ich wollte um 10.00 raus, könnte also max. 3 Std. dringewesen sein. Ist es rechtens dann einfach so den Tagessatz zu verlangen?
Parkhaus, verlorene Parkkarte
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
sicher - du hättest ja auch schon seit gestern da gestanden haben können
lg
Julchen
-----------------
"... und Erstens komt es anders als man(n) Zweitens Drittens denkt "
Oder vielleicht schon drei Wochen, nee, die wissen ganz genau wer da über Nacht drinstand und wer nicht.
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
vielleicht - vielleicht aber auch nicht. Passt du nicht auf deine Karte auf, musst du den ganzen Tag zahlen. Soweit ich weiß, sind Allg. Gesch.Bed. bindend. Es steht draussen dran und mit der Einfahrt in das Parkhaus hast du die Bedingungen akzeptiert.
Nur zum Vergleich: Es gibt z.B. ne Menge Discotheken, die mit Verzehrkarten arbeiten. Draussen hängt ein Schild, dass bei Verlust der Karte pauschal ein Betrag von € 50.-- erhoben wird. Wenn du da um 20:00h reingehst und um 20:15h wieder raus, wirst ja kaum € 50.-- verzehrt haben - oder?! Trotzdem musst du die zahlen, wenn du deine Karte verloren hast.
lg
Julchen
-----------------
"... und Erstens komt es anders als man(n) Zweitens Drittens denkt "
@Julchen
Wenn du da um 20:00h reingehst und um 20:15h wieder raus, wirst ja kaum € 50.-- verzehrt haben - oder?!
ICH SCHON
halbes kilo kaviar und mit ner flasche schampus runtergespült ;-)
mfg
chronoton
dann bist aber mit € 50.-- gut bedient
lg
Julchen
-----------------
"... und Erstens komt es anders als man(n) Zweitens Drittens denkt "
Drum muß man ja auch in Discotheken beim Höchstumsatz erstmal seine Karte bezahlen gehen, sonst kriegt man nix mehr ;o)
P.
-- Editiert von Pumalein am 04.01.2005 12:39:34
Es steht Ihnen frei dem Betreiber einen geringeren Schaden nachzuweisen, wenn Ihnen dies gelingt z.B. durch Werkstattaufenthalt o. ä. - alles andere wäre ebenso ein Verstoß gegen § 307 BGB
.
Auch sind Vertragsstrafen - im Rahmen von AGB untersagt § 309 6. BGB
.
Wenn dem Parkhausnutzer nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale im Rahmen der AGB , sind die AGB insgesamt oder einzelne AGB-Klauseln nicht Vertragsbestandteil geworden oder gemäß den §§ 307
, 308
, 309 BGB
unwirksam, so bleibt der Vertrag insgesamt wirksam (§ 306 Abs.1 BGB
). Anstelle dieser AGB gelten dann die gesetzlichen Bestimmungen (§ 306 Abs.2 BGB
).
Der Parkhausbetreiber müßte dem Nutzer also bei Unwirksamkeit die konkrete Standzeit für seine Forderung nachweisen im Rahmen einer Schadensersatzforderung/-klage.
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
-
3 Antworten
-
23 Antworten
-
3 Antworten
-
1 Antworten