Nach Unfall-Werkstatt beauftragt Anwalt ohne Einwilligung

5. August 2018 Thema abonnieren
 Von 
Sonic2015
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 13x hilfreich)
Nach Unfall-Werkstatt beauftragt Anwalt ohne Einwilligung

Guten Tag,

erhoffe mir einen kompetenten Rat zu folgendem Problemkomplex:

Eine Frau verfügt über 2 Fahrzeuge als Eigentümerin. Somit Erst- und Zweitwagen. Letzterer wird überwiegend von ihrem Lebenspartner benutzt. Nun gab es kürzlich einen Unfall, bei dem der Zweitwagen nachts im parkenden Zustand von einem Dritten beschädigt wurde. Zu diesem Zeitpunkt bafend sich die Eigentümerin auf Geschäftsreise, somit wurde der Schaden am nächsten Morgen vom Lebenspartner entdeckt, der am Fahrzeug eine Mitteilung von der Polizei vorfand, der Unfall wurde vom Verursacher also ordnungsgemäß gemeldet. Als dieser sich Tage später telefonisch meldet und die Schadennummer mitteilt, begibt sich der Lebenspartner (da Eigentümerin immer noch auf Reisen) in eine Markenwerkstatt passend zur Automarke, um die Reparaturkosten schätzen zu lassen. Dortiger Mitarbeiter erklärt, hierfür sei die Hinzuziehung eines Gutachters und eines Anwalts erforderlich. Dem Lebenspartner ist die gängige Handlungsweise bei Unfällen vollkommen fremd, hinterfragt aber den Grund für den zusätzlichen Anwalt. Der Werkstattmitarbeiter gibt an, dass wäre bei ihnen ein gängiger Prozess mit den Worten: "Wir beauftragen immer einen Anwalt, wenn ein Gutachten erstellt werden muss." Lebenspartner geht nach dieser Aussage davon aus, dass der Anwalt Teils des Gutachten ist, evtl. in notarieller Funktion o.ä. Lebenspartner gab zum Gutachten seine mdl. Einverständnis, unterschrieb jedoch keinerlei Aufträge oder sonstige Dokumente. Auch gab er zu erkennen, dass er nur der Lebenspartner der Autobesitzerin ist.

Am Tag des Gutachtens, erstellt in besagter Werkstatt, war kein Anwalt anwesend, dieser Umstand wurde vom LP aber auch nicht hinterfragt.
Einige Zeit später erhält die Eigentümerin, von der Reise zurück, jeweils einen Brief vom Sachverständigen, der das GA durchführte und von einem bis dato völlig unbekannten Anwalt (Herr K).
Der Sachverständige dankte ihr im Anschreiben für die persönliche Beauftragung, dahinter eine Kopie des Gutachtens, halb ausgefüllte Formulare zur Auftragserteilung (mit Datum in der Vergangenheit) und eine Sicherungs-Abtretungserklärung welche sie unterschrieben zurücksenden soll sowie den Hinweis, dass das Original-GA an ihren Anwalt Herrn K. gesandt wurde. Frage: Herr K. wurde von der Geschädigten nicht beauftragt. Wieso wußte der Sachverständige dann von ihm und auf welcher Grundlage versendet er Unterlagen in ihrem Namen an ihn?

Ähnliches Szenario bei der Anwalts-Post:
Herr K. (der mit dieser Post überhaupt erstmalig bei der Geschädigtenseite auftritt) sendet einige Schriftstücke zur Kenntnisnahme und eine Vollmacht zu diesem Fall, die die Eigentümerin unterschreiben und an ihn zusenden soll. Außerdem eine Kopie eines Briefes, mit dem sich Herr K. bereits 10 Tage zuvor via Email an den Versicherer der Gegenseite gewendet hat, samt dem Gutachten und seiner Honorarabrechnung als PDF-Datei. Er verweist dort auf die Vollmacht, die ihm (angeblich) von der Eigentümerin vorliegt und fordert die Gegenseite nach Auflistung zahlreicher (für die Eigentümerin teilweise auch nicht nachvollziehbarer) Kostenpunkte zur sofortigen Überweisung auf sein Konto auf.

Frage: Die Eigentümerin hatte zu keiner Zeit vorgehabt, sich anwaltlich in dieser Sache vertreten zu lassen und ist auch nicht mit einer erzwungenen Fremdbeauftragung in ihrem Namen durch eine Werkstatt einverstanden. Ist dies ohne jede Willenserklärung überhaupt zulässig? Könnte hier evtl. eine zwischen den Beteiligten heimliche Auftragszuschiebung erfolgt sein? Die Eigentümein hätte nämlich bei vorausgesetztem Interesse an einem Anwalt darauf bestanden, sich selbst einen auszusuchen und auch auf ein persönliches Beratungsgespräch zur Transparenz vorab.

Sie ist von diesem Sammelbecken an Eigenmächtigkeit und komplexen Nachteilen für sie überfordert und hegt auch keinerlei Vertrauen mehr zur Werkstatt selbst und dem Gutachter, der übrigens auch selbst an die Versicherung herangehen will, um sich seine Kosten direkt auszahlen zu lassen und möchte jetzt weder ihr Auto in dieser Werkstatt reparieren lassen, noch eine rechtliche Vertretung. Kann sie sich an den Versicherer wenden und ihm mitteilen, dass kein Mandat von ihr an Herrn K. existiert mit dem Hinweis, keine Zahlungen an diesen zu leisten? Ist es möglich, selbst mit dem Versicherer zu verhandeln? Evtl. auf Basis des bereits vorliegenden GA? Besteht nun eine rechtliche Bindung an die bisherige Werkstatt oder kann sie zwecks Reparatur bei einer alternativen vorsprechen?

Bitte verzeiht mir den Roman und vielen Dank für eure Mühe. Viele Grüße Nadine

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19 Antworten
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#1
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Zitat (von Sonic2015):
Kann sie sich an den Versicherer wenden und ihm mitteilen, dass kein Mandat von ihr an Herrn K. existiert mit dem Hinweis, keine Zahlungen an diesen zu leisten? Ist es möglich, selbst mit dem Versicherer zu verhandeln? Evtl. auf Basis des bereits vorliegenden GA?


Ja.

Zitat (von Sonic2015):
Besteht nun eine rechtliche Bindung an die bisherige Werkstatt oder kann sie zwecks Reparatur bei einer alternativen vorsprechen?


Dazu enthält Dein Roman keine Aussage. Aber es ist denkbar, dass der Lebensabschnittsgefährte einen mündlichen Reparaturauftrag erteilt hat. genau so wie er das Gutachten und auch die mandatierung des Anwalts in Auftrag gab.

Zitat (von Sonic2015):
Lebenspartner geht nach dieser Aussage davon aus, dass der Anwalt Teils des Gutachten ist, evtl. in notarieller Funktion o.ä. Lebenspartner gab zum Gutachten seine mdl. Einverständnis, unterschrieb jedoch keinerlei Aufträge oder sonstige Dokumente.


Wovon er ausgeht ist nebensächlich. Bei Unwissenheit wäre es ratsam gewesen, sich a) kundig zu machen und b) mit der Eigentümerin Kontakt aufzunehmen.

Zitat (von Sonic2015):
Auch gab er zu erkennen, dass er nur der Lebenspartner der Autobesitzerin ist.


Sehr starkes Indiz für die Vermutung, dass er in fremden Auftrag handelt. Ich glaube, Du siehst in der Aussage etwas Vorteilhaftes für den LG, ich eher das Gegenteil, da man bei einem Lebensgefährten eher davon ausgehen kann, dass er im Auftrag handelt als bei einem zur Eigentümerin völlig fremden Person.

Berry

3x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Sonic2015
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 13x hilfreich)

Hallo Berry.

Vielen Dank für deine schnelle Antwort. Das ist ja schon teilweise hilfreich. Die Informationen in Verbindung mit dem Lebenspartner sind allerdings nur erklärend erwähnt, da sich meine Freundin (die Eigentümerin) ja zu dieser Zeit nicht in Deutschland befand und als Begründung, warum Unterschriften zu Aufträgen, Vollmachten etc. erst im Nachhinein eingefordert werden. Demnach kann das mit dem mündlichen Beauftragen ja alleinig doch nicht so ganz passen. Das Gutachten sei mal nicht davon betroffen, die Leistung wurde ja erbracht und war auch erwünscht. Die Beauftragung eines "Hausanwalts" wurde allerdings eigenmächtig beschlossen und durchgesetzt. Ein Mandat bei einem Anwalt für jemand anderen abschließen ohne nach dem okay zu fragen und das ohne Informationen zu den Gründen? Eine solche Entscheidung stinkt schon ein bisschen. Zumal keine Info erfolgte um wen es sich dabei überhaupt handelt und dieser jemand selbst sich auch nicht gemeldet hat.

Ein Reparaturauftrag wurde weder mündlich noch schriftlich erteilt. Es war jedoch geplant ursprünglich dort reparieren zu lassen. Der Schaden ist nur leicht und daher verweilt das Auto auch nicht dort.

Du glaubst falsch mit deiner Annahme in meine Richtung. Der LP wurde gefragt ob er der Eigentümer ist, daher die Info. Die Frage ist eher wg des GA gestellt, aber damit hat die E. auch gar kein Problem. Nach Vorteilen hab ich auch gar nicht gefragt.

Rechtliche Bindung an die Werkstatt deswegen, weil sie explizit im GA namentlich und örtlich erwähnt wird.

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120019 Beiträge, 39816x hilfreich)

Zitat (von Sonic2015):
Sie ist von diesem Sammelbecken an Eigenmächtigkeit

Welches Sammelbecken an Eigenmächtigkeiten?

Die einzige "Eigenmächtigkeit" ging hier vom Lebenspartner aus, der sich ohne entsprechende Willenserklärung der Partnerin als Bevollmächtigter ausgab und entsprechende Aufträge rechtswirksam erteilt hat.



Zitat (von Sonic2015):
Die Beauftragung eines "Hausanwalts" wurde allerdings eigenmächtig beschlossen und durchgesetzt.

Wie kommt man denn darauf? Der Schilderung nach hat der Lebenspartner doch das Einverständnis zu Gutachten und Anwalt erteilt.



Zitat (von Sonic2015):
und das ohne Informationen zu den Gründen?

Die Informationen zu den Gründen hat man der Schilderung nach doch erhalten?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Zitat (von Sonic2015):
Ein Reparaturauftrag wurde weder mündlich noch schriftlich erteilt.


Dann ist die Frage nach der rechtlichen Bindung im Eingangsbeitrag eigentlich obsolet.

Zitat (von Sonic2015):
Ein Mandat bei einem Anwalt für jemand anderen abschließen ohne nach dem okay zu fragen und das ohne Informationen zu den Gründen?
Davon ist m.E. nach nicht auszugehen.
Der Eingangstext lässt eher darauf schließen, dass der LP sowohl das Gutachten wie auch die Mandatierung in Auftrag gegeben hat. Ob er das im innenverhältnis zur Eigentümerin durfte, ist eine völlig andere Baustelle.
Aber da es zur Auftragserteilung nichts schriftliches, also belastbares gibt, wird es ggf. auf Streit hinauslaufen.

Die Aussage Gutachen ist ok, hat der LP in Auftrag gegeben die Einschaltung des Anwalts aber nicht, hat für mich ein Geschmäckle.

Zitat (von Sonic2015):
Die Frage ist eher wg des GA gestellt, aber damit hat die E. auch gar kein Problem.

So wie eingangs beschrieben, kommt es nicht unbedingt darauf an, ob die Eigentümerin damit ein Problem hat, denn sie ist vermutlich nie als Vertragspartnerin aufgetreten. Den Auftrag hat der Besitzer (der LP) erteilt. Da Aufträge nicht zwingend der Schriftform bedürfen, kann ein Auftrag auch mündlich erteilt worden sein.

Kurzum: hier ist weder klar, ob der LP selbst als Auftraggeber auftritt, oder ob er im Sinne der Geschäftsführung ohne Autrag (§§ 677 ff BGB ) tätig wurde (wobei die Erwähnung des LP Status für mich dafür spricht), ja selbst der Umfang der Beauftragung ist noch völlig nebulös.

Bei all diesen Imponderabilien ist eine seriöse Einschätzung der rechtlichen Situation nicht möglich.

Käme es zu einem Rechtsstreit wegen der Kosten, hätten Gutachter wie auch Anwalt aber einen Zeugen in Form des Autohausmitarbeiters, der sicherlich nicht ohne Zustimmung des LP für die Weiterungen gesorgt hat.
Alles andere widerspräche der Lebenserfahrung.

Zitat (von Sonic2015):
Nach Vorteilen hab ich auch gar nicht gefragt.
Zu einen ist eine solche Bemerkung recht dreist gegenüber Personen, die Dir eibentlich nur helfen wollen,
zum anderen hilft eine nicht ganz so einseitige Betrachtung möglicherweise auch bei der Würdigung der Gesamtmengenlage.

Berry

3x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120019 Beiträge, 39816x hilfreich)

Zitat (von Sonic2015):
Ist es möglich, selbst mit dem Versicherer zu verhandeln?

Klar.
Nur eine gute Idee ist es nicht.



Zitat (von Sonic2015):
Evtl. auf Basis des bereits vorliegenden GA?

Ja



Zitat (von Sonic2015):
Besteht nun eine rechtliche Bindung an die bisherige Werkstatt oder kann sie zwecks Reparatur bei einer alternativen vorsprechen?

Das kommt darauf an, was genau der Umfang der Beauftragung durch den Lebenspartner war.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Sonic2015
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 13x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von Sonic2015):
Sie ist von diesem Sammelbecken an Eigenmächtigkeit

Welches Sammelbecken an Eigenmächtigkeiten?

Die einzige "Eigenmächtigkeit" ging hier vom Lebenspartner aus, der sich ohne entsprechende Willenserklärung der Partnerin als Bevollmächtigter ausgab und entsprechende Aufträge rechtswirksam erteilt hat.



Zitat (von Sonic2015):
Die Beauftragung eines "Hausanwalts" wurde allerdings eigenmächtig beschlossen und durchgesetzt.

Wie kommt man denn darauf? Der Schilderung nach hat der Lebenspartner doch das Einverständnis zu Gutachten und Anwalt erteilt.



Zitat (von Sonic2015):
und das ohne Informationen zu den Gründen?

Die Informationen zu den Gründen hat man der Schilderung nach doch erhalten?


Äh..Wie Bitte? Als Bevollmächtigter hat sich niemand ausgegeben und es wurde eben kein Auftrag für den Anwalt erteilt. Und wie bereits mehrfach gesagt gab es hierfür eben keine Begründung. Deine Anmerkungen sind im Übrigen ziemlich aggressiv.

2x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120019 Beiträge, 39816x hilfreich)

Zitat (von Sonic2015):
Als Bevollmächtigter hat sich niemand ausgegeben

Das liest sich in der Schilderung aber anders.

Man hat also eindeutig klar gestellt, das man im eignen Namen und auf eigene Rechnung handelt? Die Lebenspartnerin nichts davon weis und dem Vorgehen auch nicht zugestimmt hat?

Das wäre für die Lebenspartnerin bezüglich der Verträge mit Werkstatt, Gutachter und Anwalt natürlich sehr günstig, weil sie dann nicht daran gebunden wäre.



Zitat (von Sonic2015):
es wurde eben kein Auftrag für den Anwalt erteilt.

Doch, hier:
Zitat (von Sonic2015):
Lebenspartner gab zum Gutachten seine mdl. Einverständnis,

Gutachten gibts in der Werkstatt nur mit Anwalt.



Zitat (von Sonic2015):
Und wie bereits mehrfach gesagt gab es hierfür eben keine Begründung.

Doch, hier:
Zitat (von Sonic2015):
"Wir beauftragen immer einen Anwalt, wenn ein Gutachten erstellt werden muss."



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

2x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Sonic2015
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 13x hilfreich)

Zitat (von Sir Berry):
Zitat (von Sonic2015):
Ein Reparaturauftrag wurde weder mündlich noch schriftlich erteilt.


Dann ist die Frage nach der rechtlichen Bindung im Eingangsbeitrag eigentlich obsolet.

Ist sie eben nicht. Wenn man sich bei Eigenverhandlung mit dem Versicherer auf das GA stützt dass sich eben auf diese Werkstatt bezieht, ist meine Nachfrage wohl berechtigt.

Zitat (von Sonic2015):
Ein Mandat bei einem Anwalt für jemand anderen abschließen ohne nach dem okay zu fragen und das ohne Informationen zu den Gründen?
Davon ist m.E. nach nicht auszugehen.
Der Eingangstext lässt eher darauf schließen, dass der LP sowohl das Gutachten wie auch die Mandatierung in Auftrag gegeben hat. Ob er das im innenverhältnis zur Eigentümerin durfte, ist eine völlig andere Baustelle.
Aber da es zur Auftragserteilung nichts schriftliches, also belastbares gibt, wird es ggf. auf Streit hinauslaufen.

Die Aussage Gutachen ist ok, hat der LP in Auftrag gegeben die Einschaltung des Anwalts aber nicht, hat für mich ein Geschmäckle.

Äh ja. Allerdings sind ein Gutachter und ein Anwaltsauftrag getrennt voneinander. Wenn ich ein Gutachten beauftrage, bestell ich nicht gleich einen Anwalt dazu. Danach wurde auch nicht gefragt, es wurde einfach gemacht. Wenn ich Interesse an einer Rechtsvertretung habe, dann entscheide ich dies selbst und habe auch das Recht, mir denjenigen selbst auszuwählen.


Zitat (von Sonic2015):
Die Frage ist eher wg des GA gestellt, aber damit hat die E. auch gar kein Problem.

So wie eingangs beschrieben, kommt es nicht unbedingt darauf an, ob die Eigentümerin damit ein Problem hat, denn sie ist vermutlich nie als Vertragspartnerin aufgetreten. Den Auftrag hat der Besitzer (der LP)

Besitzer? Jemand, der mein Auto hin und wieder nutzt, ist noch lange kein Besitzer.

erteilt. Da Aufträge nicht zwingend der Schriftform bedürfen, kann ein Auftrag auch mündlich erteilt worden sein.

Das spielt gar keine Rolle, denn ihr liegen wenn auch nur im Nachgang die schriftliche Beauftragung zum Gutachten und eine Abtretungserklärung zur Unterschrift vor. Somit ist es sehr wohl wichtig, ob sie damit ein Problem hat oder weniger.

Kurzum: hier ist weder klar, ob der LP selbst als Auftraggeber auftritt, oder ob er im Sinne der Geschäftsführung ohne Autrag (§§ 677 ff BGB ) tätig wurde (wobei die Erwähnung des LP Status für mich dafür spricht), ja selbst der Umfang der Beauftragung ist noch völlig nebulös.

Bei all diesen Imponderabilien ist eine seriöse Einschätzung der rechtlichen Situation nicht möglich.

Käme es zu einem Rechtsstreit wegen der Kosten, hätten Gutachter wie auch Anwalt aber einen Zeugen in Form des Autohausmitarbeiters, der sicherlich nicht ohne Zustimmung des LP für die Weiterungen gesorgt hat.

Genau DAS ist aber der Fall!

Ebenso wie es normal ist, sich als Anwalt ohne Auftrag und Vollmacht an die Gegenseite zu wenden. Jedoch zu behaupten, es liege eine vor.

?? Gerade das Vorgehen des Autohausmitarbeiters wird doch hier beanstandet. Wie kann er in eigener Sache auch noch Zeuge sein??

Zitat (von Sonic2015):
Nach Vorteilen hab ich auch gar nicht gefragt.
Zu einen ist eine solche Bemerkung recht dreist gegenüber Personen, die Dir eibentlich nur helfen wollen,

Finde ich absolut nicht. Und diese Aussage entspricht ja nunmal den Fakten. Deine Ausführungen sind abgehakt bei einigen meiner Fragen und sagen leider gar nichts aus, wo ich mir nähere Erläuterungen gewünscht hätte, auf andere gehst du gar nicht erst ein und an dieser LP-Sache wird sich aber umfangreich festgebissen.
Sehr merkwürdig. Der Ton dabei ist leider auch daneben. Hat dich meine Anfrage hier vllt persönlich beleidigt?

zum anderen hilft eine nicht ganz so einseitige Betrachtung möglicherweise auch bei der Würdigung der Gesamtmengenlage.

Berry

2x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Sonic2015
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 13x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von Sonic2015):
Als Bevollmächtigter hat sich niemand ausgegeben

Das liest sich in der Schilderung aber anders.

Man hat also eindeutig klar gestellt, das man im eignen Namen und auf eigene Rechnung handelt? Die Lebenspartnerin nichts davon weis und dem Vorgehen auch nicht zugestimmt hat?

Das wäre für die Lebenspartnerin bezüglich der Verträge mit Werkstatt, Gutachter und Anwalt natürlich sehr günstig, weil sie dann nicht daran gebunden wäre.



Zitat (von Sonic2015):
es wurde eben kein Auftrag für den Anwalt erteilt.

Doch, hier:
Zitat (von Sonic2015):
Lebenspartner gab zum Gutachten seine mdl. Einverständnis,

Gutachten gibts in der Werkstatt nur mit Anwalt.

Woher entnimmst du bitte diese Aussage?


Zitat (von Sonic2015):
Und wie bereits mehrfach gesagt gab es hierfür eben keine Begründung.

Doch, hier:
Zitat (von Sonic2015):
"Wir beauftragen immer einen Anwalt, wenn ein Gutachten erstellt werden muss."


Das ist keine Begründung. Die Aussage etwas immer zu machen ist wohl kaum eine hinreichende Aussage, die zu einem befriedigenden Warum? führt. Sehr professionell

2x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120019 Beiträge, 39816x hilfreich)

Zitat (von Sonic2015):
Woher entnimmst du bitte diese Aussage?

Der einfachen Anwendung deutscher Sprache (insbesondere in Bezug auf das Wort "immer") und Logik im Verbindung mit der Aussage
Zitat (von Sonic2015):
"Wir beauftragen immer einen Anwalt, wenn ein Gutachten erstellt werden muss."


Beauftragt man dort ein solches Gutachten, ist immer ein Anwalt mit dabei.
Da einem das auch vorher so erklärt wurde, fand das auch Eingang in die vertraglichen Vereinbarungen.



Zitat (von Sonic2015):
Das ist keine Begründung.

Die Aussage "Standardverfahren" ist objektiv eine Begründung. Ob der eine oder andere das nicht so sieht, ist erst mal nicht relevant.



Zitat (von Sonic2015):
Die Aussage etwas immer zu machen ist wohl kaum eine hinreichende Aussage, die zu einem befriedigenden Warum? führt.

Da einen der Angestellte so nicht befriedigen konnte, hat man sich wie genau um weitere Befriedigung bemüht?



Zitat (von Sonic2015):
Sehr professionell

Das stimmt allerdings.
Solche Sachen Fachleuten zu überlassen statt selbst rum zu werkeln, spricht für die Professionalität der Werkstatt.
Kommt leider oft genug vor das Werkstätten und Unfallopfer das selber machen und dann am Ende eine böse Überraschung erleben weil Laien Gegnern wie Versicherungen nicht gewachsen sind..



Zitat (von Sonic2015):
Besitzer? Jemand, der mein Auto hin und wieder nutzt, ist noch lange kein Besitzer.

Stimmt, aber in dem Moment in dem er es nutzt ist er Besitzer und Fahrzeugführer.
Denn Besitzer ist, wer tatsächliche Herrschaft über eine Sache ausübt.
Und als er mit dem Kfz in die Werkstatt begab war "tatsächliche Herrschaft über eine Sache ausüben" erfüllt.



Zitat (von Sonic2015):
Gerade das Vorgehen des Autohausmitarbeiters wird doch hier beanstandet. Wie kann er in eigener Sache auch noch Zeuge sein??

Zum einen weil das Gericht bestimmt wer Zeuge ist, zum anderen weil ein Zeuge nicht automatisch kein Zeuge mehr ist nur weil einer der Streitparteien sein Verhalten nicht passt.

Es steht jedoch der Streitpartei frei, im Verfahren die Glaubwürdigkeit des Zeugen zu erschüttern.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

2x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4154 Beiträge, 893x hilfreich)

Zitat (von Sonic2015):
Am Tag des Gutachtens, erstellt in besagter Werkstatt, war kein Anwalt anwesend, dieser Umstand wurde vom LP aber auch nicht hinterfragt.


Was soll der RA vor Ort wenn das Gutachten erstellt wird?

Zitat (von Sonic2015):
Rechtliche Bindung an die Werkstatt deswegen, weil sie explizit im GA namentlich und örtlich erwähnt wird.


Das hat ganz andere Gründe. In einem Gutachten ist anzugeben, wann und wo das
Fahrzeug besichtigt wurde.

Zitat (von Sonic2015):
nach Auflistung zahlreicher (für die Eigentümerin teilweise auch nicht nachvollziehbarer) Kostenpunkte


Welche Punkte kannst du denn nicht nachvollziehen?

Zitat (von Sonic2015):
Ist es möglich, selbst mit dem Versicherer zu verhandeln? Evtl. auf Basis des bereits vorliegenden GA?


Das kannst du machen, aber du wirst nur sehr schnell feststellen, das es nicht sinnvoll ist.


gruß charly

Signatur:

Gruß Charly

2x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Sonic2015
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 13x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von Sonic2015):
Woher entnimmst du bitte diese Aussage?

Der einfachen Anwendung deutscher Sprache (insbesondere in Bezug auf das Wort "immer") und Logik im Verbindung mit der Aussage
Zitat (von Sonic2015):
"Wir beauftragen immer einen Anwalt, wenn ein Gutachten erstellt werden muss."


Beauftragt man dort ein solches Gutachten, ist immer ein Anwalt mit dabei.
Da einem das auch vorher so erklärt wurde, fand das auch Eingang in die vertraglichen Vereinbarungen.



Zitat (von Sonic2015):
Das ist keine Begründung.

Die Aussage "Standardverfahren" ist objektiv eine Begründung. Ob der eine oder andere das nicht so sieht, ist erst mal nicht relevant.



Zitat (von Sonic2015):
Die Aussage etwas immer zu machen ist wohl kaum eine hinreichende Aussage, die zu einem befriedigenden Warum? führt.

Da einen der Angestellte so nicht befriedigen konnte, hat man sich wie genau um weitere Befriedigung bemüht?



Zitat (von Sonic2015):
Sehr professionell

Das stimmt allerdings.
Solche Sachen Fachleuten zu überlassen statt selbst rum zu werkeln, spricht für die Professionalität der Werkstatt.
Kommt leider oft genug vor das Werkstätten und Unfallopfer das selber machen und dann am Ende eine böse Überraschung erleben weil Laien Gegnern wie Versicherungen nicht gewachsen sind..



Zitat (von Sonic2015):
Besitzer? Jemand, der mein Auto hin und wieder nutzt, ist noch lange kein Besitzer.

Stimmt, aber in dem Moment in dem er es nutzt ist er Besitzer und Fahrzeugführer.
Denn Besitzer ist, wer tatsächliche Herrschaft über eine Sache ausübt.
Und als er mit dem Kfz in die Werkstatt begab war "tatsächliche Herrschaft über eine Sache ausüben" erfüllt.



Zitat (von Sonic2015):
Gerade das Vorgehen des Autohausmitarbeiters wird doch hier beanstandet. Wie kann er in eigener Sache auch noch Zeuge sein??

Zum einen weil das Gericht bestimmt wer Zeuge ist, zum anderen weil ein Zeuge nicht automatisch kein Zeuge mehr ist nur weil einer der Streitparteien sein Verhalten nicht passt.

Es steht jedoch der Streitpartei frei, im Verfahren die Glaubwürdigkeit des Zeugen zu erschüttern.



Was du erzählst, ist vollkommener Blödsinn. Zum einen sind Gutachten in Werkstätten keinesfalls generell mit der Beauftragung von Anwälten verbunden. Dazu habe ich bereits diverse anderslautende Fälle gehört und professionell ist das absolut nicht, denn eben dieser von der Werkstatt selbst erwählte Anwalt handelt rein im Interesse des Autohauses, nicht in dem der Geschädigten. Hier liegt eine gegenseitige Auftragszuschiebung vor, um möglichst hohe Reparaturkosten durchzusetzen. Und zudem eine ziemlich dreiste Form von Anwalts-Alimentation. Darauf deutet auch das bisherige Verhalten hin. Keine Kontaktaufnahme, keine Beratung, Aktionen im fremden Namen ohne Vollmacht.
Sagt der nun neu beauftragte Anwalt, an den der Fall heute morgen übertragen wurde. Das Misstrauen war demnach entgegen deiner Ansicht vollkommen berechtigt.

2x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Sonic2015
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 13x hilfreich)

Zitat (von charlyt4):
Zitat (von Sonic2015):
Am Tag des Gutachtens, erstellt in besagter Werkstatt, war kein Anwalt anwesend, dieser Umstand wurde vom LP aber auch nicht hinterfragt.


Was soll der RA vor Ort wenn das Gutachten erstellt wird?

Zitat (von Sonic2015):
Rechtliche Bindung an die Werkstatt deswegen, weil sie explizit im GA namentlich und örtlich erwähnt wird.


Das hat ganz andere Gründe. In einem Gutachten ist anzugeben, wann und wo das
Fahrzeug besichtigt wurde.

Zitat (von Sonic2015):
nach Auflistung zahlreicher (für die Eigentümerin teilweise auch nicht nachvollziehbarer) Kostenpunkte


Welche Punkte kannst du denn nicht nachvollziehen?

Zitat (von Sonic2015):
Ist es möglich, selbst mit dem Versicherer zu verhandeln? Evtl. auf Basis des bereits vorliegenden GA?


Das kannst du machen, aber du wirst nur sehr schnell feststellen, das es nicht sinnvoll ist.


gruß charly


Hallo Charly.
Danke für die Info.
Dass der RA am besagten Tag nicht da war sollte nur den Gedankengang des Partners erläutern hinsichtlich evtl. Beglaubigung o.ä. Aber disses Missverständniss hatte sich ja aufgeklärt.

Dein Hinweis zur Adressangabe im Guthaben ist sehr hilfreich. Danke dafür.

Zu den Kostenpunkten kann ich selbst nichts sagen. Selbst kenne ich die nicht. Ich bin nur die Freundin der Geschädigten und sie sprach von diversen Pauschalbetrag, die nicht näher erläutert wurden. Aber dies kann ja sicher der neue Anwalt erklären.

Besten Dank und viele grüße Nadine

1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10685 Beiträge, 4205x hilfreich)

Zitat (von Sonic2015):
Hier liegt eine gegenseitige Auftragszuschiebung vor, um möglichst hohe Reparaturkosten durchzusetzen.


Das macht jede Werkstatt und jeder Anwalt so, genauso wie jede Versicherung sich darum bemüht nur einen Bruchteil davon zu bezahlen.

Ich verstehe ehrlich gesagt das Problem nicht, der Partner hat sowohl Gutachten, als auch Anwalt beauftragt und bis grade wäre niemandem dadurch ein Nachteil entstanden.
Gutachter, Anwalt und Werkstatt hätten ihr Geld bekommen und deine Freundin ein repariertes Fahrzeug.....

Zitat (von Sonic2015):
Aber dies kann ja sicher der neue Anwalt erklären.


Ich hoffe deiner Freundin ist bewusst, dass sie bzw. ihr Freund einen der Anwälte nun aus eigener Tasche bezahlen darf, die gegnerische Versicherung muss für mehr als einen Anwalt nämlich nicht einspringen.

1x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16967 Beiträge, 5888x hilfreich)

Wo liegt hier eigentlich das Problem?
Der Fragesteller sollte doch froh sein, dass ein Anwalt beauftragt wurde. Selbst mit den Versicherern zu verhandeln bringt rein gar nichts. Einen Anwalt sollte man in solch einem Fall IMMER hinzuziehen. Die gegnerische Versicherung wird diesen doch sowieso zahlen müssen.
Wo gibt es hier also ein Problem?

Signatur:

Folgende Nutzer werden blockiert, ich kann deren Beiträge nicht lesen: AR377, Xipolis, Jule28

1x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Sonic2015
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 13x hilfreich)

Zitat (von spatenklopper):
Zitat (von Sonic2015):
Hier liegt eine gegenseitige Auftragszuschiebung vor, um möglichst hohe Reparaturkosten durchzusetzen.


Das macht jede Werkstatt und jeder Anwalt so, genauso wie jede Versicherung sich darum bemüht nur einen Bruchteil davon zu bezahlen.

Ich verstehe ehrlich gesagt das Problem nicht, der Partner hat sowohl Gutachten, als auch Anwalt beauftragt und bis grade wäre niemandem dadurch ein Nachteil entstanden.
Gutachter, Anwalt und Werkstatt hätten ihr Geld bekommen und deine Freundin ein repariertes Fahrzeug.....

Ich wiederhole mich sicher zum 7. Mal. Weder Geschädigte noch Ihr Partner haben diesen Anwalt beauftragt. Selbst besagter Anwalt hat das mittlerweile eingeräumt und hat die Sache eingestellt nach Anruf durch den neuen.

Zitat (von Sonic2015):
Aber dies kann ja sicher der neue Anwalt erklären.


Ich hoffe deiner Freundin ist bewusst, dass sie bzw. ihr Freund einen der Anwälte nun aus eigener Tasche bezahlen darf, die gegnerische Versicherung muss für mehr als einen Anwalt nämlich nicht einspringen.


Eben nicht. Siehe oben. Und ich will diesen Punkt auch nicht nochmal durchkauen.

1x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Sonic2015
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 13x hilfreich)

Zitat (von -Laie-):
Wo liegt hier eigentlich das Problem?
Der Fragesteller sollte doch froh sein, dass ein Anwalt beauftragt wurde. Selbst mit den Versicherern zu verhandeln bringt rein gar nichts. Einen Anwalt sollte man in solch einem Fall IMMER hinzuziehen. Die gegnerische Versicherung wird diesen doch sowieso zahlen müssen.
Wo gibt es hier also ein Problem?


Das Problem lag nicht nach einem Anwalt generell sondern im persönlichen recht, sich selbst einen auszuwählen dem man auch vertraut sowie im komplett fehlenden Beratungsgespräch, auf das man keinesfalls verzichten wollte. Transparenz eben. Wie oft denn noch? Und auch zum 5. Mal: Die Sache ist längst vom Tisch. Bitte erst lesen, dann kommentieren.

1x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10685 Beiträge, 4205x hilfreich)

edit

-- Editiert von spatenklopper am 06.08.2018 16:48

1x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120019 Beiträge, 39816x hilfreich)

Zitat (von Sonic2015):
Was du erzählst, ist vollkommener Blödsinn. Zum einen sind Gutachten in Werkstätten keinesfalls generell mit der Beauftragung von Anwälten verbunden.

Das habe ich auch nie behauptet.

Da Du offenbar ernsthafte Probleme mit der Deutschen Sprache hast oder andere Probleme welche Dich am verstehen von geschriebenen hindern, bin ich hier raus.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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