Muss ich Maler Rechnung zahlen??

5. April 2018 Thema abonnieren
 Von 
Anna333
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)
Muss ich Maler Rechnung zahlen??

Hallo,
ein maler hat ohne Angebot oder ähnliches, Malerarbeiten ausgeführt. Ich habe vorab nichts unterschrieben. Alles wurde nur mündlich besprochen. Nun habe ich eine Rechnung bekommen, die viel zu hoch ist. Kann ich den Betrag überweisen, der mündlich besprochen wurde oder sollte ich eine neue Rechnung vorab Anfragen?
Hat er irgendein Recht, die Summe in der viel zu hohen Rechnung von mir einzufordern?

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17 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120055 Beiträge, 39822x hilfreich)

Zitat (von Anna333):
ein maler hat ohne Angebot oder ähnliches, Malerarbeiten ausgeführt.

Zitat (von Anna333):
Alles wurde nur mündlich besprochen.

Finde den Wiederspruch ...



Zitat (von Anna333):
Hat er irgendein Recht, die Summe in der viel zu hohen Rechnung von mir einzufordern?

Unter Umständen ja.
Kommt darauf an was man beweisen kann und wie verbindlich die Absprache war. Wenn das wie üblich nur eine unverbindliche Schätzung war, dann wird schwierig.

Man sollte mal versuchen herauszufinden, ob der geforderte Betrag dem branchenüblichen entspricht.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Anna333
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank.
Der Betrag ist nicht branchenüblich. Außerdem wurden mir arbeiten in Rechnung gestellt die nicht ausgeführt worden und es wurde teilweise unsauber und nicht korrekt gearbeitet. Und er nennt sich Malermeister.

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#3
 Von 
DumitruKurier
Status:
Praktikant
(622 Beiträge, 154x hilfreich)

Das ist wie bei MC Donald, es gilt die Preisliste die an der Wand hängt.
Was der gesagt hat müsste man erst mal beweisen. Daher machen die Menschen ja schriftliche Angebote.

Üblicherweise kann man das ja prüfen. Wird nach Stunden oder qm bezahlt.

Ist die Arbeits nicht korrekt muss man Sie bemängeln und Gelegenheit zur Nachbesserung geben. Klappt das nicht hilft die Handwerkskammer

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Anna333
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank.

Eine Ausbessern hat sogar schon einmal stattgefunden. Nur gibt es noch andere Mängel die auf Grund von günstigen Materialien entstanden sind. Leider gibt der Maler immer nur anderen für Mängel die Schuld. Er macht seines Wissens nichts falsch. Insgesamt hat er auch nur ungefähr 3 stunden in 2 Tagen wirklich gearbeitet. Möchte dafür aber, inkl, Material, eine 4 stellte Summe haben.

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#5
 Von 
smartiie86
Status:
Beginner
(55 Beiträge, 14x hilfreich)

Ich denke, wenn Arbeiten in Rechnung gestellt wurden, die nicht ausgeführt wurden, sollte man schon rechtlich dagegen vorgehen.
Generell ist es immer besser schriftlich festzuhalten was gemacht werden soll.

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#6
 Von 
Anna333
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Da es nichts schriftliches gibt, hoffe ich, dass ich auch nicht rechtlich vorgehen muss. Ich hatte mich auch gewundert, dass ich kein Angebot bekommen habe. Habe dann aber nichts mehr gesagt da ich dachte, er wird schon gut arbeiten und auch wie besprochen, abrechnen. Ich habe ihm eine Summe genannt, die ich zahlen werde. Weiß aber nicht, ob ich diese Summe einfach so überweisen soll oder eine neue Rechnung anfordern soll. Was wäre am besten??

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest-12325.11.2022 10:42:04
Status:
Praktikant
(696 Beiträge, 109x hilfreich)

Warum wollen Sie denn irgendeine ausgedachte Summe überweisen?? An einen Maler, der schlecht gearbeitet hat?? Bemängeln sie die Arbeit und bevor das nicht astrein ist sieht der keinen Pfennig..

Sie können natürlich aber einfach so Geld bezahlen.. dann sind sie das wenigstens schon los

2x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120055 Beiträge, 39822x hilfreich)

Zitat (von Anna333):
Da es nichts schriftliches gibt, hoffe ich, dass ich auch nicht rechtlich vorgehen muss.

Man muss gar nicht rechtlich vorgehen. Nur muss man dann halt mit den Konsequenzen (Zahlung der überhöhten Rechnung) leben. Das kann jeder frei für sich entscheiden.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#9
 Von 
Anna333
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich möchte dieses Kapitel auch einfach nur abschließen. Erneut ausbessern würde leider nichts bringen da der Maler ja angeblich nichts falsch macht und trotzdem ungenügend arbeitet. Wollte nur sichergehen, wenn ich eine Summe überweise, dass der Maler nicht dann doch etwas in der Hand hat, was er nutzen kann, um die gesamte Summe einzufordern.

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#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120055 Beiträge, 39822x hilfreich)

Zitat (von Anna333):
Wollte nur sichergehen, wenn ich eine Summe überweise, dass der Maler nicht dann doch etwas in der Hand hat, was er nutzen kann, um die gesamte Summe einzufordern.

Wenn er sein Geld das er will nicht bekommt, bleiben ihm alle Möglichkeiten die das Rechtssystem bietet (Inkasso, Anwalt, per Gericht einklagen).



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Anna333
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Und das obwohl nichts schriftliches vereinbart wurde? Ich kann genauso gut behaupten, er hat keine arbeiten ausgeführt. Und wenn er klagen sollte, würde er auch recht bekommrn??

-- Editiert von Anna333 am 07.04.2018 11:02

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2376x hilfreich)

Zitat (von Anna333):
Ich kann genauso gut behaupten, er hat keine arbeiten ausgeführt. Und wenn er klagen sollte, würde er auch recht bekommrn??

Behaupten kann man alles, nur dumm wenn es von Gericht aus einen vor Ort Termin gibt, wenn der Handwerker Zeugen aufbringt.
Dan bezahlt man eben die Gerichtskosten mit.
Zitat (von Anna333):
Und das obwohl nichts schriftliches vereinbart wurde? I

Schon mal überlegt, wir haben Vertrags und Formfreiheit.
Oder schließt man beim Kauf der Semmel auch erst einen schriftlichen Kaufvertrag ab?

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Anna333
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Er hat keine Zeugen da er alleine als selbstständiger arbeitet. Ich denke man sollte Malerarbeiten nicht mit den Kauf von Lebensmittel vergleichen. Ich zahle ja beim einkaufen immer gleich die Ware. Malerarbeiten sind eine Dienstleistung mit ( eigentlich ) Angebot und Rechnung. Sollte kein Angebot vorliegen und somit keine schriftliche Zustimmung meinerseits, ist es meines Wissens, schwarz Arbeit. Und bei schwarz Arbeit hat man wohl eher keine rechte etwas einzuklagen. Ich kann mich da aber auch täuschen. Deswegen hatte ich hier nachgefragt.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Mr.Cool
Status:
Richter
(8429 Beiträge, 3449x hilfreich)

Zitat:
Sollte kein Angebot vorliegen und somit keine schriftliche Zustimmung meinerseits, ist es meines Wissens, schwarz Arbeit.
Falsch!
Wenn eine Rechnung mit Steuernr. vorliegt, dann ist es auch ohne Angebot oder schriftl. Auftrag keine Schwarzarbeit und im Falle Schwarzarbeit wird es für beide Seiten ungemütlich. Der Schwarzarbeiter ist darauf aber vielleicht besser vorbereitet!

Signatur:

Vernunft ist wichtiger als Paragraphen

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#15
 Von 
Anna333
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Aber der Maler hat ein angemeldetes Gewerbe und führt mal schnell arbeiten ohne schriftliches Angebot aus. Ich hätte natürlich auf ein Angebot bestehen können aber der Maler wusste sicherlich, dass er diese Arbeiten mal schnell nebenbei erledigen kann und stellt mir dann eine saftige Rechnung. Die Arbeiten sind bereits über 4 Monate her, vor 2 wochen habe ich die Rechnung per sms angefordert da er sich nicht gemeldet hat, bzw. er meinte, ich solle mich bei ihm bzgl. der Rechnung melden.

-- Editiert von Anna333 am 07.04.2018 17:40

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120055 Beiträge, 39822x hilfreich)

Zitat (von Anna333):
Ich hätte natürlich auf ein Angebot bestehen können

Hat man doch bekommen...



Zitat (von Anna333):
Er soll ja sein Geld bekommen, aber nicht fast das doppelte.

Tja, man sollte sich mal entscheinden was man will.

Einmal nicht rechtlich vorgehen und mit der Sache abschließen. Bedeutet Zahlung der Rechung so wie er sie gestellt hat.
Oder das man nur das zahlt was ihm zusteht. Bedeutet rechtlich korrekt vorgehen und eben noch nicht mit der Sache abschließen.

Wasch mich aber mach micht nicht nass, das funktioniert in dem Falle nicht.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Anna333
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich verstehe was sie meinen. Nur werde ich nur das zahlen was ihm zusteht und dann möchte ich damit abschließen und kann nur hoffen, dass der Maler nicht die gesamte Summe einfordert. Immerhin hat es sicherlich einen Grund, warum Handwerker, Angebote vorab erstellen und auch unterschrieben haben möchten. Wegen nichts, könnte man sich diese Arbeit auch sparen.

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