Mahnschreiben von Baumgarten Brandt

10. Januar 2014 Thema abonnieren
 Von 
Obdachloser
Status:
Schüler
(201 Beiträge, 131x hilfreich)
Mahnschreiben von Baumgarten Brandt

Folgendes, wir haben vom Gericht einen Mahnbescheid bekommen. Da der Nachname meines Vaters der gleiche ist landete dieses Schreiben bei uns im Briefkasten. Ich habe es geöffnet. Er selber wohnt jetzt über ein Jahr nicht mehr bei uns. Wir wissen auch nicht wo er im Moment wohnt oder lebt. Frage, was sollen wir tun? Was oder wie sollen wir auf dieses Schreiben antworten?

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-- Editiert von Moderator am 10.01.2014 14:37

-- Thema wurde verschoben am 10.01.2014 14:37

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42 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Obdachloser
Status:
Schüler
(201 Beiträge, 131x hilfreich)

?! ... keiner weiß was zutun ist? ...

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#2
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16164x hilfreich)

Schreib halt an das Mahngericht, dass der Vater nicht mehr bei euch gemeldet ist und unbekannt verzogen ist. Dass die Zustellung damit fehlgeschlagen ist, dass du auch keinerlei Kontakt zu deinem Vater pflegst. Mehr nicht. Schick ggf. die Unterlagen mit zurück, ohne etwas anzukreuzen.
Wichtig: Lass dich nicht zu einer Aussage hinreißen, ob dem Mahnbescheid widersprochen wurde oder nicht. Nicht, dass dann der Rechtspfleger versucht, dir anzudichten, dass du in Vollmacht deines Vaters antworten würdest.

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"Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Sicherheit gibts nur beim Anwalt."

-- Editiert mepeisen am 12.01.2014 12:24

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#3
 Von 
Obdachloser
Status:
Schüler
(201 Beiträge, 131x hilfreich)

Und das reicht? Man muss ja in zwei Wochen antworten.

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#4
 Von 
TheCat
Status:
Lehrling
(1031 Beiträge, 755x hilfreich)

quote:
Und das reicht? Man muss ja in zwei Wochen antworten.


Die zwei Wochen beziehen sich auf eine ordentliche Zustellung. Wenn dein Vater nicht mehr bei euch gemeldet ist, kann man bei euch auch keine ordentliche Zustellung bewirken, sodaß noch gar keine Fristen für deinen Vater loslaufen (für dich sind Fristen sowieso egal, weil du ja keine Partei in der Sache bist).

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#5
 Von 
Obdachloser
Status:
Schüler
(201 Beiträge, 131x hilfreich)

Ja ich verstehe aber ich möchte dem Mahngericht Bescheid geben. Nicht das die bald klingeln ....

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#6
 Von 
Obdachloser
Status:
Schüler
(201 Beiträge, 131x hilfreich)

Habe dies jetzt per Post geschickt:


Amtsgericht Hünfeld
Mahnabteilung

36084 Hünfeld





Mahnschreiben vom 3. Januar 2014
Schriftliche Rückmeldung



Sehr geehrte Damen und Herren,

die von Ihnen angeschriebene Person, XY ist nicht unter dieser Adresse bei uns angemeldet.

Soweit einstimmig ist nur der Familienname XY. Es handelt sich hierbei um einen Familienmitglied der seit längerer Zeit ausgezogen ist und zu dem wir auch kein Kontakt pflegen. Sprich der momentane Wohnort oder Adresse wie Telefonnummern sind uns leider nicht bekannt.





Mit freundlichsten Grüßen

Familie XY


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#7
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16164x hilfreich)

Reicht völlig aus. Das Aktenzeichen des Gerichts noch dazu, dann ist soweit alles in Ordnung. Der Zustellversuch ist fehlgeschlagen und der Gläubiger wird sich darum bemühen müssen die neue Adresse rauszufinden.

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"Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Sicherheit gibts nur beim Anwalt."

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#8
 Von 
Obdachloser
Status:
Schüler
(201 Beiträge, 131x hilfreich)

Ja, okey. Hoffentlich stehen die nicht bald vor der Tür. Zwangsvollstreckung oder so ... Danke für Eure Beiträge.

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#9
 Von 
Obdachloser
Status:
Schüler
(201 Beiträge, 131x hilfreich)

Liebe Freunde des Forums, das Jahr fängt dort an wo es aufgehört hat.
Habe heute einen großen Umschlag mit vielen Unterlagen / Dokumenten.
Bis heute ist mir nicht bewusst oder bekannt um was es genau geht. Ich soll im Jahre 2010 ein Spiel runtergeladen haben. Nun haben wir es 2015 und eine gewisse Rechtsanwälte wollen Geld haben. Für etwas was ich selber niemals gemacht habe. Was steht mir nun bevor, ich weiß nicht was ich machen soll ...







-- Editiert Obdachloser am 03.02.2015 15:19

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#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119358 Beiträge, 39714x hilfreich)

Ohne den Inhalt zu kennen, kann man nichts dazu sagen.

Aufgrund der langen Zeit könnte aber Verjährung in Betracht kommen.





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

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#11
 Von 
Obdachloser
Status:
Schüler
(201 Beiträge, 131x hilfreich)

Ein Teil der Angelegenheit kann man (s. Bilder) entnehmen.


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#12
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119358 Beiträge, 39714x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Ein Teil der Angelegenheit kann man (s. Bilder) entnehmen. <hr size=1 noshade>

Nö, kann man nicht, dazu müsste man sie lesen können.

Schau mal nach, ob Du versehentlich den Link zu den Tumbnails statt zu den Bildern gepostet hast.





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

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#13
 Von 
Obdachloser
Status:
Schüler
(201 Beiträge, 131x hilfreich)

Nicht optimal aber man kann es jetzt lesen, oder?







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-- Editiert Obdachloser am 03.02.2015 16:04

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#14
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119358 Beiträge, 39714x hilfreich)

Ich würde sagen, das kann man für den Fall der Verteidigung eigentlich nur zum Anwalt raten kann, damit Waffengleicheit herrscht.


Als erstes sollte man eventuell mal die Anspruchsbegründung hier posten.
Dann könnte man darüber diskutieren, ob
A) Verteidigung
B) teilweise Anerkennung
C) volle Anerkennung
sinnvoll wäre.





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

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#15
 Von 
Obdachloser
Status:
Schüler
(201 Beiträge, 131x hilfreich)

Es geht um Urheberrecht Verletzung aus dem Jahr 2010. Wir / Ich hätte das Film Namens; Heroes of War – Assembly (2007) mit einer Tauschbörse z.B. eMule, auf unser / mein Rechner drauf geladen.

Was sind jetzt die nächsten Schritte? Anwalt? Schriftliche Stellungnahme?









-- Editiert Obdachloser am 03.02.2015 22:47

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#16
 Von 
NinaONina
Status:
Lehrling
(1504 Beiträge, 1225x hilfreich)

Interessant wären die noch fehlenden Seiten. Denn in der Regel (!) klagen Abmahner bei Urheberrechtsverletzungen nicht. Wurde vielleicht eine unglücklich formulierte Unterlassungserklärung abgegeben?

Wenn die Abmahnung und die Abgabe der UE in 2010 waren, kann der Anspruch verjährt sein (grundsätzlich: Ansprüche aus 2010 verjähren zum 31.12.2013). Ob ausnahmsweise die Verjährung lange genug gehemmt/unterbrochen war, daß eine im Januar 2015 eingereichte Klage noch rechtzeitig ist, müßte ein Anwalt prüfen.

-- Editiert NinaONina am 04.02.2015 11:17

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#17
 Von 
Obdachloser
Status:
Schüler
(201 Beiträge, 131x hilfreich)

Die nächsten Zettel sind Anklageauflistung, mit angeblichen Beweisen das ich es gewesen sein soll.

Amtsgericht Bielefeld: "Sie sind aufgefordert, dem Gericht innerhalb von einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung dieses Schrieben mitzuteilen, ob Sie sich gegen die Klage verteidigen wollen. Wenn Sie sich verteidigen wollen, müssen Sie außerdem innerhalb einer Frist von weiteren zwei Wichen auf die Anspruchsbegründung schriftlich erwidern. Diese weitere Frist läuft also vier Wichen nach Zustellung dieses Schreibens ab."

Eine Unterlassungserklärung wurde nie unterschrieben. Auf jeder Seite gab es hierzu Warnungen, dass man diesen berühmten Zettel nicht unterschrieben soll.

Das erste Schreiben von Baumgartner Brand Schrieben ist aus August 2010.
Jetzt haben wir es Februar 2015. Abgesehen von allem können die doch von mir nicht erwarten für etwas zuzahlen was ich nicht gemacht habe. Komisch ist das alles schon. Die müssten doch wissen das bei dem Fall nichts zukriegen ist.

Fassen wir zusammen. Das Amtsgericht Bielefeld will eine Stellungnahme von mir. Ob ich es zugebe oder nicht, ob ich mich verteidigen will oder nicht. Demnach wird das Gericht entscheiden.

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#18
 Von 
NinaONina
Status:
Lehrling
(1504 Beiträge, 1225x hilfreich)

quote:
Abgesehen von allem können die doch von mir nicht erwarten für etwas zuzahlen was ich nicht gemacht habe.


Mitstörerhaftung.

quote:
Die müssten doch wissen das bei dem Fall nichts zukriegen ist.


Weiß man nicht.

quote:
Das Amtsgericht Bielefeld will eine Stellungnahme von mir.


Eine Klageerwiderung. Wenn man nicht weiß, was da rein gehört, sollte man das einen Anwalt machen lassen. Als Laie kann man auch einen klaren Fall verbocken, vielleicht spekuliert die Gegenseite darauf. Du weißt ja nicht mal, wie du dich auf Verjährung berufen kannst.

quote:
Eine Unterlassungserklärung wurde nie unterschrieben.


Dann hast du echt Glück gehabt. Nichtabgabe einer UE ist meist ein Slam Dunk für die Gegenseite, weil dann eine einstweilige Verfügung meist fix durchgeht - mit horrendem Streitwert. (Dafür wäre es jetzt natürlich zu spät.)

quote:
Auf jeder Seite gab es hierzu Warnungen, dass man diesen berühmten Zettel nicht unterschrieben soll.


Aber ggfs. eine modifizierte UE abgeben.

Egal, hier kann man dir nicht weiter helfen, ab zum Anwalt!

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0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119358 Beiträge, 39714x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Egal, hier kann man dir nicht weiter helfen, ab zum Anwalt! <hr size=1 noshade>

Dürfte hier das Beste sein.



Fraglich, ob die Klage überhaupt gegen ihn geht oder gegen den Vater.
Oder ob die Klage auf dem Mahnbescheid gegen den Vater fußt und der Anwalt jetzt einfach nur den Namen angepasst hat.

Könnte er sich hier nicht sowieso auf Verjährung berufen?





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Obdachloser
Status:
Schüler
(201 Beiträge, 131x hilfreich)

Danke für eure Beiträge. Das alles fing letztes Jahr mit einem Mahnschreiben vom Gericht an. Davor kam kein Brief oder Abmahnung von Baumgartner Brandt. Ich selber kann nicht nachvollziehen weshalb die etwas von 2010 entschädigt haben wollen. Übrigens haben Sie meinen Vater auffinden können. Der hat sich auch nun wieder bei uns gemeldet. Ich denke das der Weg zum Rechtsanwalt der Beste sein wird.

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0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Obdachloser
Status:
Schüler
(201 Beiträge, 131x hilfreich)
0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119358 Beiträge, 39714x hilfreich)

Dann kann man Verjährung vergessen.





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
Obdachloser
Status:
Schüler
(201 Beiträge, 131x hilfreich)

Wieso? Laut Unterlagen ist das erste Schreiben von 2010 wo die einen Schadenersatz auffordern ... Nun ist es schon 2015. Also mal ehrlich wenn ich was will dann halte ich mich ran und komme nicht 5 Jahre Später mit Klagen und Mahnschreiben vom Gericht ... abgesehen von allem wer sagt das wir es waren. Kann auch der Nachbar gewesen sein ...

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0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5048 Beiträge, 1959x hilfreich)

Ich würde mich hier nicht verunsichern lassen und auf jeden Fall die Einrede auf Verjährung erheben.

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#25
 Von 
Obdachloser
Status:
Schüler
(201 Beiträge, 131x hilfreich)

Ja steht auch so überall im Internet. Wenn ich als Richter entscheiden müsste würde ich auf die Zahlen achten.

Der Fall ist aus Jahr 2010.

Der Beschuldigt Wohnt nicht mehr in der Wohnung, abgesehen das man ihn (mein Vater) wieder gefunden hat, gehört der Anschluss jetzt uns und läuft unter meinen Namen.

Und wer sagt das wir es waren? Kann auch jeder andere gewesen sein, im Internet steht oft das die IP Adressen sogar verwechselt werden.

Was ich aber nicht wirklich nachvollziehen kann und verstehe ist wie die andere Daten oder die Leitung überprüfen können? Es gibt Unternehmen die das tun oder gibt die Deutsche Telekom diese Daten raus?

Und zuletzt, man möge mal den Namen Baumgarten Brandt bei Google eingeben. Die meisten Treffen sind wohl hierzu eindeutig.



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0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
NinaONina
Status:
Lehrling
(1504 Beiträge, 1225x hilfreich)

quote:
wer sagt das wir es waren


Mitstörerhaftung (zum x-ten mal...).

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0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
Obdachloser
Status:
Schüler
(201 Beiträge, 131x hilfreich)

Jaaaaa, bleib locker ...

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0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16455 Beiträge, 9279x hilfreich)


Letztendlich wird es hier darauf ankommen, ob die 3-jährige Verjährungsfrist gilt, oder die 10-jährige.

Das wurde im alten Beitragsbaum schon diskutiert.
http://www.123recht.net/Amtsgericht-Huenfeld-__f477853__p2.html

Ich weise ausdrücklich auf meinen letzten Beitrag dort hin.
Kurzfassung: Das LG Düsseldorf (12 O 405/11 ) bejaht die 10-jährige Frist und greift dabei ein Urteil des BGH vom 27. Oktober 2011 (I ZR 175/10 ) auf, wo - allerdings in etwas anderem Zusammenhang - auch von einer 10-jährigen Frist bei Urheberrechtsverstößen ausgegangen wird (Rn. 37-41).
Das AG Bielefeld hat in der Tauschbörsenproblematik in der Vergangeheit aber zur 3-jährigen Frist tendiert.

By the way:
Blöd, dass es jetzt zwei Beitragsbäume zum gleichen Fall gibt.
@Moderation
Kann man das zusammenfügen?



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"
Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB ."

0x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
Obdachloser
Status:
Schüler
(201 Beiträge, 131x hilfreich)

Alsooooo war heute bei einem IT Rechtsanwalt, werden diese Angelegenheit außer Gerichtlich versuchen zu klären. Laut Aussage von meinem Anwalt wäre alles andere viel teurer, Zeugen + Gebühren & Gericht. Man könnte es jetzt hinziehen, aber ehrlich gesagt habe ich kein BOCK und ZEIT dafür. Sprich werde wohl eine Summe um die 300 - 600€ zahlen und dann ist das Thema gegessen. Der Schadensersatz liegt bei 995€ die Baumgarten Brandt haben möchte. Schon komisch wie leicht man in Deutschland Geld machen kann ...

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0x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16455 Beiträge, 9279x hilfreich)


Dir ist aber schon bekannt, dass Anwälte mehr an einem Fall verdienen, wenn es zu einer außergerichtlichen Lösung kommt?

Der Gesetzgeber hatte die (an und für sich gute) Idee, die chronisch überlastete Justiz dadurch zu entlasten, in dem man einen Anreiz für außergerichtliche Lösungen schafft. Wenn Anwälte also einen Fall außergerichtlich klären, dann dürfen sie gegenüber dem Mandanten eine zusätzliche "Einigungsgebühr" abrechnen - quasi als Belohnung für den Anwalt, dass er die Justiz entlastet hat.



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"
Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB ."

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