Hallo zusammen! Ich habe mal folgende grundsätzliche Frage zum Ablauf meines aktuellen Streitfalls:
Mein Ex-Vermieter hatte mir nach Auszug Rechnungen zwecks Renovierung und Säuberung gestellt. Nach meinen Recherchen, Beratungen beim Mieterschutzbund und Anwalt bin ich sehr sicher, dass die Foredrungen unberechtigt sind. Daher hab ich widersprochen. Nach einiger Zeit erhielt ich dann einen Mahnbescheid. Auch diesem habe ich fristgerecht widersprochen. Das war Anfang Nov. 09.
Seitdem ist nix weiter passiert. Wie ist hier der weitere zeitliche Ablauf? Falls der Vermieter gerichtlichen Streitfall will, bis wann muss er das tun? Kann ich nach einer gewissen Zeit annehmen, dass er "aufgegeben" hat?
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Mahnbescheid - Wie ist hier der weitere zeitliche Ablauf?
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Hallo,
ich hatte auch einen Fall mit einem Mahnbescheid, aber in einer ganz anderen Angelegenheit. Nachdem ich dem Mahnbescheid widersprochen habe, erhielt ich vom Landesgericht eine Nachricht, dass mein Gegner Vorbereitungen für eine Klage eingereicht hatte. Das Verfahren erhielt ein AkZ und die tatsächliche Klageeinreichung war jederzeit möglich. Nach 3 Jahren (!) wurde dann tatsächlich Klage eingereicht. Das die Klage seitens des Gerichts dann nach der Verhandlung kostenpflichtig abgewiesen wurde, war bei mir so, in Ihrem Fall könnte es auch anders ausgehen.
Ich hoffe mein Beitrag nutzt Ihnen was, bin mir aber nicht sicher.
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Nach dem Widerspruch wird dem Antragsteller der Zeitpunkt des Widerspruchs bekanntgegeben und das Verfahren auf Antrag einer Partei an das Gericht abgegeben, das nunmehr für das streitige Verfahren (Erkenntnisverfaren)zuständig ist. Das Gericht fordert den Antragsteller des Mahnverfahrens auf, seinen Anspruch binnen 2 Wochen zu begründen. Tut er das nicht, wird Termin zur mündlichen Verhandlung nur auf Antgrag des Antragsgegners bestimmt..
Ansonsten tritt das Ruhen des Verfahrens ein.
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Und wird mir mitgeteilt, ob der Antragsteller (mein ex-Vermieter) seinen Anspruch begründet? Da mein Widerspruch ja nun etwa 2 Monate zurückliegt, ist der Zeitraum sicher verstrichen.
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Das Gericht kann Ihnen auf die erfolgte Anspruchsbegründung eine mit ihrer Zustellung beginnenden Frist zur Erwiderung setzen oder einen Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmen.
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Das Gericht teilt dem Antragsteller mit, dass Widerspruch eingelegt wurde und der Antragsteller muss daraufhin die weiteren Gerichtskosten einzahlen. Die Sache wird nach Einzahlung der weiteren Gerichtskosten an das zuständige Gericht abgegeben und das Gericht fordert dann den Antragsteller dazu auf, seinen Anspruch innerhalb von 2 Wochen zu begründen.
Zahlt er die Kosten nicht, ruht das Verfahren, der Gläubiger kann das Verfahren innerhalb von einem Jahr fortführen, danach kann das Gericht die Fortführung nach Anhörung verweigern.
Versäumt der Gläubiger die vom Gericht gesetzte 14-Tagefrist, bekommt einen Termin zur mündlichen Verhandlung mit neuer Frist für die Anspruchsbegründung, der Termin bekommen Gläubiger und Schuldner mitgeteilt.
weitere Punkte:
- der Übergang vom zentralen Mahngericht zum zuständigen Gericht kann schon mal 2-4 Monate dauern
- die Verjährung ist um 6 Monate seit Widerspruch gehemmt.
- unabhängig vom Mahnverfahren kann dich der Gläubiger jederzeit sowieso seperat verklagen
- bei einem Verfahren muss man darauf achten, ob man die Einrede der Verjährung einbringen kann
PS: der Vermieter muss wirksame Klauseln zu Schönheitsreparaturen, Enrenovierung vertraglich geregelt haben und vor der Selbstvornahme den Mieter wirksam in Verzug gesetzt haben.
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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung dar !"
quote:
der Gläubiger kann das Verfahren innerhalb von einem Jahr fortführen, danach kann das Gericht die Fortführung nach Anhörung verweigern.
Wo steht das?
quote:
der Übergang vom zentralen Mahngericht zum zuständigen Gericht kann schon mal 2-4 Monate dauern
Die Abgabe erfolgt normalerweise innerhalb weniger Tage.
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Das Verfahren ruht m.E. bis zur Verjährung. Diese wird nach § 204 II 2 BGB
auf die Dauer von 6 Monaten beginnend mit der letzten Verfahrenshandlung - nicht Widerspruch!! - gehemmt
Zum Ablauf des Verfahrens ist noch zu sagen, daß das Gericht nach Eingang der Anspruchsbegründung wie im Klageverfahren handelt. Wenn es erforderlich ist kann es die Verfahrensweise bestimmen und Anordungen treffen; vgl. §§ 272ff ZPO
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>Versäumt der Gläubiger die vom Gericht gesetzte 14-Tagefrist, bekommt einen Termin zur mündlichen Verhandlung mit neuer Frist für die Anspruchsbegründung, der Termin bekommen Gläubiger und Schuldner mitgeteilt.
@Harry_van_Sell
§ 697 Abs.3 ZPO
:
Geht die Anspruchsbegründung nicht rechtzeitig ein, so wird bis zu ihrem Eingang Termin zur mündlichen Verhandlung nur auf Antrag des Antragsgegners bestimmt. Mit der Terminsbestimmung setzt der Vorsitzende dem Antragsteller eine Frist zur Begründung des Anspruchs; § 296 Abs. 1, 4 gilt entsprechend.
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