Kostgeld

10. Mai 2005 Thema abonnieren
 Von 
Nettchen_26
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 0x hilfreich)
Kostgeld

Wer kann helfen??

Wieviel Kostgeld muß ein 18 jähriges Mädchen zuhause abgeben. Sie bekommt 192,00€ BAFÖG im Monat.

Würde mich über baldige Infos freuen!!

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19 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47610 Beiträge, 16828x hilfreich)

Das kommt darauf an, was die Eltern alles zahlen.

Wenn die Eltern den kompletten Unterhalt (Unterkunft, Verpflegung, Kleidung usw.)bezahlen, dann dürfen die Eltern verlangen, dass sie alles abgibt.

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#2
 Von 
yeti
Status:
Praktikant
(657 Beiträge, 81x hilfreich)

Von "müssen" kann bei einer finanziellen Beteilugung keine Rede sein.

Eine Rechtspflicht zur finanziellen Beteiligung gibt es nicht.

Es besteht lediglich eine Pflicht des Kindes im gemeinsamen Haushalt mitzuarbeiten.

Vgl. §§ 1618a , 1619 BGB



-----------------
"AND JUSTICE FOR MOST"

-- Editiert von yeti am 10.05.2005 14:25:46

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#3
 Von 
alida
Status:
Student
(2695 Beiträge, 637x hilfreich)

Das sehe ich etwas anders:

BGB § 1602 Bedürftigkeit

(1) Unterhaltsberechtigt ist nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.

(2) Ein minderjähriges unverheiratetes Kind kann von seinen Eltern, auch wenn es Vermögen hat, die Gewährung des Unterhalts insoweit verlangen, als die Einkünfte seines Vermögens und der Ertrag seiner Arbeit zum Unterhalt nicht ausreichen.


BAföG ist dem 'Ertrag' aus Arbeit gleichzusetzen. In dieser Höhe hat das Kind keinen Unterhaltsanspruch mehr. Da es aber Unterhalt in Form von Kost und Logis erhält, muss es sich an diesen Kosten beteiligen.

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#4
 Von 
Bernhard Diener
Status:
Praktikant
(774 Beiträge, 201x hilfreich)

Das "Einkommen" aus dem Bafög übersteigt aber den Unterhaltsanspruch nicht...

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#5
 Von 
yeti
Status:
Praktikant
(657 Beiträge, 81x hilfreich)

@alida:

"In dieser Höhe hat das Kind keinen Unterhaltsanspruch mehr. Da es aber Unterhalt in Form von Kost und Logis erhält, muss es sich an diesen Kosten beteiligen."

Ist da nicht ein Widerspruch ?

Trotz eines (nach Berücksichtigung des BaFÖG bei der Bedürftigkeitsprüfung) Unterhaltsanspruchs gegen die Eltern soll das Kind an die Eltern zahlen ???

Vgl. § 1620 BGB : Es geht dort nur um freiwillige Leistungen.

Wenn das Kind ein sehr hohes Einkommen hätte und die Eltern "bedürftig" wären, kommt grundsätzlich auch ein Unterhaltsanspruch der Eltern gegen das Kind in Betracht.

Aber nicht bei 192,- € BaFÖG !

Gruß

-----------------
"AND JUSTICE FOR MOST"

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47610 Beiträge, 16828x hilfreich)

Das Kind hat einen Unterhaltsanspruch gegen die Eltern. Dieser Unterhaltsanspruch wird um das eigene Einkommen des Kindes gekürzt.

Die Eltern können ihren Unterhalt in Form von Naturalien (Kost, Logis, Kleidung usw.) leisten. Der Umfang dieser Leistungen, zu denen sie nicht verpflichtet sind, können sie sich natürlich vom Kind bezahlen lassen oder alternativ verweigern.

Rein praktisch führt das dazu, dass das Kind die gesamten Einnahmen abgeben muss, wenn es eine Rundum-Sorglos-Versorgung durch die Eltern erhält.

Das Abgeben der Einnahmen an die Eltern ist daher keine Unterhaltsleistung an die Eltern. Das Kind bezahlt in diesem Fall für Leistungen, die es von den Eltern ohne rechtliche Verpflichtung erhält.

Die Eltern könnten alternativ auch den Unterhalt im Umfang der Einnahmen einstellen, indem sie dem Kind sagen, es möge dieses oder jenes selbst kaufen, z.B. Kleidung, Stromkosten, Heizkosten, Zutaten fürs Essen usw., eben Dinge im Gesamtwert von 192€ im Monat in diesem Fall.

Die meisten Eltern überlassen dem Kind ein angemessenes Taschengeld. Obwohl das gängige Praxis ist, gibt es dazu keine rechtliche Verpflichtung.

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#7
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47610 Beiträge, 16828x hilfreich)

Das Kind hat einen Unterhaltsanspruch gegen die Eltern. Dieser Unterhaltsanspruch wird um das eigene Einkommen des Kindes gekürzt.

Die Eltern können ihren Unterhalt in Form von Naturalien (Kost, Logis, Kleidung usw.) leisten. Der Umfang dieser Leistungen, zu denen sie nicht verpflichtet sind, können sie sich natürlich vom Kind bezahlen lassen oder alternativ verweigern.

Rein praktisch führt das dazu, dass das Kind die gesamten Einnahmen abgeben muss, wenn es eine Rundum-Sorglos-Versorgung durch die Eltern erhält.

Das Abgeben der Einnahmen an die Eltern ist daher keine Unterhaltsleistung an die Eltern. Das Kind bezahlt in diesem Fall für Leistungen, die es von den Eltern ohne rechtliche Verpflichtung erhält.

Die Eltern könnten alternativ auch den Unterhalt im Umfang der Einnahmen einstellen, indem sie dem Kind sagen, es möge dieses oder jenes selbst kaufen, z.B. Kleidung, Stromkosten, Heizkosten, Zutaten fürs Essen usw., eben Dinge im Gesamtwert von 192€ im Monat in diesem Fall.

Die meisten Eltern überlassen dem Kind ein angemessenes Taschengeld. Obwohl das gängige Praxis ist, gibt es dazu keine rechtliche Verpflichtung.

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#8
 Von 
Dany75
Status:
Beginner
(122 Beiträge, 28x hilfreich)

Hi

Für mich als Kind wäre es eine Selbstverständlichkeit mich an den Kosten für Lebnesmittel, Strom, Miete, ect zu beteiligen. Oder ich ziehe aus und versuche selbst eine Wohnung zu unterhalten.

Immer dran denken, BAFÖG dient dem Lebensunterhalt und nicht irgendwelcher "Freizeitvergnügen". Und wenn die Eltern komplett für den Lebensunterhalt aufkommen, also das "Rund-um-sorglos-Paket" anbieten, dann muß halt auch alles abgegeben werden.

kopfschüttelnde Grüße

Dany

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#9
 Von 
guest123-211
Status:
Praktikant
(624 Beiträge, 87x hilfreich)

Das Kind ist aber schnell gewachsen: gestern noch 2 1/2 und noch nicht trocken - heute muss es schon Kostgeld abgeben. Erstaunlich.


Übrigens: Kein Kind muss Kostgeld abgeben. Ist zwar nice to have, aber kein Zwang.

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#10
 Von 
alida
Status:
Student
(2695 Beiträge, 637x hilfreich)

Kostgeld muss es nicht abgeben, aber die Eltern können um den Betrag den Naturalunterhalt kürzen.

Möchte das liebe Kind dann sehen, wenn es kein Essen mehr bekommt und die Wäsche nicht mehr gemacht wird.

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#11
 Von 
yeti
Status:
Praktikant
(657 Beiträge, 81x hilfreich)

Freiwillig angemessenes Kostegeld, ja !

Aber auch eine 18-jährige hat persönliche Wünsche und Bedürfnisse die finanziert werden müssen.

Die Lösung dürfte daher wohl in der Mitte liegen.


P.S : An alle weiblichen "Poster":

Habt Ihr mit 18 kein Geld für Schuhe, Schminke, etc gebraucht ? ;)

Gruß

-----------------
"AND JUSTICE FOR MOST"

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
alida
Status:
Student
(2695 Beiträge, 637x hilfreich)

Mir geht es da fast mehr ums Prinzip:
Kind bekommt BAföG - ist meins!
Fürs Kind gibt es Kindergeld - will haben!
Essen, Trinken, Schlafen, Wäsche, Aufräumen - sollen sich die Eltern kümmern!

Wie sich Eltern und Kind dann einigen, ist eine andere Sache.
Ich hatte immer wieder lediglich die rechtliche Seite aufgezeigt.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
OPS
Status:
Beginner
(85 Beiträge, 8x hilfreich)

also ich finde es immer eine Frechheit wenn eltern von einem sowas verlagen denn man sollte dem "kind" die möglichkeit geben das geld zu sparen um sich dann in 1 oder 1 1/2 jahren ordendliche Möbel für die eigene wohnung zu kaufen ohne SCHULDEN zu machen.

Aber ich bin dafür das die eltern auch dafür sorgen das das geld gesprart wird.

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#14
 Von 
Hennig
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo, soweit ich das hier verstehe geht es um das Bafög? Einem Studenten stehen im Grunde genommen Bafög-Höchstsatz+Kindergeld im Monat zu. Wenn der Bafög-Höchstsatz nicht ausgezahlt wird, sind die Eltern verpflichtet den Differenzbetrag auszuzahlen. Soweit für nicht bei den Eltern lebende Studenten. Für bei den Eltern lebende Studenten, gilt bereits ein niedrigerer Höchstsatz. Leider weiß ich nicht genau für welche Lebensbereiche dieses gerechnet wird, nehme also an, dass es nur für die Miete+NK ist. Damit beschränkt sich das Kostgeld, soweit die Eltern nicht noch mehr (Bücher, Kleidung,etc.) oder weniger (eigene Verpflegung) zur Verfügung stellen auf die eigentliche Kost. Als Ansatzpunkt könnte man die Zivildienstverpflegungssätze nehmen, das waren mal um die 7 EUR täglich. So habe ich das jedenfalls mit meinen Eltern ausdiskutiert. Ist jetzt keine Rechtsverbindliche Lösung aber klingt m.E. ganz vernünftig.

Gruß, andihen

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
BiKe
Status:
Schüler
(162 Beiträge, 21x hilfreich)

Genau, OPS,

dadurch konnte ich Führerschein und Auto aus Erspartem bezahlen! War schon ein tolles Gefühl.
Trotzdem musste ich -ebenfalls vom BaFöG- meinen Schulbedarf und Kleidung bezahlen. Ging alles. Man kann dann nur nicht täglich während der Pausen an's Büdchen und Süssigkeiten oder Bravo kaufen, wie alle Anderen es tun.

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#16
 Von 
alida
Status:
Student
(2695 Beiträge, 637x hilfreich)

Es ging um Schüler-BAföG in der gewaltigen Höhe von 192 €.
Studenten-BAföG ist damit absolut nicht zu vergleichen. Studenten, die bei den Eltern wohnen, erhalten 333 € zum Leben und einen Mietanteil von 44 €. Kindergeld steht dem Studenten natürlich nicht zusätzlich zu.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Dany75
Status:
Beginner
(122 Beiträge, 28x hilfreich)

Hi

Bafög bekommen Bedürftige, also Kinder von Eltern die eh nicht viel haben. Und die sollen dann zusehen, wie von dem Geld Schminksachen gekauft weden, oder Kinokarten?

Und Schüler-Bafög ist wesentlich geringer als Studenten-Bafög, weiß ich selbst zu genüge, den ich habe davon 3 jahre meinen eigenen Unterhalt betritten. 1,5 Jahre sogar eine eigenen Wohnung, die anderen 1,5 Jahre zusammen mit meinen damaligen Freund bei ihm. Nur mittels Bafög und Kindergeld. Und einem Nebenjob, kann man nämlich recht gut, auch als Schüler.

Nochmals, Bafög dient dem Unterhalt, nicht als Taschengeld-Ersatz oder als Sparanlage. Würde mir das als Sacharbeiterin auffallen, dann würde ich ernsthaft die Bedürftigkeit anzweifeln, und das wohl völlig zu Recht.

verständnislose Grüße

Dany




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#18
 Von 
Hennig
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

@alida: Wieso bekommt ein Student kein Kindergeld? Was machen bitte die Eltern mit dem Kindergeld, wenn das Kind seinen gesamten Unterhalt selbständig bestreitet?
Wenn das wirklich so ist, hast Du dann einen entsprechenden Paragraphen oder Urteil? Sorry, aber ich kann es mir einfach nicht vorstellen.

Gruß, Hennig

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
alida
Status:
Student
(2695 Beiträge, 637x hilfreich)

Wenn das Kind tatsächlich seinen gesamten Lebensunterhalt selbst bestreitet, dann kann es die Abzweigung des Kindergeldes auf sich selbst verlangen.

Das wird allerdings regelmäßig verneint, solange das Kind noch zu Hause wohnt.
Darum ging es doch in diesem Thread - Kinder zu Hause, die BAföG erhalten.

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