Kontopfändung was tun???

12. Juli 2004 Thema abonnieren
 Von 
Sydney
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 7x hilfreich)
Kontopfändung was tun???

hallo,
habe eben erfahren, das eine Kontopfändung für mein Konto vorliegt und ich hatte noch 2 überweisungen drin, eine inlandsüberweisung die ist noch abgegangen und das geld von meinem freund für seine auslandsüberweisung ist nun eingefroren.

das problem ist, ich habe ein guthabenkonto und einen kontostand von -258€ nun auf meinem konto. habe aber auch nur 520€ einkommen.

dürfen sie diese pfändung durchführen??? denn ich habe auch leider vor ein paar tagen eine eidesstaatliche versicherung abgeben müssen.

leider ist diese abteilung nicht mehr heute erreichbar *grml* wie werden diese nun verfahren?? dürfen sie die 193€ die noch für die auslandsüberweisung drauf waren einbehalten ??? denn ich kann belegen das das geld nicht für meine Zwecke ist.

Notfall oder generelle Fragen?

Notfall oder generelle Fragen?

Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest123-70
Status:
Schüler
(302 Beiträge, 102x hilfreich)

Hallo Sydney

Mit 520€ Einkommen das darf nicht, Fragen Sie morgen dort, oder suchen Sie ein Sozialmitarbeiter die ihnen hilfen kann.

Viel Erfolg

Cats

3x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Die Bank hat mein Konto gesperrt. Was kann ich tun?

Liegt Ihrer Bank oder Sparkasse ein Pfändungsbeschluss vor, friert sie Ihr Konto für die nächsten 14 Tage ein. Sie darf keine Überweisungen vornehmen und kein Geld auszahlen: weder an Sie noch an den pfändenden Gläubiger! Sie haben in diesen 14 Tagen Zeit an Ihr Geld zu kommen. Hierfür müssen Sie bei dem für Sie zuständigen Amtsgericht einen Antrag auf Aufhebung der Pfändung stellen. Das Gericht wird die Kontenpfändung aufheben, soweit sie in unpfändbares Einkommen hinein geht. Ein solcher Kontoschutz kann gem. § 850 k ZPO in der Regel binnen dreier Werktage erreicht werden. Sie können den Antrag selbst bei der Rechtsantragstelle des Gerichts stellen.

Etwas anderes gilt bei Sozialleistungen wie Sozialhilfe, Arbeitslosenhilfe, Rente etc.: hier muss Ihnen die Bank binnen 7 Tagen ab Gutschrift das Geld auszahlen bzw. während dieser Zeit Überweisungen vornehmen.


Kontopfändung von Arbeitseinkommen

Ihr Gläubiger hat bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung und Kenntnis Ihrer Bankverbindung die Möglichkeit, bei Gericht eine Kontopfändung zu beantragen. Ihre Bank oder Sparkasse erhält dann einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Danach darf sie innerhalb von 14 Tagen zunächst weder an Ihren Gläubiger noch an Sie Geld auszahlen bzw. überweisen. Für diese 14 Tage ist das Konto gesperrt! Es werden auch keine Überweisungen z.B. für Miete, Strom etc. ausgeführt. In dieser Zeit haben Sie Gelegenheit, bei dem Vollstreckungsgericht eine Einschränkung der Kontopfändung zu beantragen. Sind die 14 Tage verstrichen, ohne dass Sie tätig geworden sind, ist die Bank verpflichtet, das Guthaben an Ihren Gläubiger auszuzahlen, wenn sie nicht selbst eine Forderung gegen Sie hat, mit der sie aufrechnen kann. Die Kontopfändung bleibt so lange bestehen, bis die Forderung Ihres Gläubigers beglichen ist oder der Gläubiger die Kontopfändung zurücknimmt oder ruhen lässt.


Kontopfändung von Sozialleistungen

Sozialleistungen sind in den ersten 7 Tagen ab Gutschrift nicht pfändbar! Werden auf Ihr Konto Sozialleistungen, wie z.B. Arbeitslosengeld oder Rente überwiesen, müssen Sie sich diese innerhalb von 7 Tagen nach der Gutschrift in voller Höhe ausbezahlen lassen, bzw. während dieser Zeit Überweisungen vornehmen. Kann die Bank nicht erkennen, dass es sich um Sozialleistungen handelt, weisen Sie es durch Belege nach. Hilft auch der Nachweis nichts und die Bank zahlt innerhalb dieser 7 Tage nicht an Sie aus bzw. nimmt keine Überweisungen vor, müssen Sie zur Rechtsantragstelle Ihres Amtsgerichts oder zu einem Rechtsanwalt / einer Rechtsanwältin gehen und einstweiligen Rechtsschutz beantragen. Berücksichtigt zwar die Bank die 7-Tage-Frist, ist diese bei Eingang des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses aber bereits abgelaufen, müssen Sie sich an das Vollstreckungsgericht wenden, damit festgelegt wird, wieviel von Ihrem Guthaben auszuzahlen ist. Lassen Sie sich dazu von einer Schuldnerberatungsstelle, der Rechtsberatung der Verbraucher-Zentrale oder einer Rechtsanwältin / einem Rechtsanwalt beraten.

Folgende Sozialleistungen sind nicht oder nur bedingt pfändbar:

Sozialhilfe,
Erziehungsgeld,
Mutterschaftsgeld nur unter bestimmten Voraussetzungen und in einer bestimmten Höhe,
Geldleistungen, die dafür bestimmt sind, den durch einen Körper- oder Gesundheitsschaden bedingten Mehraufwand auszugleichen,
Kindergeld ist nur vom unterhaltsberechtigten Kind pfändbar und wird der Höhe nach besonders berechnet.

-----------------
"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Sydney
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 7x hilfreich)

und wie sieht es mit den 193€ aus, die überwiesen werden müssen. das geld ist nicht meines das kann ich auch belegen.

wie sieht das mit aufhebung aus, wenn man die eidesstaatliche versicherung vor ein paar tagen abgegeben hat?? müssen die dann die kontopfändung wieder aufheben?

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest123-57
Status:
Lehrling
(1131 Beiträge, 272x hilfreich)

Weder noch. Ein Pfändungsschutz, wie ihn Bob beschrieben hat, gilt nur für neu einkommende Beträge innerhalb enger Fristen. Wird dieses pfändungsfreie Geld dann nicht abgehoben, kann es zur Befreidigung der Pfandgläubiger verwendet werden. Die Bank ist nicht verpflichtet, bei einem gepfändeten Konto Überweisungen aus dem pfandfreien Betrag auszuführen, sondern nur Barauszahlungen.

Die Abgabe einer EV hindert nicht die Kontenpfändung, Sinn einer EV ist es ja gerade, diese zu ermöglichen. Daran ändert auch nichts daran, daß Du behauptet, daß es nicht Dein Geld war. Erstens darfst Du ohnedies nur Kontenbewegungen mit Deinem Geld vornehmen und zweitens könnte höchstens der tatsächlich Berechtigte hier Gegenmaßnahmen ergreifen (Drittwiderspruchsklage). Allerdings so gut wie aussichtslos.

Vermutlich wird Dir die Bank ohnehin das Konto kündigen.

Wolfgang

-----------------
"Wirtschafts-Consult Gesundheitsberufe "

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
chica007
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 8x hilfreich)

Hi habe auch vor 2 Tage erfahren, das ich eine Kontopfändung habe.
Habe gelesen nach 14 TAge überweist die Bank das restliche Guthaben an den Gläubiger.
Wird dann wieder das Konto entsperrt? Oder nicht?
Das ist nähmlich meine Hauptfrage.!

8x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12327.06.2010 20:05:23
Status:
Senior-Partner
(6301 Beiträge, 2465x hilfreich)

quote:
ich habe ein guthabenkonto und einen kontostand von -258€ nun auf meinem konto.


Na da ist wenig zu pfänden, ich würde weitere Einnahmen auf andere Konten umleiten und nur die Bankschulden tilgen. Selbst wenn du die Pfändungsmassnahmen loswirst wird dir die Bank keinen Kredit mehr einräumen.
die werden wohl da Konto und den Überziehungskredit kündigen.

Übrigens ist das kein Guthabenkonto wenn man überziehen kann.

Wessen Geld das angeblich sein soll interessiert nicht, du hast übrigens bei der Kontoeröffnung vereinbart auf eigene Rechnung zu arbeiten.

K.

-----------------
"Da kostenloses Rechtsberatung verboten ist, muss mein Rat mit dummen unproduktiven Sprüchen erkauft "

2x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.432 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.741 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen