Guten Tag,
Ich wusste nicht wie ich den Titel verfassen sollte, deswegen einfach mal ein kleines Beispiel:
Person A schießt Person B das Fenster mit dem Fußball ein. Person B hat zu dem Zeitpunkt jedoch keine Interesse an Schadenersatz bzw. einer Klage.
Einige Zeit später schießt Person A erneut ein Fenster ein, diesmal von Person C. Person C will Person A jetzt aber verklagen, erfährt aber das dies nicht das erste mal ist, das eine derartige Beschädigung vorkommt
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Kann Person C nun Person B überreden doch noch Klage zu erheben, bzw. darf Person C Dinge einklagen, die mit ihr nichts zu tun haben?
Kurz:
Eine Person darf immer nur ihren EIGENEN Schaden einklagen?
Hoffe es war verständlich!
mfG
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-- Editiert Marksfire am 07.04.2013 11:07
-- Editiert Marksfire am 07.04.2013 11:08
Klagerecht "übertragbar"
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Warum sollte "Überredeverbot" bestehen? Außerdem kann sich C den Anspruch des B gegen A abtreten lassen. Hätte den Vorteil, dass B Zeugen würde.
wirdwerden
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okay, aber mir kommt das nur etwas spanisch vor. Das würde doch heißen das Ich als Privatperson z.B Apple verklagen könnte, weil sie gegen ein Patent von Samsung verstoßen? Eine Sache die mich also absolut nichts angeht?
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den Teil mit dem "Anspruch abtreten" hast du also geflissentlich übersehen...
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Nein, aber in meinem Fall geht es darum das Person B nicht weiß das Person C etwas einklagen will. Lediglich Person C weiß das Person A schon eimal etwas angestellt hat, ohne Person B zu kontaktieren, bzw eine "Abtretung" zu erbitten, kann sie aber nichts machen? Würde das dann nicht unter eine Sammelklage fallen, die meines Wissen nicht zulässig ist?
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Ohne Abtretung kann C gar nichts einklagen, was nicht mit ihm zu tun hat. So einfach ist das.
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"Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Sicherheit gibts nur beim Anwalt."
quote:
Würde das dann nicht unter eine Sammelklage fallen
"Sammelklage" wäre, wenn B und C zusammen den A verklagen.
quote:
die meines Wissen nicht zulässig ist
Die ist nur dann zulässig, wenn die Anspruchsgrundlage die gleiche ist.
Das ist aber nicht gegeben durch "A hat uns beiden jeweils eine Scheibe eingeschossen", sondern eher durch sowas wie "wir haben beide bei A im Bus gesessen und wurden verletzt, als A den Bus besoffen gegen die Leitplanke gefahren hat". Die anspruchsbegründende Handlung muß also die selbe sein, nicht bloß die gleiche.
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Vielen Dank!
Ich werde jetzt hier einfach mal meine Situation darstellen.
Ich habe mich vor kurzem mit meinem besten Freund zerstritten, bis dahin war ja noch alles okay. Nun hat er mir gedroht das er mich anzeigt, da er Beweise dafür hat das ich das ein oder andere mal einen Film - nicht ganz legal- runtergeladen habe.
Deswegen wollte ich nur wissen ob mich mein Freund dafür überhaupt anzeigen kann, schließlich entsteht/entstand ihm selbst ja keinerlei Schaden..
mfG
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omg das hat ja mit dem Ursprungspost absolut nichts zu tun...
natürlich kann er dich anzeigen, aber er kann dich nicht einfach auf Schadensersatz verklagen...
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quote:
Deswegen wollte ich nur wissen ob mich mein Freund dafür überhaupt anzeigen kann
Straf*anzeige* kann jedermann erstatten - das ist ja nur die Mitteilung an die StA, daß eine möglicherweise strafbare Handlung begangen wurde.
Wenn es sich um ein reines Antragsdelikt handelt, kann die StA allerdings nur bei einem Straf*antrag* tätig werden, und den kann nur der Geschädigte stellen.
quote:
da er Beweise dafür hat das ich das ein oder andere mal einen Film - nicht ganz legal- runtergeladen habe
Wie sehen die denn aus - Chatnachrichten? Dafür kriecht kein StA hinter dem Schreibtisch hervor. Selbst dem Rechteinhaber dürfte so eine "Beweislage" zu dünn sein.
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