Klage für jemanden verfassen: Verstoß gegen RDG?

9. Dezember 2016 Thema abonnieren
 Von 
badabing86
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 6x hilfreich)
Klage für jemanden verfassen: Verstoß gegen RDG?

Folgender (fiktiver) Sachverhalt:

A kommt zu B und sagt: Mein Arbeitgeber hat mich gekündigt und schuldet mir Lohn. Kannst Du für mich eine Klage verfassen. Ich gebe dir dafür X EUR. B Sagt: "OK, mache ich" und verfasst die Klage nach den Vorgaben des A, also ohne zu prüfen ob Ansprüche bestehen. Liegt darin schon ein Vertsoß gegen das RDG? Ich würde sagen ja. Was meint ihr?

Notfall oder generelle Fragen?

Notfall oder generelle Fragen?

Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Allein das niederschreiben (zu Papier bringen) der Klageschrift stellt keinen Verstoss dar.

Es sollte in dem Zusammenhang aber keine rechtliche Beratung im Sinne von das ist besser, das schlechter erfolgen.

Also gedankliche Trennung in Handwerk (Schreibarbeiten) und Wissen (Rechstberatung) beachten.

Berry

3x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119657 Beiträge, 39759x hilfreich)

Zitat (von badabing86):
und verfasst die Klage nach den Vorgaben des A

Und das "verfassen" muss man sich jetzt wie genau vorstellen?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

3x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12305.05.2021 11:24:05
Status:
Beginner
(100 Beiträge, 36x hilfreich)

Zitat (von badabing86):
Mein Arbeitgeber hat mich gekündigt...


Wäre schon empfehlenswert, wenn hier ein Dritter die Schreibarbeit übernimmt.


Der eine Punkt: die Kündigung - soll es eine Kündigungsschutzklage werden?

Der andere Punkt: soll rückständiger Lohn eingeklagte werden?

Oder beides zusammen?

Das wird doch so nichts.


2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
badabing86
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 6x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von badabing86):
und verfasst die Klage nach den Vorgaben des A

Und das "verfassen" muss man sich jetzt wie genau vorstellen?


Schon so wie man eine Klage verfasst. Angabe des Arbeitsgericht, Kläger, beklagter, Antrag, Begründung usw..

Es soll lediglich der rückständige Lohn eingeklagt werden. Der A hat bereits selbst gekündigt (kein Auflösungsvertrag).


-- Editiert von badabing86 am 11.12.2016 14:06

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Gerade bei Lohnstreitigkeiten geht man zum örtlichen Arbeitsgericht. Da helfen einem Rechtspfleger. Und da sagt bestimmt keiner was, wenn ein guter Freund ebenfalls anwesend ist, falls A sprachliche Probleme (nicht-Deutsch-Muttersprachler) hat o.ä.

Daher ergibt es irgendwie wenig Sinn, so einen Fall über Arbeitsrecht zu skizzieren.

Und ob A dem B dann Spritgeld und ne Kiste Bier bezahlt, weil B dort mit hingeht, ist deren Privatsache. Also wenn B was an A liegt, würde ihm genau das raten statt sich darauf einzulassen, etwas zu verfassen. Denn wenns schief geht, könnte A sauer auf B sein und das wäre es mir nicht Wert.

-- Editiert von mepeisen am 11.12.2016 14:23

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38391 Beiträge, 13990x hilfreich)

Ghost-writer zu haben, das fiel noch nie unter das RDG.

wirdwerden

3x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

Selbstverständlich kann hier eine entgeltliche Rechtsberatung vorliegen.

§2 I RDG : "Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert."

Das dürfte schon bei der Frage, vor welchem Gericht (AG, LG, VerwG, FG, ...) Klage einzureichen ist, der Fall sein.

Außerdem ist §6 II RDG zu beachten - sind A und B nicht eng persönlich verbunden, ist sogar die unentgeltliche Leistung untersagt.

1x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.062 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.980 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen