Folgender (fiktiver) Sachverhalt:
A kommt zu B und sagt: Mein Arbeitgeber hat mich gekündigt und schuldet mir Lohn. Kannst Du für mich eine Klage verfassen. Ich gebe dir dafür X EUR. B Sagt: "OK, mache ich" und verfasst die Klage nach den Vorgaben des A, also ohne zu prüfen ob Ansprüche bestehen. Liegt darin schon ein Vertsoß gegen das RDG? Ich würde sagen ja. Was meint ihr?
Klage für jemanden verfassen: Verstoß gegen RDG?
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Allein das niederschreiben (zu Papier bringen) der Klageschrift stellt keinen Verstoss dar.
Es sollte in dem Zusammenhang aber keine rechtliche Beratung im Sinne von das ist besser, das schlechter erfolgen.
Also gedankliche Trennung in Handwerk (Schreibarbeiten) und Wissen (Rechstberatung) beachten.
Berry
Zitatund verfasst die Klage nach den Vorgaben des A :
Und das "verfassen" muss man sich jetzt wie genau vorstellen?
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ZitatMein Arbeitgeber hat mich gekündigt... :
Wäre schon empfehlenswert, wenn hier ein Dritter die Schreibarbeit übernimmt.
Der eine Punkt: die Kündigung - soll es eine Kündigungsschutzklage werden?
Der andere Punkt: soll rückständiger Lohn eingeklagte werden?
Oder beides zusammen?
Das wird doch so nichts.
Zitat:Zitatund verfasst die Klage nach den Vorgaben des A :
Und das "verfassen" muss man sich jetzt wie genau vorstellen?
Schon so wie man eine Klage verfasst. Angabe des Arbeitsgericht, Kläger, beklagter, Antrag, Begründung usw..
Es soll lediglich der rückständige Lohn eingeklagt werden. Der A hat bereits selbst gekündigt (kein Auflösungsvertrag).
-- Editiert von badabing86 am 11.12.2016 14:06
Gerade bei Lohnstreitigkeiten geht man zum örtlichen Arbeitsgericht. Da helfen einem Rechtspfleger. Und da sagt bestimmt keiner was, wenn ein guter Freund ebenfalls anwesend ist, falls A sprachliche Probleme (nicht-Deutsch-Muttersprachler) hat o.ä.
Daher ergibt es irgendwie wenig Sinn, so einen Fall über Arbeitsrecht zu skizzieren.
Und ob A dem B dann Spritgeld und ne Kiste Bier bezahlt, weil B dort mit hingeht, ist deren Privatsache. Also wenn B was an A liegt, würde ihm genau das raten statt sich darauf einzulassen, etwas zu verfassen. Denn wenns schief geht, könnte A sauer auf B sein und das wäre es mir nicht Wert.
-- Editiert von mepeisen am 11.12.2016 14:23
Ghost-writer zu haben, das fiel noch nie unter das RDG.
wirdwerden
Selbstverständlich kann hier eine entgeltliche Rechtsberatung vorliegen.
§2 I RDG
: "Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert."
Das dürfte schon bei der Frage, vor welchem Gericht (AG, LG, VerwG, FG, ...) Klage einzureichen ist, der Fall sein.
Außerdem ist §6 II RDG
zu beachten - sind A und B nicht eng persönlich verbunden, ist sogar die unentgeltliche Leistung untersagt.
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