Klage aus Italien - Abzocke

28. November 2017 Thema abonnieren
 Von 
guest-12317.08.2021 16:29:57
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Klage aus Italien - Abzocke

Hallo zusammen,

ich habe schon vor längerem übers deutsche Gericht eine Klageschrift aus Italien erhalten, in der im Dezember jetzt der Gerichtstermin wäre.

Ich bin Deutscher mit Wohnsitz in D, und Verbraucher.

Ich habe Anfang 2016 per email Kontakt mit einem italienischen Dienstleister gehabt und ihn um ein unverbindliches Kostenangebot gebeten, falls ich ihn in Anspruch nehme - es ist in Italien auch üblich (laut italienischer Verbraucherzentrale), vorab immer schriftliche Kostenvoranschläge einzuholen. Per email schrieb der italienische Dienstleister retour, es würden wohl ca. 2000- 7000€ werden - ich bin darauf dann aber nicht eingegangen.
Irgendwann erhielt ich dann eine Rechnung über 625€ des italienischen Dienstleisters - dass sind die Kosten für seine email-Antwort.
Nun hab ich im Sommer eine Klageschrift erhalten, der Kostenvoranschlag wäre eine kostenpflichtige Auskunft über 625€.


Ich weiß gar nicht, wie der Gegner überhaupt auf einen Gerichtsstand in Italien kommt - ich dachte, als Verbraucher kann ich nur bei meinem Wohnsitzgericht verklagt werden, siehe z. B. EU-Verordnung 44/2001, Art. 16 Abs. 2.

Da alles nur per Email lief, müsste außerdem Fernabsatz vorliegen (auch wenn ich nie über mein Widerrufsrecht aufgeklärt worden bin) - gilt da deutsches oder italienisches Recht?

Könnt ihr mir vielleicht weiterhelfen?
Ich hab zwar schon wiederholt beim Gericht in Italien angerufen, dort ist die Klageschrift des Gegners noch gar nicht eingegangen - kann der Kläger aber bis einen Tag vor Verhandlungstermin einreichen, daher wäre es besser, wenn ich zu dem Termin erscheine.

Ich habe den Eindruck, der Gegner macht das öfters so, da er auch z. B. in Deutschland seine Dienstleistung anbietet. Und viele zahlen dann lieber, als dann in Italien Probleme zu haben, fremde Rechtsordnung etc.

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1 Antwort
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#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120222 Beiträge, 39852x hilfreich)

Zitat (von schueffelm):
ich dachte, als Verbraucher kann ich nur bei meinem Wohnsitzgericht verklagt werden, siehe z. B. EU-Verordnung 44/2001, Art. 16 Abs. 2.

Und was hat das Gericht auf diesen Hinweis mitgeteilt? Wurde ein entsprechender Antrag gestellt?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

2x Hilfreiche Antwort

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