Der Eigentümer Person A verleiht an Person B ein Elektrogerät. Trotz mehrfacher Aufforderung mit Verweis auf §985 BGB
und Androhung einer Klage bzw. von strafrechtliche Schritten wegen versuchter Unterschlagung ist Person B nicht bereit, das Elektrogerät an Person A zurückzugeben. Ein letzter Versuch (Musterbrief aus Internet) mit Fristsetzung - versendet als Einschreiben mit Rückschein - kommt ungeöffnet zurück mit dem Postvermerk "Annahme verweigert". Das Eigentum an der Sache kann von Person A durch eine Rechnung nachgewiesen werden.
Wie kann Person A jetzt weiter vorgehen?
Falls zur Klage geraten wird, welches Gericht an welchem Ort ist denn überhaupt zuständig?
Ist hier anwaltliche Unterstützung anzuraten?
-- Editiert von Sammy77 am 16.07.2007 23:07:48
Klage auf Herausgabe von Eigentum
16. Juli 2007
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Frage vom 16. Juli 2007 | 23:06
Von
Status: Frischling (1 Beiträge, 0x hilfreich)
Klage auf Herausgabe von Eigentum
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#1
Antwort vom 16. Juli 2007 | 23:43
Von
Status: Senior-Partner (6041 Beiträge, 1341x hilfreich)
Ich würde vorab eine Strafanzeige stellen. Kostet nichts und wirkt oft Wunder...
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