Ich habe Geld auf ein falsches Konto überwiesen

11. März 2016 Thema abonnieren
 Von 
WernerH.
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 5x hilfreich)
Ich habe Geld auf ein falsches Konto überwiesen

Hallo zusammen,

ich habe gestern über Kleinanzeigen einen Artikel gekauft. Mit dem Verkäufer habe ich mich geeinigt das ich ihm den Betrag überweise. Jetzt ist mir ein blödes Missgeschick passiert, in geistigen Umnachtung habe ich ihm den Betrag für den gekauften Artikel überwiesen (was ja korrekt ist) und in eine zweiten Überweisung die eigentlich an jemand anders gehen sollte habe ich dem Verkäufer nochmal einen Betrag überwiesen und diesen dummerweise auch noch als Gutschrift im Verwendungszweck angegeben. Es ist kein Fehler der Bank gewesen oder ein IBAN-Dreher oder so, sondern wirklich meine Schusseligkleit. Das ganze habe ich am Dienstag Abend per Online-Banking gemacht.

Habe ich noch eine Möglichkeit das Geld wieder zu sehen? Gibt es rechtliche Schritte? Der Betrag ist etwas über 300€, lohnt es sich dafür einen Anwalt einzuschalten wenn man keine Rechtsschutz Versicherung hat?

Danke für die Hilfe im Voraus

Werner

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
TheSilence
Status:
Lehrling
(1650 Beiträge, 1044x hilfreich)

Zitat:
Habe ich noch eine Möglichkeit das Geld wieder zu sehen?


Herausgabeanspruch 3 Jahre zum Jahresende.

Zitat:
Der Betrag ist etwas über 300€, lohnt es sich dafür einen Anwalt einzuschalten wenn man keine Rechtsschutz Versicherung hat?


Immer langsam mit den jungen Pferden. Bisher hat dein VK doch noch gar nicht die Herausgabe der Überzahlung verweigert, oder? Erst mal an den wenden und um Rücküberweisung bitten. Wenn dann nichts kommt, Fristsetzung per Einschreiben/Rückschein, dann Mahnbescheid, dann Klage.

3x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
WernerH.
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 5x hilfreich)

Ich habe den Empfänger angeschrieben und er sagt Pech gehabt. Meine Hausbank sagt auch, in dem Fall Pech gehabt das ich den Namen des Empfänger eingetragen habe und seine Kontonummer. Laut Bankmitarbeiter habe ich somit bewusst das Geld an den Empfänger überwiesen und es steht Aussage gegen Aussage ob es nicht so abgesprochen war.

Nochmal ich habe keinen Zahlendreher oder so drin, sondern habe Name und Konto-Nummer eingegeben nur das ich das Geld eigentlich an jemand anders überweisen wollte.

Werner

5x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16474 Beiträge, 9287x hilfreich)


Richtig ist, dass es Ihr Problem ist.
Die Bank kann und wird ihnen nicht helfen.
Sie müssen sich selbst mit dem Empfänger des Geldes herumschlagen.

Dass der Empfänger die Rückzahlung verweigert, ist unschön.
Möglicherweise hat aber zum Zeitpunkt der Antwort des Empfängers er das Geld noch nicht auf dem Konto gehabt und Ihre Anfrage deshalb nicht ganz ernst genommen. (Wenn von mit jemand die Rücküberweisung von 300€ fordert, würde ich ihm auch erstmal solange einen Vogel zeigen, bis die 300€ tatsächlich auf meinem Konto habe.)
Also in ein paar Tagen nochmal fragen. Wenn dann immer noch eine Ablehnung kommt, dann eine dritte Anfrage mit Briefpost (Einschreiben!) und konkreten Rückzahlungsmodalitäten ("Ich erwarte Ihre Rückzahlung bis zum 01.04.16 auf mein Konto IBAN 12345"). Wenn dann keine Reaktion kommt, zum Anwalt.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

3x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
JogyB
Status:
Bachelor
(3155 Beiträge, 3146x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Wenn von mit jemand die Rücküberweisung von 300€ fordert, würde ich ihm auch erstmal solange einen Vogel zeigen, bis die 300€ tatsächlich auf meinem Konto habe

Ich nicht. Ich würde ihm freundlich mitteilen, dass ich nach Eingang des fälschlich überwiesenen Geldes dieses natürlich sofort zurücküberweisen würde.

Es gibt einen Herausgabeanspruch gemäß §812 BGB . Das würde ich dem Empfänger auch nochmal deutlich mitteilen und ihm auch deutlich machen, dass man das Ganze notfalls vor Gericht regelt.

6x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
TheSilence
Status:
Lehrling
(1650 Beiträge, 1044x hilfreich)

Zitat:
Ich habe den Empfänger angeschrieben und er sagt Pech gehabt.


Da könnte man dann ja auch mal an vorsätzliche Unterschlagung denken und mit einer Strafanzeige zusätzlichen Druck ausüben.

3x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47506 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat:
Da könnte man dann ja auch mal an vorsätzliche Unterschlagung denken und mit einer Strafanzeige zusätzlichen Druck ausüben.


Unsinn, es liegt offensichtlich keine Straftat vor.

Wenn man der Polizei den Vorgang wahrheitsgemäß schildert, dann wird nicht einmal ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Wenn man es nicht wahrheitsgemäß schildert, dann macht man sich selbst der falschen Verdächtigung strafbar.

Der Empfehlung von drkabo schließe ich mich an.

2x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
TheSilence
Status:
Lehrling
(1650 Beiträge, 1044x hilfreich)

Zitat:
es liegt offensichtlich keine Straftat vor


Begründung?

3x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Tommok
Status:
Praktikant
(577 Beiträge, 310x hilfreich)

Wenn der VK die Herausgabe des ohne Rechtsgrund erlangten Geldes verweigert, ist das m.E. durchaus ein Fall für §246 StGB . Man könnte diskutieren, ob hier Abs. 2 greift (Sache war "anvertraut"). Es könnte allenfalls daran scheitern, dass überwiesenes Geld evtl. keine "bewegliche Sache" ist, was aber irgendwie wenig Sinn ergeben würde.

Unberührt von §246 StGB wäre wohl §812 BGB einschlägig. Du hast einen zivilrechtlichen Anspruch gegen den VK. Setze ihm eine Zahlungsfrist, danach ist er im Verzug und Du kannst Verzugsschäden (Mahn- und Vollstreckungsbescheid, ggf. Anwalt) geltend machen. Zahlungsfähig ist er ja offensichtlich.

2x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
guest-12331.10.2017 22:18:45
Status:
Praktikant
(696 Beiträge, 309x hilfreich)

Habe soeben mal in den Kommentaren nachgeschaut... es dürfte tatsächlich am Tatbestand bewegliche Sachen scheitern. Forderungen können nicht Gegenstand einer Unterschlagung sein heißt es.
Untreue kommt auch nicht in Betracht.

Zweifelsfrei bekundet der K allerdings seine Zueignungsabsicht ( Pech gehabt) und die Forderung besteht ja nicht aus einem Darlehen o.ä... insofern ist es vielleicht doch nochmal strittig. Dazu bräuchten wir mal ein ähnlich gelagertes Verfahren zu Vergleich.

1x Hilfreiche Antwort

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