Herausgabe Eigentum von inhaftiertem

17. August 2017 Thema abonnieren
 Von 
JohnC87
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Herausgabe Eigentum von inhaftiertem

Guten Tag,

In meiner Wohnung hatte ich ein großes Gästezimmer welches ich nicht gebraucht hatte, dort hat öfter ein Kumpel übernachtet und öfter mal seinen PC mitgebracht. Über die Zeit hatte er für das Zimmer auch Möbel gekauft und bisschen Zeugs im zimmer gelagert.

Nachdem er vor 3 Wochen inhaftiert wurde, meinte sein Vater er wolle die Sachen.

Als Erziehungsberechtigter hat er dieses Recht ja auch glaub. Da deren Verhältnis nicht so gut ist, hab ich mit ihm ausgemacht, dass er die Sachen abholen kann. Stellte also alles in die einfahrt und sagte ihm er soll alles mitnehmen. Er meinte aber es würden 1-2 wertvolle Dinge fehlen, der Sohn habe auch Rechnungen davon, deshalb hat er alles stehen lassen und will diese Dinge nun übe einen Anwalt einklagen. (diese Dinge waren aber nie in meiner Wohnung).

Muss ich den Krempel jetzt noch ewig bei mir stehen lassen?

Dazu kommt, dass ich nächsten Monat umziehe und deshalb das weg haben wollte...

Muss ich da ne Frist setzen oder zählt das als übergeben?

Hätte ich die Sachen einfach draußen stehen lassen können?

Danke und grüße

-- Editier von JohnC87 am 17.08.2017 17:11

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38353 Beiträge, 13981x hilfreich)

Schreib den Inhaftierten an, bitte ihn unter Fristsetzung, Dir schriftlich mitzuteilen, was mit dem Krempel passieren soll.

wirdwerden

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119492 Beiträge, 39733x hilfreich)

Zitat (von JohnC87):
Als Erziehungsberechtigter hat er dieses Recht ja auch glaub.

Nö, hat er nicht mal ansatzweise ...



Kommunikation mit dme Vater einstellen. Gegnüber dem Inhaftierten diesen Vorfall nicht erwähnen.

Den Inhaftierten per Einschreiben anschreiben wie oben vorgeschlagen und First nach Datum (mindestens 14 Tage) zur Abholung setzen.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
ratlose mama
Status:
Lehrling
(1346 Beiträge, 508x hilfreich)

Zitat (von JohnC87):

Nachdem er vor 3 Wochen inhaftiert wurde, meinte sein Vater er wolle die Sachen.


Und was will der Sohn?

Zitat:
Als Erziehungsberechtigter hat er dieses Recht ja auch glaub.


Ist dein inhaftierter Kumpel minderjährig?

Zitat:
Er meinte aber es würden 1-2 wertvolle Dinge fehlen, der Sohn habe auch Rechnungen davon, deshalb hat er alles stehen lassen und will diese Dinge nun übe einen Anwalt einklagen. (diese Dinge waren aber nie in meiner Wohnung).


Er müsst enachweisen, dass sie in deiner Wohnung waren. Und ob er kalge ndarf hängt wohl auch vom Alter des Sohnes ab

Zitat:
Muss ich den Krempel jetzt noch ewig bei mir stehen lassen?


Ne, ewig nicht. Aber im schlimmsten Fall ein paar Jahre.

Zitat:
Muss ich da ne Frist setzen oder zählt das als übergeben?


Ich würde auf jeden Fall eine Frist setzen. Aber nicht dem Vater, sondern dem Sohn. Nimm doch mal Kontakt zu ihm auf

Zitat:
Hätte ich die Sachen einfach draußen stehen lassen können?


wohl eher nicht

-- Editier von JohnC87 am 17.08.2017 17:11

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
JohnC87
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Ok. Vielen herzlichen Dank schonmal für die Antworten. Schätze es sehr das jemamd seine Zeit investiert um zu helfen.


Er ist volljährig, reicht da eine einfach ausgestellte Vollmacht? Also seine Unterschrift unter einem Text.

Bzw ich kann die Echtheit ja schlecht prüfen...
Mit der Post im Gefängnis ist so ne sache das dauert 2 wochen bis da ein Brief eingeht. Und aus dem Gefängnis ein einschreiben zu schicken ist vielleicht garnicht möglich...

Kann ich in die Frist dann schreiben, dass bei nichtabholung alles auf dem Schrott landet?

Gehen wir mal davon aus, dass der kumpel zustimmt, dass der Vater die Sachen holt.
In wie fern kann er beweisen ob die Sachen hier sind/waren, er kann doch da nicht einfach ne Rechnung zeigen und gut oder?





0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Zitat:
Er ist volljährig,


Dann hat er keinen "Erziehungsberechigten" mehr im eigentlichen Sinne.

Zitat:
reicht da eine einfach ausgestellte Vollmacht? Also seine Unterschrift unter einem Text.


Kommt drauf an, was in dem Text steht und auf wen die Vollmacht ausgestellt ist.

Zitat:
In wie fern kann er beweisen ob die Sachen hier sind/waren, er kann doch da nicht einfach ne Rechnung zeigen und gut oder?


Nein, das alleine wird nicht reichen. Wie er es sonst ggf. beweisen könnte, können wir von hier aus nicht wissen.

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