Hausverboterteilung willkürlich möglich bei Instit

11. Oktober 2012 Thema abonnieren
 Von 
tmaurer
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 8x hilfreich)
Hausverboterteilung willkürlich möglich bei Instit

Eine Privatperson darf einer anderen Person willkürlich also ohne Grund ein Hausverbot erteilen.
Gilt das auch für Institutionen wie Behörden und öffentliche Einrichtungen (auch wenn man diese nicht zwingend in Anspruch nehmen muss aber gerne möchte)? Oder muss diese die Gründe für das Hausverbot detailliert und zumindest auf Nachfrage schriftlich verlautbaren mit der Möglichkeit dagegen bei Vorgesetzten, Dienstaufsicht oder auf dem Rechtsweg vorzugehen?

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13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Sheldon_Cooper
Status:
Lehrling
(1039 Beiträge, 532x hilfreich)

quote:
Gilt das auch für Institutionen wie Behörden und öffentliche Einrichtungen


Nein, bei öffentlichen oder quasi-öffentlichen Einrichtungen, die keine grundsätzliche Zugangskontrolle haben (z.B. Supermarkt im Gegensatz zur Disco) ist ein willkürliches Hausverbot unzulässig.

Allerdings erlaube ich mir den Hinweis, daß keine Behörde "willkürlich" Hausverbot erteilt. Wozu auch, die haben besseres zu tun. Es kann also allenfalls Streit darüber geben, ob ein Hausverbot im konkreten Einzelfall angemessen ist.

quote:
Oder muss diese die Gründe für das Hausverbot detailliert und zumindest auf Nachfrage schriftlich verlautbaren


Nö, aber dann gehen sie halt das Risiko ein, daß das einer rechtlichen Nachprüfung nicht standhält.

quote:
mit der Möglichkeit dagegen bei Vorgesetzten, Dienstaufsicht oder auf dem Rechtsweg vorzugehen


Die Möglichkeit hat man immer.

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2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
tmaurer
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 8x hilfreich)

Wenn eine Institution oder Behörde oder auch ein sozialpsychiatrischer Dienst also ein OBJEKTIV nicht gerechtfertigtes Hausverbot erlässt, dann kann man zivilrechtlich mit guter Erfolgsaussicht dagegen vorgehen, oder?
Räumen die Richter den Institutionen dabei eher viel Spielraum ein oder eher wenig?
Kann z.B. ein sozialpsychiatrischer Dienst ein Hausverbot erteilen mit der Begründung, dass man nicht die Hilfe bieten könne, die der Rat Suchende braucht, obwohl mehrere vergleichbare (aber z.B. räumlich weiter entfernt liegende)Institutionen das anders sehen und den Rat Suchenden für voll kompatibel zu deren Angebot halten?

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2x Hilfreiche Antwort


#4
 Von 
Sheldon_Cooper
Status:
Lehrling
(1039 Beiträge, 532x hilfreich)

quote:
Kann z.B. ein sozialpsychiatrischer Dienst ein Hausverbot erteilen mit der Begründung, dass man nicht die Hilfe bieten könne, die der Rat Suchende braucht


Der Hintergrund bzw. die Begründung wird ja wohl nicht sein "wir können dir nicht helfen, und ab jetzt hast du Hausverbot", sondern eher "zum 100. mal, wir können dir nicht helfen, laß uns endlich in Ruhe, du hast jetzt Hausverbot".

Oder willst du im Ernst behaupten, bei einer negativ beschiedenen Anfrage würde gleich grundlos Hausverbot erteilt?

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1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
tmaurer
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 8x hilfreich)

"Oder willst du im Ernst behaupten, bei einer negativ beschiedenen Anfrage würde gleich grundlos Hausverbot erteilt?"

Die Sachlage ist komplexer und hier ausführlich dargelegt:
http://www.medizin-forum.de/phpbb/viewtopic.php?f=49&t=110324&p=481063#p481063 (Themenname: "Grenzverletzung bei Psychotherapeutin - was tun?")

Ich möchte in diesem Forum aber nur allgemein geklärt wissen, wie man sich gegen objektive Behördenwillkür zur Wehr setzen kann. Dass Willkür vorliegt setze ich also als gegeben voraus (und soll hier nicht mehr hinterfragt werden)!

(Im Gäfgen-Schadensersatzprozess sollte auch nicht mehr geklärt werden was er falsch gemacht hat sondern nur und ausschließlich ob der Staat sich mit der Folterandrohung ihm gegenüber falsch verhalten hat! Ich bitte also darum, sich strikt an die Fragestellung zu halten.)

-- Editiert tmaurer am 12.10.2012 12:53

2x Hilfreiche Antwort


#7
 Von 
tmaurer
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 8x hilfreich)

Abgesehen, dass die Antwort wieder in die von mir nicht gewollte Richtung abdriftet und somit eine Themaverfehlung darstellt, will ich trotzdem kurz darauf eingehen:

Es gibt in der fiktiven Einrichtung auch Gruppen, in denen es nie Probleme gab, wo die Person bis zuletzt sehr geschätzt war und es ALLE ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und die meisten Teilnehmer außerordentlich bedauern, dass das Hausverbot verhängt wurde.

Und wenn man mit einer Beraterin (in Bezug auf Einzelgespräche) nicht klar kommt, kann man es normalerweise mit einem der anderen noch versuchen.

Soviel zum Thema es gebe keine Notwendigkeit mehr die Räumlichkeiten zu betreten...

Kannst Du jetzt BITTE schlicht und einfach auf meine Frage antworten? BITTE BITTE BITTE

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-- Editiert tmaurer am 12.10.2012 13:52

-- Editiert tmaurer am 12.10.2012 13:55

2x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Sheldon_Cooper
Status:
Lehrling
(1039 Beiträge, 532x hilfreich)

quote:
dass die Antwort wieder in die von mir nicht gewollte Richtung abdriftet und somit eine Themaverfehlung darstellt


Deine abstrakte Antwort hast du ja oben von mir bekommen.

Daß dir für die Praxis aber auch hilft, wenn man deine Einschätzung von "willkürlich" hinterfragt, solltest du einsehen.

Beispiel: Es nutzt dir nichts, wenn man dir hier sagt "Mord ist strafbar", solange du noch der Überzeugung "Anspucken ist Mord" nachhängst.

quote:
Kannst Du jetzt BITTE schlicht und einfach auf meine Frage antworten?


S. meine erste Antwort. Noch Nachfragen dazu?

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1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
tmaurer
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 8x hilfreich)

"Noch Fragen dazu?"
-> Ja!
Wenn eine Institution oder Behörde oder auch ein sozialpsychiatrischer Dienst also ein OBJEKTIV nicht gerechtfertigtes Hausverbot erlässt, dann kann man zivilrechtlich mit guter Erfolgsaussicht dagegen vorgehen, oder?
Räumen die Richter den Institutionen dabei eher viel Spielraum ein oder eher wenig?

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2x Hilfreiche Antwort


#11
 Von 
Sheldon_Cooper
Status:
Lehrling
(1039 Beiträge, 532x hilfreich)

quote:
Wenn eine Institution oder Behörde oder auch ein sozialpsychiatrischer Dienst also ein OBJEKTIV nicht gerechtfertigtes Hausverbot erlässt, dann kann man zivilrechtlich mit guter Erfolgsaussicht dagegen vorgehen, oder?


Was an

"bei öffentlichen oder quasi-öffentlichen Einrichtungen, die keine grundsätzliche Zugangskontrolle haben (z.B. Supermarkt im Gegensatz zur Disco) ist ein willkürliches Hausverbot unzulässig "

hattest du denn nicht verstanden?

quote:
Räumen die Richter den Institutionen dabei eher viel Spielraum ein oder eher wenig?


Eine so abstrakte Frage nutzt dir gar nichts, wenn man - wie hier - schon deinen konkreten Einzelfall bewerten kann.

Bei echter Willkür ist der Spielraum Null. Aber die liegt hier ja nicht vor...

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#12
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38366 Beiträge, 13981x hilfreich)

Ist doch relativ einfach. Öffentlich-rechtliche Einrichtungen haben normalerweise eine Widmung. Dies bedeutet, dass diejenigen, die aufgrund der Widmung dort nichts zu suchen haben, auch Hausverbot bekommen können. Warum nicht?

wirdwerden

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1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Sheldon_Cooper
Status:
Lehrling
(1039 Beiträge, 532x hilfreich)

Richtig, das ist auch noch ein bedeutsamer Einwurf.

Beispiel:
Das Arbeitsamt dürfte einem Arbeitslosen nicht willkürlich Hausverbot erteilen, einem Erwerbstätigen hingegen schon.

Allerdings ist die Frage, ob der TE im konkreten Fall zu den Personen gehört, die dort a priori "nichts zu suchen" haben. Das könnte zumindest strittig sein.

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