Gültigkeitsdauer eines ärztlichen Befundes

23. März 2018 Thema abonnieren
 Von 
vom
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 4x hilfreich)
Gültigkeitsdauer eines ärztlichen Befundes

Mein Anliegen bezieht sich auf die Gültigkeitsdauer eines ärztlichen Befundes, im Konkreten, bei einer chronischen COPD. Kann ein Gutachter (ärztlicher Dienst des Jobcenters) den 5 Jahre alten Befund einer chronischen COPD aberkennen und eine erneute ärztliche Untersuchung verlangen? oder wielange ist ein solcher Befund gültig? Immerhin ist eine chronische COPD eine andauernde- nicht heilbare Krankheit.

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119525 Beiträge, 39735x hilfreich)

Da gibt es keine Fristen, das hängt am individuellen Einzelfall.

Aber nach 5 Jahren wäre ein Update schon gerechtfertigt.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
vom
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 4x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Da gibt es keine Fristen, das hängt am individuellen Einzelfall.

Aber nach 5 Jahren wäre ein Update schon gerechtfertigt.


Mir fehlt dabei die medizinische Begründung. Eine chronische Erkrankung ist wie ein amputiertes Bein, das wächst auch nicht nach 5 Jahren nach. Und das wir plötzlich in einer Welt leben, in der medizinische Wunder an der Tagesordnung sind, ist auch nicht bekannt.

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119525 Beiträge, 39735x hilfreich)

Zitat (von vom):
Eine chronische Erkrankung ist wie ein amputiertes Bein, das wächst auch nicht nach 5 Jahren nach.

Nur weil eine chronische Erkrankung vor handen ist, bedeutet das ja noch lange nicht das dort keine Änderung eintritt.

Auch beim amputiertes Bein können Änderungen eintreten und auch COPD gibt es zahllose Möglichkeiten der Entwicklung.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3089x hilfreich)

Letztlich geht's nicht darum, welchen Namen das Kind hat, sondern um die Auswirkungen, die bestehen. Und die mögen sich nach 5 Jahren durchaus geändert haben, alleine schon durch die Tatsache, "daß man gelernt hat, sich mit der Krankheit einzurichten".

5 Jahre ist die Frist, die auch bei der Betrachtung zurückliegender Diagnosen als angemessen angesehen wird, daher ist eine Auffrischung der Sachlage nach 5 Jahren durchaus gerechtfertigt. Die Erkrankung wird ja nicht "aberkannt", sondern nur neu beurteilt.

Signatur:

"Valar Morghulis"

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
vom
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 4x hilfreich)

Ok, ich denke, jetzt leuchtet mir das ein...

Vielen Dank für Eure Hilfe

2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6264 Beiträge, 1498x hilfreich)

Zitat (von vom):
Mein Anliegen bezieht sich auf die Gültigkeitsdauer eines ärztlichen Befundes

Ein ärztlicher Befund ist immer eine Momentaufnahme, insofern hat er überhaupt keine Gültigkeitsdauer.

Der Einfachheit halber mal aus Wikipedia übernommen:

[color=green]Befund bezeichnet medizinisch relevante, körperliche oder psychische Erscheinungen, Gegebenheiten, Veränderungen und Zustände eines Patienten, die durch Fachpersonal (Ärzte, anderes medizinisches Personal) als Untersuchungsresultat erhoben werden. Dies geschieht durch unterschiedlichste Untersuchungsmethoden und Hilfsmittel und die Ergebnisse werden auf verschiedenste Weise dokumentiert (Text, Grafik, Bild, Ton etc.).[/color]

[color=green]Befunde können dabei einen äußerst unterschiedlichen Inhalt haben, zum Beispiel eine Effloreszenz, der Klang beim Abklopfen der Körperoberfläche, die Höhe des Blutzuckerspiegels oder ein bestimmtes Verhalten des Patienten. Auch eine durch ein Bildgebendes Verfahren gezeigte Auffälligkeit, das Ergebnis einer DNA-Analyse und vieles andere kann einen Befund darstellen. [/color]

Untersuchung: es wird eine Röntgenaufnahme gemacht
Befund: die Röntgenaufnahme. Die zeigt einen Bruch des linken Schienenbeins
Diagnose: Schienenbein-Fraktur links (Fraktur = Knochenbruch)

-- Editiert von eh1960 am 24.03.2018 02:03

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

4x Hilfreiche Antwort

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